Beschluss über den Beitrag der Arbeitgeber an die Berufsbildung
                            1  Beschluss  vom 23. August 1988  über den Beitrag der Arbeitge  ber an die Berufsbildung  Der Staatsrat des Kantons Freiburg  gestützt  auf  Artikel  32  des  Einführu  ngsgesetzes  vom  19.  September  1986  zum Bundesgesetz über die Berufsbildung;  auf Antrag der Volkswirtschafts-,   Verkehrs- und Energiedirektion,  beschliesst:
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 1
                            Der jährliche Beitrag des Lehrmeisters   beträgt 60 Franken je Lehrling.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 2
                            Der  jährliche  Beitrag  der  Arbeitgebe  r,  ausgenommen  der  Arbeitgeber  in  der    Landwirtschaft,    der    im    Sinne    der    Gesetzgebung    über    die  Familienzulagen    entrichtet    wird  ,    beträgt    0,40    ‰    der    für    die  Familienzulagen verbindlichen Lohnsummen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 3
                            1   Dieser Beschluss tritt am 1. September 1988 in Kraft.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2       Er     ist     im     Amtsblatt     zu     ve  röffentlichen,     in     die     Amtliche  Gesetzessammlung aufzunehmen und im   Sonderdruck herauszugeben.