Verordnung über die Verteilung der von Frankreich in Anwendung der Grenzgängervereinbarung geleisteten Ausgleichszahlungen
                            Verordnung über die Verteilung der von  Frankreich in Anwendung der  Grenzgängervereinbarung geleisteten  Ausgleichszahlungen  Vom 29. September 1987 (Stand 8. Oktober 1987)  Der Regierungsrat des Kantons Solothurn  gestützt auf Artikel 38 Ziffer 1 der Kantonsverfassung vom 23. Oktober
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1887 und auf die Beschlüsse des Kantonsrates vom 26. Juni 1984 und 28.  Mai 1986 betreffend die Schweizerisch-französische Vereinbarung über die  Besteuerung der Erwerbseinkünfte von Grenzgängern (Grenzgängerver  -  einbarung)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )  beschliesst:
                        
                        
                    
                    
                    
                § 1 1. Erhebung der Bruttolohnsumme
                            1  Die Kantonale Steuerverwaltung erhebt jährlich die Bruttolohnsumme,  die an französische Grenzgänger für im Kanton ausgeübte unselbständige  Erwerbstätigkeit ausbezahlt wurde. Sie führt eine Umfrage bei den Arbeit  -  gebern durch.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Kantonale Steuerverwaltung meldet die Bruttolohnsumme der zu  -  ständigen Behörde des Bundes.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2 2. Anspruchsberechtigung
                            1  Anspruch auf anteilsmässige Ausgleichszahlungen haben die Einwohner  -  gemeinden, in deren Gebiet die Grenzgänger eine Erwerbstätigkeit aus  -  üben, sowie die entsprechenden römisch-katholischen und evangelisch-re  -  formierten Kirchgemeinden.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 3 3. Kantons- und Gemeindeanteile
                            1  Die Ausgleichszahlungen werden zwischen dem Kanton, den anspruchs  -  berechtigten Einwohnergemeinden und den anspruchsberechtigten Kirch  -  gemeinden im Verhältnis der vom Kanton, allen Einwohnergemeinden und  allen Kirchgemeinden erhobenen direkten Steuern eines Jahres verteilt.  Massgebend ist der Steuerertrag des dem Bemessungsjahr vorangegange  -  nen Jahres. Grundstückgewinnsteuern nach §  48 ff. StG werden nicht mit  -  gerechnet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Verteilt wird die Ausgleichszahlung Frankreichs nach Abzug der vom Kan  -  ton an Frankreich zu leistenden Ausgleichszahlungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die nach den Absätzen 1 und 2 errechneten Anteile der Einwohnerge  -  meinden und der Kirchgemeinden werden unter diesen im Verhältnis der  auf sie entfallenden Bruttolöhne verteilt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die Anteile des Kantons und der Gemeinden werden von der Kantonalen  Steuerverwaltung berechnet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  BGS  614.175.62.  GS 90, 384
                        
                        
                    
                    
                    
                
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                § 4 4. Finanzausgleich
                            1  Die Ausgleichszahlungen an die Gemeinden gelten als Gemeindesteuerer  -  träge der natürlichen Personen im Sinne von § 7 Absatz 1 des Finanzaus  -  gleichsgesetzes
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            .
                        
                        
                    
                    
                    
                § 5 5. Inkrafttreten
                            1  Diese Verordnung tritt mit der Publikation im Amtsblatt in Kraft.  Publiziert im Amtsblatt vom 8. Oktober 1987.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  BGS  131.7  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
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