Beschluss betreffend Verbot des Aufenthaltes von Lastwagen mit Verkaufsladen auf öffentlichen Verkehrswegen
                            Beschluss  vom 29. März 1957  betreffend Verbot des Aufent  haltes von Lastwagen mit  Verkaufsladen auf öffe  ntlichen Verkehrswegen  Der Staatsrat des  Kantons Freiburg  gestützt  auf  Artikel  3  des  Bundesgesetzes  über  den  Motorfahrzeug-  und  Fahrradverkehr vom 15. März 1932;  gestützt  auf  Artikel  1  des  Einführungsgesetzes  zu  diesem  Gesetz  vom  3.  Mai 1933;  gestützt  auf  Artikel  159  des  Gesetzes  über  die  Gemeinden  und  Pfarreien  vom 19. Mai 1894;  in Erwägung:  Die  stete  Zunahme  des  Strassenverkehrs  veranlasst  die  Behörden,  der  Benützung der öffentlichen Strassen und Plätze vermehrte Aufmerksamkeit  zu schenken;  Der Aufenthalt auf öffentlichen Verkehrswegen und Plätzen von schweren  Lastwagen, die besonders für den Verkauf und die Ausstellung von Waren  ausgerüstet  sind,  und  die  gemäss  einem  zum  voraus  aufgestellten  Reise-  und Fahrplan verkehren, der den Käufern bekannt gemacht wird, behindert  den   ordentlichen   Strassenverkehr   und   stellt   für   die   Strassenbenützer  Gefahren dar;  Eine  solche  Art  der  Benützung  der  öffentlichen  Verkehrswege  und  Plätze,  die   übrigens   keinem   Bedürfnis   entspricht,   übersteigt   das   allgemeine  Benützungsrecht und darf nicht geduldet werden;  Aus diesem Grunde und auf Antrag der Baudirektion,  beschliesst:
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 1
                            1    Der  Aufenthalt  von  Lastwagen  mit  Verkaufsladen  und  andern  schweren  Fahrzeugen,  die  speziell  für  den  Verkauf  von  Waren  ausgerüstet  sind,  ist  auf     öffentlichen     Verkehrswegen     und     Plätzen     des     kantonalen  Hoheitsgebietes verboten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Die  Gemeinden  werden  ersucht,  für  die  öffentlichen  Verkehrswege  und  Plätze    des    Hoheitsgebietes    der    Gemeinden    ein    ähnliches    Verbot  auszusprechen,  überall  da,  wo  die  Ve  rkehrsverhältnisse  diese  Massnahme  erfordern.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 2
                            Die  Raumplanungs-,  Umwelt-  und  Baudirektion  ist  mit  der  Ausführung  dieses  Beschlusses  beauftragt,  der  sofort  in  Kraft  tritt,  im  Amtsblatt  zu  veröffentlichen,  in  die  Amtliche  Gesetzessammlung  aufzunehmen  und  im  Sonderdruck herauszugeben ist.