Verordnung über die Zulassungsbeschränkung an der Pädagogischen Hochschule Freiburg für das Schuljahr 2015/16 --> 433.14
                            Verordnung  vom 20. Januar 2015  über die Zulassungsbeschränk  ung an der Pädagogischen  Hochschule Freiburg für das Schuljahr 2015/16  Der Staatsrat des  Kantons Freiburg  gestützt auf Artikel 10 Abs. 4 des Gesetzes vom 4. Oktober 1999 über die  Pädagogische Hochschule;  gestützt auf die Verordnung vom 20. Januar 2015 über die Aufnahme in die  Grundausbildung der Pädagogischen Hochschule Freiburg;  in Erwägung:  Im Schuljahr 2014/15 beschränkte der Staatsrat die Zahl der Aufnahmen für  beide    Abteilungen    auf    150    Studierende,    nämlich    100    in    der  französischsprachigen  und  50  in  der  deutschsprachigen  Abteilung.  Die  Pädagogische  Hochschule  Freiburg  (HEP-PH  FR)  kann  eine  Ausbildung  von hohem Niveau nur dann anbieten, wenn ihre Aufnahmekapazität nicht  überschritten wird. Diese richtet sich  im Allgemeinen nach den verfügbaren  Praktikumsplätzen   in   den   Schulen,   dem   Betreuungsverhältnis   für   den  Unterricht  in  Gruppen,  dem  Mentorat  und  der  Praktikumsbetreuung  sowie  nach den verfügbaren Hörsälen.  Da  sich  die  Aufnahmekapazität  und  das  Betreuungsverhältnis  gegenüber  dem  Vorjahr  nicht  geändert  haben,  wird  die  Aufnahmebeschränkung  für  das Schuljahr 2015/16 beibehalten.  Auf Antrag der Direktion für Erziehung, Kultur und Sport,  beschliesst:
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 1 Geltungsbereich und Zweck
                            1   Diese Verordnung gilt für die Aufnahme von Personen nach den Artikeln
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 Abs. 1 Bst. a, d, e und f und 5 der Verordnung vom 20. Januar 2015 über  die  Aufnahme  in  die  Grundausbildung  der  Pädagogischen  Hochschule  Freiburg.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Sie  regelt  für  das  Schuljahr  2015/16  die  Zulassungsbeschränkung  zum  Studium, die sich auf ein selektives Aufnahmeverfahren stützt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 2 Aufnahmekapazität
                            Die  maximale  Aufnahmekapazität  beträgt  in  der  französischsprachigen  Abteilung 100 Plätze und in der deutschsprachigen Abteilung 50 Plätze.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 3 Selektionskriterien
                            1    Übersteigt  die  Zahl  der  Personen,  die  ein  Aufnahmegesuch  eingereicht  haben,  die  Aufnahmekapazität  nach  Artikel  2  dieser  Verordnung,  so  wird  eine     Selektion     der     Aufnahmegesuche     vorgenommen.     Für     den  Aufnahmeentscheid sind dann massgebend:  a)    der  Notendurchschnitt  aus  Erstspra  che,  Zweitsprache  und  Mathematik,  wie  er  im  Abschlusszeugnis,  das  zur  Aufnahme  berechtigt,  aufgeführt  ist;  b)   die  Summe  der  Notenabweichungen  von  4  nach  unten  für  die  drei  genannten Fächer.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Die  Aufnahmekommission  teilt  den  Kandidatinnen  und  Kandidaten  den  definitiven Entscheid über ihr Aufnahmegesuch bis zum 15. Juli 2015 mit.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 4 Organisation
                            Das   Aufnahmeverfahren   wird   von   der   Aufnahmekommission   für   die  Grundausbildung   der   HEP-PH   FR   gemäss   der   Verordnung   über   die  Aufnahme  zur  Grundausbildung  der  Pädagogischen  Hochschule  Freiburg  organisiert.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 5 Aufhebung bisherigen Rechts
                            Die  Verordnung  vom  15.  Oktober  2013  über  die  Aufnahmebeschränkung  an der Pädagogischen Hochschule Freiburg für das Schuljahr 2014/15 (SGF
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            412.2.14) wird aufgehoben.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 6 Inkrafttreten
                            Diese  Verordnung  wird  rückwirkend  auf  den  1.  Januar  2015  in  Kraft  gesetzt.