Verordnung über das Waldreservat La Souche auf dem Gebiet der Gemeinde Arconciel --> 721.3.13
                            1  Verordnung  vom 7. Januar 2002  über das Waldreservat La So  uche auf dem Gebiet der  Gemeinde Arconciel  Der Staatsrat des Kantons Freiburg  gestützt  auf  das  Bundesgesetz  vo  Heimatschutz;  gestützt auf das Bundesgesetz vom   4. Oktober 1991 über den Wald;  gestützt auf das Gesetz vom 2. März  vor Naturereignissen;  gestützt   auf   den   Dienstbarkeitsvertrag   vom   25.   Juni   2001   über   das  Waldreservat La Souche;  in Erwägung:  Der  Wald  von  La  Souche  grenzt  zum  Teil  an  das  Auengebiet  der  Kleinen  Saane und bildet daher eine wichtige  Pufferzone für dies  es Gebiet. Zudem  gibt  es  in  den  Felsen  ein  Mosaik  von  ökologischen  Nischen  mit  einer  grossen  Tier-  und  Pflanzenvielfalt.  Der  grösste  Teil  des  abschüssigen  Waldgebiets  besteht  aus  einem  für  di  ese  Region  typischen  Buchenwald,  der     ein     ausgezeichnetes     Beispiel       für     ein     Waldreservat     eines  Wirtschaftswaldes im Flachland darstellt.  Zwischen  der  Stiftung  Altenryf,  der  Eigentümerin  des  Waldes,  und  der  Direktion      des      Innern      und      de  r      Landwirtscha  ft      wurde      ein  Dienstbarkeitsvertrag über 50 Jahre abgeschlossen.  Auf Antrag der Direktion des Innern und der Landwirtschaft,  beschliesst:
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 1
                            1   Das Gebiet der Gemeinde Arconciel,  das innerhalb des Pe  rimeters des am
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            23. April 2001 vom Amt für Wald, Wild   und Fischerei erstellten Plans im  Massstab 1:5000 liegt, wird zum Totalreservat La Souche erklärt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
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                            2   Der Plan des Perimeters ist integrie  render Bestandteil dieser Verordnung  und kann beim Amt für Wald, Wild und Fischerei eingesehen werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3    Der  Dienstbarkeitsvertrag  vom  25.  Juni  2001  zwischen  der  Stiftung  Altenryf  als  Eigentümerin  des  Waldes  und  der  Direktion  des  Innern  und  der Landwirtschaft
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)   wird genehmigt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)   Heute: Direktion der Institutionen und der Land- und Forstwirtschaft.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 2
                            1   Innerhalb des Reservats  sind waldbauliche Eingriffe sowie die Erstellung  von jeglichen Bauten und Anlagen verboten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Folgende Eingriffe und Tätig  keiten sind weiterhin möglich:  a)   Eingriffe  zum  Schutz  der  Bevölkerung  und  der  unterhalb  des  Waldes  gelegenen Häuser und Einrichtungen gegen umstürzende Bäume;  b)    waldbauliche    Eingriffe    im    Hinblick    auf    die    Umwandlung    der  standortfremden  Bestände    (Pflanzungen)  in  einen  standortgerechten  Wald;   dieser   einmalige   Eingriff  erfolgt   spätestens   bis   zum   31.  Dezember 2002;  c)   waldbauliche   Eingriffe   entlang  den  Wanderwegen  zur  Gewährleistung  ihrer Sicherheit;  d)   die  Ausübung  der  Jagd,  das  Sammeln  von  Pilzen  und  das  Wandern  unter Vorbehalt der eins  chlägigen Gesetzgebung;  e)   Eingriffe im archäologischen Gebiet im Hinblick auf dessen Erhaltung  oder Erforschung.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 3
                            Das  Amt  für  Wald,  Wild  und  Fische  rei  wird  mit  dem  Vollzug  dieser  Verordnung  beauftragt,  die  rückwirken  d  auf  den  1.  Januar  2002  in  Kraft  gesetzt wird.