Vereinbarung zwischen den Kantonen und dem Schweizerischen Roten Kreuz betreffend die berufliche Ausbildung des Pflegepersonals, des medizinisch-technischen und des medizinisch-therapeutischen Personals
                            Vereinbarung   zwischen den Kantonen und dem  Schweizerischen Roten Kreuz betreffend die berufliche  Ausbildung des Pflegepersonals, des medizinisch  -  technischen und des medizinisch  -therapeutischen Personals  vom 28.  04.  1976   und 20.  05.  1976  (Fassung in Kraft getreten am  16.08.1977)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.   Allgemeines
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.1   Diese  Vereinbarung  regelt  die  Beziehungen  zwischen  den  Kantonen  und   dem   Schweizerischen   Roten   Kreuz   betreffend   die   berufliche  Ausbildung  des  Pflegepersonals,  des  medizinisch  -technischen  und  des  medizinisch  -therapeutischen Personals (vgl. Anhang).  Die   Kant  one   und   der   Bund   bestimmen   diejenigen   Berufe,   deren  Ausbildung vom Schweizerischen Roten Kreuz geregelt und überwacht  wird.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.2   Die            Kantone            ermächtigen            die            Schweizerische  Sanitätsdirektorenkonferenz,     sie     bei     Verhandlungen     mit     dem  Schweizerischen  Roten  Kreu  z  über  Fragen  von  gesamtschweizerischer  Bedeutung,  die  sich  aus  der  vorliegenden  Vereinbarung  ergeben,  zu  vertreten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.   Aufgaben des Schweizerischen Roten Kreuzes
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.1   Das  Schweizerische  Rote  Kreuz  regelt,  überwacht  und  fördert  im  Rahmen   der   vorliegenden   Ve  reinbarung   und   gestützt   auf   die   ihm  erteilten     Aufträge     die     Grundausbildung,     die     Zusatz  -  und  Spezialausbildung  sowie  die  Kaderausbildung  in  den  Pflegeberufen,  den medizinisch  -technischen und medizinisch  -therapeutischen Berufen.  Die  interessierten  Organisat  ionen  sind  bei  der  Wahrnehmung  dieser  Aufgaben in angemessener Weise beizuziehen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.2   Das   Schweizerische   Rote   Kreuz   betreibt   Kaderausbildung   in   den  Pflegeberufen sowie im Auftrag der Kantone und im Einverständnis mit  den  interessierten  Organisationen  in  we  iteren  Berufen  gemäss  Ziffer
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.1.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.3   Das   Schweizerische   Rote   Kreuz   unterzeichnet   und   registriert   die  Ausweise,  die  von  einer  anerkannten  Ausbildungsstätte  für  ein  vom  Schweizerischen   Roten   Kreuz   anerkanntes   Ausbildungsprogramm  abgegeben werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Kreuz
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            821.10.4  Es  regist  riert  die  in  der  Schweiz  tätigen  Inhaber  von  ausländischen  Ausweisen, sofern diese für eine Ausbildung ausgestellt wurden, die in  der  Schweiz  vom  Schweizerischen  Roten  Kreuz  überwacht  wird,  und  der Ausweisinhaber dessen Anforderungen entspricht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.4   Das   Sc  hweizerische   Rote   Kreuz   übt   eine   Beratungstätigkeit   aus  bezüglich   :  –  der Planung und Organisation von Ausbildungsstätten,  –  der Durchführung von Ausbildungsprogrammen,  –  der Schaffung von neuen Berufsausbildungen,  –  des   praktischen   Einsatzes   von   Angehörigen   der   in   Ziffer   1.1  genannten Berufsgruppen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.5   Das    Schweizerische    Rote    Kreuz    koordiniert    und    betreibt    im  Einvernehmen   mit   der   Schweizerischen   Sanitätsdirektorenkonferenz  und    den    Kantonen    sowie    in    enger    Zusammenarbeit    mit    den  interessierten  Organisatione  n  eine  gesamtschweizerische  Information  und  Werbung  für  die  Pflegeberufe,  die  medizinisch  -technischen  und  medizinisch  -therapeutischen Berufe.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.6   Das   Schweizerische   Rote   Kreuz   unterbreitet   der   Schweizerischen  Sanitätsdirektorenkonferenz     jeweils     bis     zum     15.  April     den  einschlägigen  Arbeitsplan  für  das  folgende  Jahr  zur  Genehmigung.  Darin     sind     insbesondere     die     vorgesehenen     Neuerungen     und  Erweiterungen des Tätigkeitsbereiches aufgeführt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.7   Das   Schweizerische   Rote   Kreuz   unterbreitet   der   Schweizerischen  Sanitätsdirektorenkonferenz  jeweils  bis  zum  15.  April  das  Budget  für  das    folgende    Jahr    unter    Angabe    der    sich    daraus    ergebenden  Beitragsleistungen der Kantone zur Genehmigung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.8   Das   Schweizerische   Rote   Kreuz   übermittelt   der   Schweizerischen  Sanitätsdirektorenkonf  erenz jeweils bis zum 30. Juni Jahresbericht und  Rechnung des Vorjahres.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.9   Das   Schweizerische   Rote   Kreuz   unterbreitet   der   Schweizerischen  Sanitätsdirektorenkonferenz   Statutenänderungen   zur   Stellungnahme,  bevor   diese   von   der   Delegiertenversammlung   des   Sch  weizerischen  Roten Kreuzes verabschiedet werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.10  Das   Schweizerische   Rote   Kreuz   räumt   der   Schweizerischen  Sanitätsdirektorenkonferenz    in    den    leitenden    Fachorganen    eine  angemessene Zahl von Sitzen ein, insbesondere   :  –  2 Sitze in der Kommission für Krankenpflege
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Kreuz
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            821.10.4  –  1 Sitz im Schulrat der Rotkreuz  -Kaderschule für die Krankenpflege.  Anlässlich  der  nächsten  Revision  der  Statuten  des  Schweizerischen  Roten     Kreuzes     wird     die     Vertretung     der     Schweizerischen  Sanitätsdirektorenkonferenz in den Organen des Schweizerischen Roten  Kreuzes definitiv geregelt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.11  Das Schweizerische Rote Kreuz übernimmt einen Teil der aus dem  Vollzug   dieser   Vereinbarung   erwachsenden   Kosten.   Es   verwendet  hiefür  insbesondere  zweckbestimmte  Einnahmen  und  Erträge  aus  der  Verrechnung von erbrachten Dienstleistungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.12  Das    Schweizerische    Rote    Kreuz    informiert    die    kantonalen  Gesundheitsdirektionen  über  alle  wichtigen,  den  Kanton  betreffenden  Weisungen und Massnahmen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.   Aufgaben der Kantone
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.1   Die Kantone decken im Rahmen ihres Budgets d  ie Kosten der Tätigkeit  des  Schweizerischen  Roten  Kreuzes,  die  sich  aus  dem  Vollzug  dieser  Vereinbarungen     ergeben,     soweit     diese     Kosten     nicht     durch  Bundesbeiträge  sowie  durch  die  Eigenleistungen  des  Schweizerischen  Roten Kreuzes gemäss Ziffer 2.11 gedeckt w  erden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.2   Die   Kantone   anerkennen   die   vom   Schweizerischen   Roten   Kreuz  unterzeichneten und registrierten Diplome und Fähigkeitsausweise.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.3   Das  Schweizerische  Rote  Kreuz  ist  an  den  Sitzungen  des  Vorstandes  sowie    an    den    Jahresversammlungen    und    Arbeitstagungen    der  Schweizerischen  Sanitätsdirektorenkonferenz  mit  beratender  Stimme  vertreten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.4   Die   Kantone   unterbreiten   dem   Schweizerischen   Roten   Kreuz   die  Entwürfe  von  Erlassen  betreffend  die  Ausbildung  in  den  Berufen  gemäss Ziffer 1.1 zur vorgängigen Stellungna  hme.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.5   Die  Kantone  übermitteln  dem  Schweizerischen  Roten  Kreuz  den  Text  von   Erlassen,   welche   den   Bereich   der   vorliegenden   Vereinbarung  betreffen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4.   Kündigung  Diese  Vereinbarung  kann  durch  die  Kantone  oder  das  Schweizerische  Rote Kreuz, bei einer Kündig  ungsfrist von einem Jahr, jeweils auf Ende  eines Kalenderjahres gekündigt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Kreuz
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            821.10.4
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5.   Inkrafttreten  Diese  Vereinbarung  tritt  nach  Annahme  durch  die  zuständigen  Organe  des Schweizerischen Roten Kreuzes und durch die Kantone in Kraft.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6.     Diese        Vereinbarung        wurde        von        der        Schweizerischen  Sanitätsdirektorenkonferenz anlässlich ihrer Versammlung vom 20.   Mai
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1976   und   vom   Direktionsrat   des   Schweizerischen   Roten   Kreuzes  anlässlich seiner Sitzung vom 28. April 1976 genehmigt.  Genehmigung  Diese Vereinbarung ist vom  Staatsrat am 16.8.1977 genehmigt worden.  Anhang  zu Ziffer 1.1 der Vereinbarung zwischen den Kantonen und  dem Schweizerischen Roten Kreuz betreffend die  berufliche Ausbildung des Pflegepersonals, des  medizinisch  -technischen und des medizinisch  -  therapeutisc  hen Personals  Vom  Schweizerischen  Roten  Kreuz  am  1.  Januar  1977  im  Auftrag  der  Kantone   bzw.   mit   deren   Einverständnis   geregelte   und   überwachte  Ausbildungen  :
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.   Grundausbildungen  –  diplomierte  Krankenschwestern  und  Krankenpfleger  in  allgemeiner  Krankenpflege  –  diplomierte       Krankenschwestern       und       Krankenpfleger       in  psychiatrischer Krankenpflege  –  diplomierte       Krankenschwestern       und       Krankenpfleger       in  Kinderkrankenpflege, Wochen-   und Säuglingspflege  –  Krankenpflegerinnen   und   Krankenpfleger   FA   SRK   (praktische  Krankenpflege)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Kreuz
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            821.10.4  –  diplomierte medizinische Laborantinnen und Laboranten  –  Laboristinnen und Laboristen  –  diplomierte Hebammen  –  Diätassistentinnen und Diätassistenten
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.   Zusatzausbildungen  für diplomierte Krankenschwestern und Krankenpfleger   :  –  diplomierte   Gesundheitsschwestern und Gesundheitspfleger  für Krankenpflegerinnen und Krankenpfleger FA SRK   :  –  Zusatzausbildung   im   Hinblick   auf   die   Eingliederung   in   der  Gemeindepflege  –  Zusatzausbildung Krankenpflege im psychiatrischen Spital  für diplomierte medizinische Laborantinnen und Laboranten  :  –  höhere    Fachausbildung    für    medizinische    Laborantinnen    und  Laboranten
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.   Spezialausbildungen  keine
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4.   Kaderausbildungen  –  Oberschwestern und Oberpfleger  –  Lehrerinnen und Lehrer für Krankenpflege  –  Stationsschwestern und   Stationspfleger  –  Unterrichtsassistentinnen und Unterrichtsassistenten
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Kreuz
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            821.10.4  Änderungstabelle  – Nach Beschlussdatum  Beschluss  Berührtes Element  Änderungstyp  Inkrafttreten  Quelle (ASF seit 2002)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  8.04.1976  Erlass  Grunderlass  1  6.08.1977  BL/AGS 19  77  f  160  / d  163  Änderungstabelle  – Nach Artikel  Berührtes Element  Änderungstyp  Beschluss  Inkrafttreten  Quelle (ASF seit 2002)  Erlass  Grunderlass  2  8.04.1976  1  6.08.1977  BL/AGS 19  77  f  160  / d  163