Beschluss betreffend die von den Gemeindeverwaltungen und den Bezirksspitälern der kantonalen AHV-Ausgleichskasse geschuldeten Verwaltungskosten
                            1  Beschluss  vom 20. Oktober 1980  betreffend die von den Gemeindeverwaltungen und den  Bezirksspitälern der kantonalen AHV-Ausgleichskasse  geschuldeten Verwaltungskosten  Der Staatsrat des Kantons Freiburg  gestützt  auf  Artikel  7  und  8  des  Au  sführungsgesetzes  vom  2.  Dezember
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1947  zum  Bundesgesetz  vom  20.  Deze  mber  1946  über  die  Alters-  und  Hinterlassenenversicherung;  gestützt   auf   Artikel   13   des   Reglementes   vom   16.   April   1948   der  Ausgleichskasse des Kantons Freiburg;  gestützt  auf  die  Verfügung  der  Verwaltungskommission  des  kantonalen  Sozialversicherungsamtes vom 25. Juni 1980;  in Erwägung:
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 7 Abs. 2 des Ausführungsge setzes vom 2. Dezember 1947 zum
                            Bundesgesetz    vom    20.    Dezember      1946    über    die    Alters-    und  Hinterlassenenversicherung hat eine Spezialagentur geschaffen, welche die  Staatsverwaltung   und   ihre   Anstalten,   die   Elektrizitätswerke   und   die  Freiburger  Bahnen  umfasst.  Diese  Institutionen  sind  im  Genuss  eines  Verwaltungskostenanteils,   der   niedriger   ist   als   derjenige   der   anderen  Mitglieder   der   kantonalen   Ausgleichskasse,   welche   3   %   auf   den  AHV/IV/EO-Beiträgen  entrichten.  De  r  Verwaltungskostenanteil  für  die  Mitglieder der Spezialagentur beträgt ge  genwärtig 1,75 %. Dieser wird seit
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.   Januar   1977   auch   auf   die   Bild  ungsanstalten   angewandt,   gemäss  Beschluss vom 1. März 1977.  Angesichts  der  Tatsache,  dass  1979  die  eingenommenen  Beiträge  an  die  Verwaltungskosten  über  den  tatsächlichen  Verwaltungsausgaben  liegen,  und   in   Berücksichtigung   der   mittelfristigen   Kostenplanung   hat   die  Verwaltungskommission  in  ihrer  Sitzung  vom  25.  Juni  1980  beschlossen,  dem Staatsrat vorzuschlagen, die Hera  bsetzung der Verwaltungskosten auf  andere  Arbeitgeber  auszudehnen.  Sie  ha  t  in  einer  ersten  Phase  diejenigen  Arbeitgeber    berücksichtigt,    welche      die    Kasse    verwaltungstechnisch  dadurch  entlasten,  dass  sie  jährliche
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Buchhaltung führen, die es erlaubt, ih  re Angaben zu überprüfen, und auch  wegen den Beziehungen, die diese Arbeitg  eber zum Staat haben. Dieses ist  besonders  bei  den  Bezirksspitälern  u  nd  in  einem  gewissen  Masse  bei  den  Gemeindeverwaltungen der Fall.  Auf Antrag der Gesundheits- und Sozialfürsorgedirektion,  beschliesst:
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 1
                            1    Für  die  Bezirksspitäler  im  Sinne  des  Spitalgesetzes  vom  23.  Februar
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1984,  die  an  die  kantonale  AHV-Ausg  leichskasse  angeschlossen  sind,  beträgt der Verwaltungskostenanteil 1,75 % der AHV/IV/EO-Beiträge.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Dieser  Anteil  beträgt  2,5  %  für  die  Gemeindeverwaltungen,  die  der  kantonalen AHV-Ausgleichskasse angeschlossen sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 2
                            1   Dieser Beschluss tritt am 1.   Januar 1981 in Kraft.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2       Er     ist     im     Amtsblatt     zu     ve  röffentlichen,     in     die     Amtliche  Gesetzessammlung aufzunehmen und im   Sonderdruck herauszugeben.