Beschluss über Beiträge an Programme zur Förderung der freiwilligen Pensionierung in den vom Staat subventionierten Institutionen
                            Beschluss  vom 23. Mai 1995  über Beiträge an Progra  mme zur Förderung der  freiwilligen Pensionierung in den vom Staat  subventionierten Institutionen  Der Staatsrat des  Kantons Freiburg  gestützt  auf  das  Dekret  vom  13.  Januar  1994  über  die  Förderung  der  freiwilligen Pensionierung;  in Erwägung:  Die  Anwendung  des  Dekrets  vom  13.  Januar  1994  über  die  Förderung  der  freiwilligen  Pensionierung  sollte  auch    auf  die  Institutionen  ausgedehnt  werden, deren Lohnkosten vom Staat subventioniert werden. Der Staat soll  also auch diesen Institutionen Beiträge für ein Programm zur Förderung der  freiwilligen  Pensionierung  gewähren,  sofern  es  sich  um  ein  Programm  handelt, das mit demjenigen vergleichbar   ist, das der Staat als Arbeitgeber  seinem  eigenen  Personal  anbietet  und  mit  dem  sich  dasselbe  finanzielle  Ziel erreichen lässt.  Auf Antrag der Finanzdirektion,  beschliesst:
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 1
                            Die  Institutionen,  deren  Lohnkosten  vom  Staat  subventioniert  werden,  können  an  die  betreffende  Direktion  ein  Gesuch  für  die  Gewährung  von  Beiträgen  zur  Einführung  eine  Programms  zur  Förderung  der  freiwilligen  Pensionierung stellen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 2
                            1    Die  Bestimmungen  des  Dekrets  de  s  Grossen  Rates  vom  13.  Januar  1994  über die Förderung der freiwilligen Pensionierung gelten sinngemäss.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2       Die     betreffenden     Direktionen     und     Institutionen     regeln     die  Ausführungsmodalitäten  im  Einvernehmen  mit  dem  Amt  für  Personal  und  Organisation und der Pensionskasse des Staatspersonals.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3    Die  beim  Staat  geleisteten  Dienstjahre  werden  auf  die  für  den  Anspruch  auf die AHV-Überbrückungsrente massgebenden Jahre angerechnet.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 3
                            Die Direktion, der die Aufsicht über die subventionierte Institution obliegt,  wird mit dem Vollzug dieses Beschlusses beauftragt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 4
                            1   Dieser Beschluss wird rückwirkend  auf den 1. Mai 1995 in Kraft gesetzt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Er  wird  im  Amtsblatt  veröffentlicht  ,  in  die  Amtliche  Gesetzessammlung  aufgenommen und im Sonderdruck herausgegeben.