Verordnung über die Gebühren an der Pädagogischen Hochschule Zug
                            Verordnung  über die Gebühren an der Pädagogischen Hochschule Zug  (PHGeb)  Vom 9. Juli 2013 (Stand 1. August 2015)  Der Regierungsrat des Kantons Zug,  gestützt auf § 7 Abs. 3 Bst. d des Gesetzes über die Pädagogische Hoch  -  schule Zug vom 28. Februar 2013,  beschliesst:  1. Allgemeines
                        
                        
                    
                    
                    
                § 1 Geltungsbereich
                            1  Diese  Verordnung   regelt   die   Gebühren,   welche   die   Pädagogische   Hoch  -  schule   Zug  von  Studierenden,   Hörerinnen  und  Hörern  sowie   Kursteilneh  -  menden  und Dritten erhebt.  2. Vorbereitungskurs und Aufnahmeverfahren
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2 Einschreibung für den Vorbereitungskurs
                            *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die Einschreibegebühr beträgt Fr.  200.–.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 3 Teilnahme am Vorbereitungskurs
                            *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die Gebühr für die Teilnahme am Vorbereitungskurs beträgt
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  *  für   Teilnehmerinnen   und   Teilnehmer   mit   Wohnsitz   im   Kanton   Zug  oder in einem Kanton, der Vereinbarungskanton eines regionalen oder  bilateralen Abkommens ist, Fr.  500.– pro Kurs;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  *  für alle übrigen Teilnehmerinnen und Teilnehmer Fr.  500.– pro Kurs  zuzüglich des Kantonsbeitrags gemäss dem Regionalen Schulabkom  -  men Zentralschweiz.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der   Wohnsitz   richtet   sich   nach   den   Bestimmungen   der   Interkantonalen  Fachhochschulvereinbarung.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 4 Abmeldung vom Vorbereitungskurs
                            1  Bei   einer  Abmeldung   vom   Vorbereitungskurs   innerhalb   der   ersten   zwei  Wochen  seit   Kursbeginn   werden   die   Kursgebühren  gemäss   §  3  Abs.  1   zu  -  rückerstattet.  Teilnehmenden   gemäss   §  3  Abs.  1   Bst.  b   wird   die   Differenz  zur Gebühr  gemäss §  3  Abs.  1 Bst.  a zurückerstattet.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 5 Aufnahmeprüfung und Aufnahme sur Dossier
                            *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die Gebühr für die Aufnahmeprüfung beträgt Fr.  250.–.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Im Wiederholungsfall beträgt die Gebühr Fr.  125.–.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Gebühr für das Aufnahmeverfahren sur Dossier beträgt Fr. 515.–. Im  Wiederholungsfall gilt dieselbe Gebühr.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                § 6 Instrumental- und Gesangsunterricht
                            1  Die Gebühren für den Instrumental- oder Gesangsunterricht von Teilneh  -  merinnen und Teilnehmern des Vorbereitungskurses richten sich nach §  10  Abs.  2 bis  4.  3. Studium
                        
                        
                    
                    
                    
                § 7 Einschreibung
                            1  Die   Einschreibegebühr   zu   den   Studiengängen   und   den   Studienprogram  -  men zur Stufen- und Facherweiterung beträgt Fr.  200.–.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sofern kein Studienunterbruch erfolgt, wird bei einem Wechsel des Stu  -  diengangs keine zusätzliche Einschreibegebühr erhoben.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 8 Studium
                            1  Die Gebühren für immatrikulierte Studierende der Studiengänge sowie der  Studienprogramme zur Stufen- und Facherweiterung betragen Fr. 650.– pro  Semester.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Finden für eine Studentin oder einen Studenten Nachprüfungen in den ers  -  ten vier Wochen eines neuen Semesters statt und benützt sie oder er keine  weiteren Studienangebote, wird keine Studiengebühr erhoben.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 9 Hörerinnen und Hörer
                            1  Die Teilnahmegebühr für die Benutzung des Studienangebotes durch Hö  -  rerinnen und Hörer beträgt pro Semesterwochenstunde Fr.  150.–.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 10 Instrumental- oder Gesangsunterricht
                            1  Für   den   obligatorischen   Instrumental-   oder   Gesangsunterricht   sowie   für  den Instrumental- oder Gesangsunterricht im Grundstudium wird keine Ge  -  bühr erhoben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Gebühr für den freiwilligen Instrumental- oder Gesangsunterricht be  -  trägt für eine Lektion   (45 Minuten)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  Einzelunterricht  (in   begründeten  Ausnahmefällen):   Fr.  900.–   pro   Se  -  mester;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  Gruppenunterricht: Fr.  450.– pro Semester.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Gilt   eine   andere   Lektionsdauer,   sind   die   entsprechenden   Gebühren   im  massgebenden Verhältnis zu entrichten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Eine allfällige Instrumentenmiete geht zu Lasten der Studierenden.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 11 Abschlussprüfungen
                            1  Die Prüfungsgebühren betragen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  für die Bachelorprüfung: Fr.  400.–;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  für   die   Studienprogrammprüfung   zur   Stufen-   oder   Facherweiterung  pro Fach: Fr.  200.–.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Im Wiederholungsfall wird die Hälfte der Gebühr  gemäss Abs. 1 erhoben.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 12 Diplome und Bescheinigungen
                            1  Die Kanzleigebühren betragen für die Ausstellung von
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  *  Abschlussdiplomen   (Bachelor   und   Stufen-   oder   Facherweiterung):  Fr.  220.–;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  Ausbildungsbestätigungen: Fr.  150.–;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  Duplikaten pro Stück: Fr.  50.–.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 13 Beurlaubung
                            1  Bei  einem Studienurlaub  fallen die  Studiengebühren  gemäss  §  8 an.  Bei  der Wiederaufnahme des Studiums nach mehr als einem einjährigen Unter  -  bruch wird erneut eine Einschreibegebühr gemäss §  7  Abs.  1 erhoben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4. Weiterbildung, Zusatzausbildungen und weitere Kurse
                        
                        
                    
                    
                    
                § 14 Weiterbildung
                            1  Die   Gebühren   für   die  Teilnahme   am  Weiterbildungsangebot   werden   mit  der   Kursausschreibung   bekannt   gegeben   und   betragen   pro   Kursstunde  Fr.  15.– bis 35.–.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Bei   besonders   personal-   und   sachintensiven   Angeboten   kann   der   Be  -  trag  gemäss Abs.  1 entsprechend den effektiv angefallenen Kosten durch die  Hochschulleitung erhöht werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Allfällige Materialkosten können für Teilnehmerinnen und Teilnehmer in  Rechnung gestellt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Erfolgt eine Abmeldung weniger als 30 Tage vor Kursbeginn, werden die  gesamten Kursgebühren in Rechnung gestellt.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 15 Zusatzausbildungen
                            1  Die kostendeckenden Gebühren für Zusatzausbildungen in Form von Cer  -  tificates of Advanced Studies (CAS), Diploma of Advanced Studies (DAS)  und Masters of Advanced Studies (MAS) werden mit der Ausschreibung be  -  kannt gegeben.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 16 Weitere Kurse
                            1  Die   kostendeckenden   Gebühren   für   weitere   Kurse   werden   mit   der  Aus  -  schreibung bekannt gegeben.  5. Einrichtungen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 17 Nutzung durch Angehörige der PH Zug
                            1  Für Anlässe der Studierenden- oder Mitarbeitendenorganisation ist die Be  -  nützung von Räumen unentgeltlich.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 18 Nutzung durch Dritte
                            1  Die Gebühren für die Benützung von Räumen durch Dritte betragen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  Seminarraum: Fr.  120.– pro Halbtag, Fr.  210.– pro Tag;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  Hörsaal: Fr.  350.– pro Halbtag, Fr.  600.– pro Tag;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  Aula: Fr.  450.– pro Halbtag, Fr.  750.– pro Tag;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d)  Konferenz-   und   Sitzungszimmer   klein:   Fr.  120.–   pro   Halbtag,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            e)  Konferenz-   und   Sitzungszimmer   gross:   Fr.  170.–   pro   Halbtag,  Fr.  280.– pro Tag.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Bei den Gebühren  gemäss Abs. 1 ist die Benützung von technischen Hilfs  -  mitteln inbegriffen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die  Gebühren  für  die  Benützung  der  Infrastruktur  durch Dritte  betragen  pauschal für
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  Bühne, inklusiv Auf- und Abbau: Fr.  250.–;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  Konzertflügel, exklusiv Instrumentenstimmung: Fr.  100.–;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  Klavier, exklusiv Instrumentenstimmung: Fr.  60.–;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d)  Ton- und Lichtanlage, exklusiv Auf- und Abbau: Fr.  250.–.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die Gebühren gemäss Abs. 1 werden für die gemeindlichen Schulen des  Kantons Zug um 30 bis 50 Prozent reduziert.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 19 Sport und Kultur
                            1  Die  Teilnahme an den Sport- und Kulturangeboten ist für Studierende und  Mitarbeitende  unentgeltlich. Bei  besonders  personal-  oder  materialintensi  -  ven  Angeboten   kann   die   Hochschulleitung   eine   Gebühr   entsprechend   der  anfallenden Kosten erheben.  6. Zahlungsmodalitäten
                        
                        
                    
                    
                    
                § 20 Zahlungsfristen und Mahngebühr
                            1  Die   Gebühr   wird   mit   der   Rechnungsstellung   an   die   gebührenpflichtige  Person fällig.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Zahlungsfrist beträgt 30 Tage ab Rechnungsstellung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Ab der zweiten Mahnung wird eine Mahngebühr von Fr.  20.– erhoben.  7. Schlussbestimmung
                        
                        
                    
                    
                    
                § 21 Inkrafttreten
                            1  Diese Verordnung tritt am 1. August 2013 in Kraft.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle - Nach Beschluss  Beschluss  Inkrafttreten  Element  Änderung  GS Fundstelle  09.07.2013  01.08.2013  Erlass  Erstfassung  GS 2013/040  01.07.2014  01.08.2014  § 3 Abs. 1, a)  geändert  GS 2014/036  01.07.2014  01.08.2014  § 3 Abs. 1, b)  geändert  GS 2014/036  03.03.2015  01.08.2015  § 2  Titel geändert  GS 2015/008  03.03.2015  01.08.2015  § 3  Titel geändert  GS 2015/008  03.03.2015  01.08.2015  § 5  Titel geändert  GS 2015/008  03.03.2015  01.08.2015  § 5 Abs. 3  eingefügt  GS 2015/008  03.03.2015  01.08.2015  § 12 Abs. 1, a)  geändert  GS 2015/008
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle - Nach Artikel  Element  Beschluss  Inkrafttreten  Änderung  GS Fundstelle  Erlass  09.07.2013  01.08.2013  Erstfassung  GS 2013/040
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2 03.03.2015
                            01.08.2015  Titel geändert  GS 2015/008
                        
                        
                    
                    
                    
                § 3 03.03.2015
                            01.08.2015  Titel geändert  GS 2015/008
                        
                        
                    
                    
                    
                § 3 Abs. 1, a) 01.07.2014
                            01.08.2014  geändert  GS 2014/036
                        
                        
                    
                    
                    
                § 3 Abs. 1, b) 01.07.2014
                            01.08.2014  geändert  GS 2014/036
                        
                        
                    
                    
                    
                § 5 03.03.2015
                            01.08.2015  Titel geändert  GS 2015/008
                        
                        
                    
                    
                    
                § 5 Abs. 3 03.03.2015
                            01.08.2015  eingefügt  GS 2015/008
                        
                        
                    
                    
                    
                § 12 Abs. 1, a) 03.03.2015
                            01.08.2015  geändert  GS 2015/008