Verordnung über Staatsbeiträge an die Kosten der Orts- und Regionalplanung
                            Verordnung über Staatsbeiträge an die  Kosten der Orts- und Regionalplanung  Vom 7. Juli 1993 (Stand 1. Januar 1997)  Der Regierungsrat des Kantons Solothurn  gestützt auf §§ 74 und 75 des Planungs- und Baugesetzes vom 3. Dezem  -  ber 1978
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )  beschliesst:
                        
                        
                    
                    
                    
                1. Beitragsbedingungen
§ 1 * Grundsatz
                            1  Der Kanton gewährt Beiträge an die Kosten der Regionalplanung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Ausnahmsweise kann er auch Beiträge an die Kosten der Ortsplanung ge  -  währen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2 * Beitragsberechtigung
                            1  Als beitragsberechtigte Regionalplanungen gelten Grundlagen und Studi  -  en nach § 49 Absatz 1 PBG
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  )   und regionale Bausekretariate gemäss § 75 Ab  -  satz 3 PBG.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Bestimmte Planungsarbeiten können im Rahmen der Ortsplanung bei  -  tragsberechtigt sein, wenn sie  a)  mit   komplexen   raumplanerischen   Problemstellungen   verbunden  sind (insbesondere Gestaltungspläne und damit verbundene Wett  -  bewerbe) oder  b)  Pilotcharakter haben.  Die Arbeiten müssen von kantonalem Interesse sein.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 3 Beitragsgesuch
                            1  Das Beitragsgesuch ist vor Ausführung der Arbeit dem Kantonalen Amt  für Raumplanung einzureichen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Es hat folgende Unterlagen zu enthalten:  a)  Antrag   der   Gemeinde/Regionalplanungsgruppe,   mit   einem   Nach  -  weis der Qualifikation der beauftragten Fachleute;  b)  detailliertes Arbeitsprogramm mit Zeitplan und Kostenberechnung;  c)  Angabe des Gebietes, auf welches sich die Planung bezieht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  BGS  711.1  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)  BGS  711.1  .  GS 92, 830
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1
                        
                        
                    
                    
                    
                § 4 Qualifikation
                            1  Die verantwortliche Leitung der Arbeiten hat durch qualifizierte Fachleu  -  te zu erfolgen, welche von der Ausbildung oder der Erfahrung her für die  Qualität der Planung garantieren.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 5 Richtlinien Planungsgrundlagen
                            1  Die Planungen sind nach eidgenössischen und kantonalen Richtlinien und  Planungsgrundlagen und nach den Richtlinien und Empfehlungen aner  -  kannter Fachstellen im Einvernehmen mit dem Amt für Raumplanung aus  -  zuarbeiten.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 6 Zusicherung
                            1  Die Beitragszusicherung erfolgt durch das Bau- und Justizdepartement
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )  im Rahmen seiner Zuständigkeit, andernfalls durch den Regierungsrat. Sie  kann mit Bedingungen und Auflagen verbunden werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                2. Beitragshöhe
§ 7 * Regionalplanung
                            1  Der Grundbeitrag für Regionalplanungen beträgt 25% der anrechenba  -  ren Kosten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Bei Planungen von überregionaler Bedeutung kann der Beitrag bis 40%  erhöht werden, insbesondere wenn die Regionalplanung kantonale Aufga  -  ben übernimmt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Bei regionalen Bausekretariaten werden maximal 40% der Lohnkosten  subventioniert. Die Höhe richtet sich nach der Beteiligung der angeschlos  -  senen Gemeinden, dem Pflichtenheft des Sekretariates und dem Interesse  des Kantons.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 8 * Ortsplanung
                            1  Für Arbeiten im Rahmen der Ortsplanung, die den Kriterien gemäss § 2  Absatz 2 genügen, beträgt der Beitragssatz an die anrechenbaren Kosten
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            25 bis 40%, je nach kantonalem Interesse.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 9 Anrechenbare Kosten
                            1  Es werden höchstens berufsübliche Löhne und Honorare sowie tatsächli  -  che Auslagen angerechnet.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 10 Maximalbeträge
                            1  Bei den zugesicherten Beiträgen handelt es sich um Maximalbeträge, die  bei Kostenüberschreitungen grundsätzlich nicht erhöht werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Ergeben sich begründete Mehraufwendungen, insbesondere durch eine  Erweiterung des Auftrages oder durch nicht vorhersehbare zusätzliche Va  -  riantenstudien, können ausnahmsweise die zugesicherten Beiträge erhöht  werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  Neue Departementsbezeichnung ab 1. August 2000.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2
                        
                        
                    
                    
                    
                3. Auszahlung der Beiträge
§ 11
                            1  Die Auszahlung erfolgt im Rahmen der verfügbaren Mittel, die alljährlich  auf dem Budgetweg beschlossen werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Für die Auszahlung der Beiträge hat der Auftraggeber die visierte Ab  -  rechnung mit sämtlichen Zahlungsbelegen einzureichen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 12 Teilzahlungen und Verjährung
                            1  Es können Teilzahlungen bis zu 2/3 des auf die ausgeführten Arbeiten  entfallenden Beitrages geleistet werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Anspruch verjährt innert einem Jahr nach Abschluss der Arbeiten, bei  Nutzungsplanungen 1 Jahr nach Eintritt der Rechtskraft.
                        
                        
                    
                    
                    
                4. Übergangs- und Schlussbestimmungen
§ 13 * Übergangsbestimmungen
                            1  Die seit Inkrafttreten dieser Verordnung bis 1. Juli 1997 zugesicherten  Beiträge an Ortsplanungen bleiben zugesichert und werden nach §§ 11  und 12 ausbezahlt.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 14 Aufhebung bisherigen Rechts
                            1  Alle widersprechenden Vorschriften, insbesondere die Verordnung vom
                        
                        
                    
                    
                    
                11. April 1980
                            1  )  , werden aufgehoben.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 15 Inkrafttreten
                            1  Die Verordnung tritt am 1. August 1993 in Kraft. Vorbehalten bleibt das  Einspruchsrecht des Kantonsrates.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  In GS nicht publiziert (BGS 711.25).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle - Nach Beschluss  Beschluss  Inkrafttreten  Element  Änderung  GS Fundstelle
                        
                        
                    
                    
                    
                07.05.1996 01.01.1997 § 1 totalrevidiert -
07.05.1996 01.01.1997 § 2 totalrevidiert -
07.05.1996 01.01.1997 § 7 totalrevidiert -
07.05.1996 01.01.1997 § 8 totalrevidiert -
07.05.1996 01.01.1997 § 13 totalrevidiert -
                            4
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle - Nach Artikel  Element  Beschluss  Inkrafttreten  Änderung  GS Fundstelle
                        
                        
                    
                    
                    
                § 1 07.05.1996 01.01.1997 totalrevidiert -
§ 2 07.05.1996 01.01.1997 totalrevidiert -
§ 7 07.05.1996 01.01.1997 totalrevidiert -
§ 8 07.05.1996 01.01.1997 totalrevidiert -
§ 13 07.05.1996 01.01.1997 totalrevidiert -
                            5