Verordnung über Reiseentschädigungen an nichthauptamtliche Lehrer mit Unterricht an mehreren Mittelschulen
                            1  Verordnung über Reiseentschädigungen  an nichthauptamtliche Lehrer mit  Unterricht an mehreren Mittelschulen  RRB vom 16. Juni 1978  Der Regierungsrat des Kantons Solothurn  gestützt  auf  §  45  Absatz  9  des  Gesetzes  über  das  Staatspersonal  vom  23.  November 1941  beschliesst:
                        
                        
                    
                    
                    
                1. Nichthauptamtlichen Lehrern mit Teilpensum und Hilfslehrern, die
                            gleichzeitig  an  den  Kantonsschulen  Olten  und  Solothurn  unterrichten,  wird eine Reiseentschädigung für die Fahrten zwischen den beiden Schul-  orten ausgerichtet.
                        
                        
                    
                    
                    
                2. Die Reiseentschädigung wird nach dem günstigsten Tarif der öffentli-
                            chen Verkehrsmittel berechnet.
                        
                        
                    
                    
                    
                3. Lehrkräften nach Absatz 1, die für den Transport von Unterrichtsmitteln
                            und Anschauungsmaterial ein Auto benützen müssen oder deren Wohnort  nicht  mit  einem  öffentlichen  Verkehrsmittel  erreicht  werden  kann,  wird  auf  Gesuch  hin  die  Kilometerentschädigung  für  die  Benützung  von  Pri-  vatmotorfahrzeugen  zu  dienstlichen  Zwecken  vom  19.  November  1968  ausgerichtet.
                        
                        
                    
                    
                    
                4. Die Reiseentschädigungen sind bei der Verwaltung der Kantonsschule
                            Solothurn geltend zu machen.