A1 – Regierungsratsbeschluss über den Beitritt zur Vereinbarung über den Salzverkauf
                            661.1  -A1  Regierungsratsbeschluss  über den Beitritt zur Vereinbarung  über den Salzverkauf  vom 17. Juni 1975  1)  Der Regierungsrat des Kantons Zug,  gestützt auf § 2 des Gesetzes über das Salzregal vom 23. Januar 1975  2)  und  nach Kenntnisnahme eines Berichtes der Finanzdirektion vom 4. Juni 1975,  beschliesst:  § 1  Der Kanton Zug tritt der Interkantonalen Vereinbarung über den Salzver-  kauf  in  der  Schweiz  vom  22.  November  1973  (Anhang)  bei,  die  auf  den  1. Oktober 1975 in Kraft tritt.  § 2  Bis  zum  1.  Oktober  1975  erfolgt  der  Salzverkauf  nach  der  bisherigen  Ordnung.  § 3  Die Finanzdirektion wird mit dem Vollzug beauftragt.  § 4  Dieser Beschluss ist in die Gesetzessammlung aufzunehmen.  1)  GS 20, 571  2)  BGS 661.2