Gesetz über die Anerkennung der israelitischen Kultusgemeinde des Kantons Freiburg
                            Gesetz über die Anerkennung der israelitischen  Kultusgemeinde des Kantons Freiburg  vom 03.10.1990 (Fassung in Kraft getreten am 01.01.2008)  Der Grosse Rat des Kantons Freiburg  gestützt auf den Artikel 2 Abs. 3 der Staatsverfassung;  gestützt auf das Gesetz vom 26.  September 1990 über die Beziehungen zwi  -  schen den Kirchen und dem Staat;  gestützt auf das Gesuch der israelitischen Kultusgemeinde des Kantons Frei  -  burg;  nach Einsicht in die Botschaft des Staatsrates vom 12.  Juni 1990;  auf Antrag dieser Behörde,  beschliesst:
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 1 Anerkennung
                            1  Der Staat erkennt der israelischen Kultusgemeinde des Kantons Freiburg  eine öffentlich-rechtliche Stellung zu.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die israelitische Kultusgemeinde bildet eine kantonale Körperschaft mit  eigener Rechtspersönlichkeit.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 2 Organisation
                            1  Die israelitische Kultusgemeinde organisiert sich selbständig.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sie gibt sich ein Statut, das von der Mitgliederversammlung der Kultusge  -  meinde anzunehmen ist. Das Statut und seine Änderungen können erst nach  ihrer Genehmigung durch den Staatsrat in Kraft treten.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 3 Mitglieder
                            1  Das Statut bestimmt die Bedingungen für die Zugehörigkeit zur israeliti  -  schen Kultusgemeinde. Es regelt in den Schranken von Artikel 49 der Bun  -  desverfassung auch die Modalitäten des Austritts.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 4 Steuern
                            1  Zur Deckung ihrer finanziellen Bedürfnisse kann die israelitische Kultusge  -  meinde auf dem Einkommen und dem Vermögen der natürlichen Personen  israelitischer Konfession Steuern erheben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Steuerfuss darf  Fr. 0.20 je Franken Kantonssteuer nicht übersteigen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Kultusgemeinde erhebt keine Steuern von den juristischen Personen  und erhält keinen Anteil der kantonalen Quellensteuer. Sie kommt hingegen  in den Genuss eines Ausgleichs von seiten des Staates, dessen Einzelheiten  der Staatsrat nach Anhören der Kultusgemeinde festsetzt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 5 Ergänzendes Recht
                            1  Für die übrigen Belange ist die israelitische Kultusgemeinde einer kirchli  -  chen Körperschaft im Sinne des Gesetzes über die Beziehungen zwischen  den Kirchen und dem Staat gleichgestellt und untersteht in dieser Hinsicht je  -  nem Gesetz, soweit die Natur der Sache dem nicht entgegensteht.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 6 Annahme des ersten Statuts
                            1  Das erste Statut der israelitischen Kultusgemeinde wird nach dem Verfahren  für die Änderung der gegenwärtigen Statuten der Kultusgemeinde angenom  -  men.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Das Recht zur Teilnahme an der zu diesem Zweck einberufenen General  -  versammlung steht allen Aktivbürgern israelitischer Konfession mit Wohn  -  sitz im Kanton zu. Die Versammlung wird durch persönliche Anzeige an die  Mitglieder der Kultusgemeinde sowie durch Veröffentlichung im Amtsblatt  einberufen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Generalversammlung entscheidet über Streitigkeiten betreffend ihre Zu  -  sammensetzung; vorbehalten bleibt die Beschwerde, die innert dreissig Ta  -  gen beim Kantonsgericht zu erheben ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die israelitische Kultusgemeinde verfasst ihr Statut innert fünf Jahren seit  Inkrafttreten dieses Artikels. Auf ihr Gesuch kann der Staatsrat die Frist um  höchstens drei Jahre verlängern.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 7 Inkrafttreten
                            1  Der Staatsrat wird mit dem Vollzug dieses Gesetzes beauftragt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Er bestimmt den Zeitpunkt des Inkrafttretens, zuerst der Übergangsregelung  (Art. 6), dann der ordentlichen Regelung des Gesetzes.  1  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  Zeitpunkt des Inkrafttretens des Gesetzes in seiner Übergangsregelung: 1.  März 1992 und in  seiner ordentlichen Regelung: 1.  Januar 2001.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle – Nach Beschlussdatum  Beschluss  Berührtes Element  Änderungstyp  Inkrafttreten  Quelle (ASF seit 2002)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            03.10.1990  Erlass  Grunderlass  01.01.2001  BL/AGS 1990 f 448 / d 456
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            03.10.1990  Art. 6  eingefügt  01.03.1992  BL/AGS 1990 f 448 / d 456
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            25.09.1991  Art. 6  geändert  01.03.1992  BL/AGS 1991 f 448 / d 455
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            08.01.2008  Art. 6  geändert  01.01.2008  2008_001  Änderungstabelle – Nach Artikel  Berührtes Element  Änderungstyp  Beschluss  Inkrafttreten  Quelle (ASF seit 2002)  Erlass  Grunderlass  03.10.1990  01.01.2001  BL/AGS 1990 f 448 / d 456