Reglement über Zulassungsbedingungen, Promotion und Prüfungen an der Hochschule für Wirtschaft Freiburg --> 432.12.54
                            Reglement  vom 30. Juni 1998  über Zulassungsbedingungen,  Promotion und Prüfungen  an der Hochschule fü  r Wirtschaft Freiburg  Der Staatsrat des  Kantons Freiburg  gestützt  auf  das  Reglement  vom  14.  Juli  1995  für  die  Höhere  Wirtschafts-  und Verwaltungsschule (HWV) Freiburg,  auf Antrag der Volkswirtschafts-, Verkehrs- und Energiedirektion,  beschliesst:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1. Allgemeine Bestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 1 Anwendungsbereich
                            Dieses  Reglement  gilt  für  die  Studierenden  der  Hochschule  für  Wirtschaft  Freiburg (HSW).
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 2 Andere Reglemente
                            Die   Zulassungsbedingungen   der   HSW   ergeben   sich   auch   aus   den  Reglementen,    die    von    den    Mitg  liedern    der    Fachhochschule    der  Westschweiz (FH Westschweiz) gemein  sam erlassen wurden; die Direktion  der HSW erlässt genauere Weisungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 3 Bewertungssystem
                            1  Die Arbeit der Studierenden wird aufgrund von schriftlichen Prüfungen in  jedem Fach, das im Lehrplan steht, bewertet; möglich sind auch persönliche  Arbeiten sowie zusätzliche mündliche Prüfungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die  Ergebnisse  der  schriftlichen  und  mündlichen  Prüfungen  und  die  Notendurchschnitte  werden  nach  der  Notenskala  des  Bundes  auf  eine  Dezimale  genau  ausgedrückt  (ab  5  Hundertstel  wird  auf  die  nächsthöhere  Dezimale gerundet):
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6    qualitativ und quantitativ sehr gut
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5    gut.    zweckentsprechend
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4    den Mindestanforderungen entsprechend
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3    schwach,    unvollständig
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    sehr    schwach
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1    unbrauchbar oder nicht ausgeführt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 4 Fächer
                            Die  Fächer  des  Lehrplans  können  in  Teilfächer  aufgeteilt  werden.  Es  gibt  folgende Fächer:  Gruppe 1  –    Volkswirtschaft  –    Rechtslehre  –    Wirtschaftsgeographie und -geschichte  Gruppe 2  –    Unternehmensführung  –    Personalwirtschaft    und    Psychologie  –    Marketing  Gruppe 3  –    Buchhaltung und Unternehmensfinanzierung  –    Steuerlehre  Gruppe 4  –    Informatik  –    Mathematik    und    Statistik  Gruppe 5  –    «Français   et   Communication»   für   die   Französischsprachigen   und  Deutsch und Kommunikation für die Deutschsprachigen  –    Deutsch   für   die   Französischsprachigen   und   Französisch   für   die  Deutschsprachigen  –    Englisch  Andere  –    Wahlfächer  (gewisse  Module  können  für  die  Französischsprachigen  teilweise  auf  Deutsch  und  für  die  Deutschsprachigen  teilweise  auf  Französisch unterrichtet werden)  –    Diplomarbeit.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2. Prüfungen, Arbeiten und Jahresdurchschnitt
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 5 Bewertung
                            In  jedem  Fach  oder  Teilfach  werden  pro  Jahr  mindestens  drei  Prüfungen  durchgeführt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 6 Obligatorische Prüfungsteilnahme
                            1  Diese  Prüfungen  sind  obligatorisch.  Studierende,  die  wegen  Krankheit  oder  aus  anderen  zwingenden  Gründen  (Tod  einer  nahe  stehenden  Person  usw.)  an  einer  Prüfung  nicht  teilnehmen  können,  müssen  ein  Arztzeugnis  vorlegen bzw. den Grund ihres Fernbleibens belegen können.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Studierende,  die  vom  Unterricht  in  einem  Fach  dispensiert  sind,  müssen  trotzdem alle Prüfungen absolvieren.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Bei  unentschuldigtem  Fernbleiben  wird  die  Note  1  (=  Arbeit  nicht  eingereicht) vergeben. Die Prüfung kann nicht nachgeholt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Bei wiederholtem unentschuldigtem Fernbleiben kann die Direktion nach  einer Verwarnung die Verweisung von der HSW verfügen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 7 Nachholen von Prüfungen
                            1  Bei    entschuldigtem    Fernbleiben    von    einer    Prüfung    müssen    die  Studierenden  die  entsprechende  Prüfung  nachholen.  Die  Prüfungsdaten  werden vom Dozenten und der Direktion festgelegt: die Prüfungen können  ausserhalb     der     normalen     Unterrichtszeiten     stattfinden.     Je     nach  Prüfungsdatum kann der Prüfungsstoff angepasst werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Zur  Deckung  der  Zusatzkosten  können  die  Unkosten  ausnahmsweise  der  geprüften Person auferlegt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 8 Benutzung unerlaubter Hilfsmittel
                            1  Die  Benutzung  unerlaubter  Hilfsmittel  und  jeder  andere  Betrug  wird  mit  der  Note  1  (=  Arbeit  unbrauchbar)  geahndet,  die  Prüfung  kann  nicht  wiederholt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Im   Wiederholungsfall   kann   die   betreffende   Person   von   der   HSW  verwiesen werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 9 Persönliche Arbeiten während des Studiums
                            1  einzeln oder in Gruppen persönliche Arbeiten aus.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die  Bedingungen  zur  Durchführung  und  Bewertung  dieser  Arbeiten  werden in besonderen Weisungen festgelegt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 10 Diplomarbeit
                            Im   letzten   Studienjahr  schreiben   die   Studierenden   eine   Diplomarbeit;  Planung,  Durchführung  und  Präsentation  dieser  Diplomarbeit  werden  in  Weisungen   festgelegt,   die   den   Studierenden   am   Anfang   des   letzten  Studienjahrs bekannt gegeben werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 11 Jahresdurchschnitt pro Fach
                            Aus  den  Noten  für  die  Prüfungen  und  die  persönlichen  Arbeiten  wird  pro  Fach    ein    Jahresdurchschnitt    errech  net,    der    aus    Teildurchschnitten  (Positionsnoten) bestehen kann.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3. Jahresabschlussprüfungen
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 12 Jahresabschlussprüfungen
                            1  Am  Ende  jedes  Studienjahrs  wird  in  den  im  Prüfungsplan  bezeichneten  Fächern eine Jahresabschlussprüfung durchgeführt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Zur  Jahresabschlussprüfung  zugelassen  wird  nur,  wer  am  Unterricht  teilgenommen,  die  Prüfungen  absolviert  und  die  persönlichen  Arbeiten  form- und termingerecht eingereicht hat.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die    Jahresabschlussprüfungen    können    schriftlich    und    mündlich  durchgeführt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 13 Prüfungsplan
                            1  Im  Vollzeitstudium  werden  die  Fächer  nach  folgendem  Prüfungsplan  geprüft:  a)   1.   Jahr:   Volkswirtschaft,   Unternehmensführung,   Buchhaltung   und  Unternehmensfinanzierung, Mathematik und Statistik, Deutsch (für die  Französischsprachigen)  und  Französisch  (für  die  Deutschsprachigen),  Englisch;  b)   2.  Jahr:  Rechtslehre,  Unterneh  mensführung,  Informatik,  Mathematik  und       Statistik,       «Français       et       communication»       (für       die  Französischsprachigen)   und   Deutsch   und   Kommunikation   (für   die  Deutschsprachigen);  c)   3. Jahr: Volkswirtschaft, Unternehmensführung, Personalwirtschaft und  Psychologie,     Marketing,     Unternehmensfinanzierung,     Steuerlehre,  Deutsch   (für   die   Französischsprachigen)   und   Französisch   (für   die  Deutschsprachigen), Englisch.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  In der berufsbegleitenden Ausbildung werden die Fächer nach folgendem  Prüfungsplan geprüft:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)   1.   Jahr:   Unternehmensführung,   Buchhaltung   und   Unternehmens–  finanzierung,     Mathematik     und     Statistik,     Deutsch     (für     die  Französischsprachigen)  und  Französisch  (für  die  Deutschsprachigen),  Englisch;  b)   2.  Jahr:  Volkswirtschaft,  Unternehmensführung,  Informatik,  «Français  et  communication»  (für  die  Französischsprachigen)  und  Deutsch  und  Kommunikation (für die Deutschsprachigen);  c)   3.  Jahr:  Rechtslehre,  Steuerlehre,  Mathematik  und  Statistik,  Deutsch  (für     die     Französischsprachigen)     und     Französisch     (für     die  Deutschsprachigen), Englisch;  d)   4. Jahr: Volkswirtschaft, Unternehmensführung, Personalwirtschaft und  Psychologie, Marketing, Unternehmensfinanzierung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Diplomarbeit ist Teil der Abschlu  ssprüfung des letzten Studienjahres  und wird mit einer Note bewertet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  In  gewissen  Fächern  kann  die  Jahresabschlussprüfung  aus  mehreren  Teilprüfungen bestehen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 14 Prüfungsprogramm
                            1  Das  Prüfungsprogramm  wird  den  Studierenden  vier  Wochen  vor  Beginn  der Jahresabschlussprüfungen mitgeteilt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Das Prüfungsprogramm bestimmt:  a)   den Prüfungsstoff in den verschiedenen Fächern;  b)   die Dauer der schriftlichen und mündlichen Prüfungen;  c)   die   zugelassenen   Hilfsmittel.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Der Direktor der HSW kann das ursprüngliche Prüfungsprogramm ändern,  wenn die Umstände es erfordern.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 15 Examinatoren, Experten und Prüfungskommission
                            1  Die Dozenten werden als Examinatoren eingesetzt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Für   jedes   Prüfungsfach   bezeichnet   der   Direktor   mindestens   einen  Examinatoren  und  einen  Experten.  In  technischen  Fächern  werden  soweit  möglich   Experten   mit   entspreche  nder   beruflicher   Tätigkeit   aus   der  Privatwirtschaft oder der Verwaltung ausgewählt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die  Examinatoren  und  Experten  sind  für  die  Vorbereitung  und  die  Korrektur  der  Prüfungsaufgaben  verantwortlich;  sie  führen  gegebenenfalls  die mündlichen Prüfungen durch.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die      Examinatoren      und      Experten      bilden      zusammen      die  Prüfungskommission; diese wird vom Direktor der HSW geleitet und stellt  die Prüfungsergebnisse fest.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 16 Fernbleiben wegen Krankheit oder aus zwingenden Gründen
                            1  Die  Jahresabschlussprüfungen  sind  obligatorisch.  Studierende,  die  wegen  Krankheit   oder   aus   anderen   zwingenden   Gründen   (Tod   einer   nahe  stehenden Person usw.) an einer Prüfung nicht teilnehmen können, müssen  ein  Arztzeugnis  vorlegen  bzw.  den  Grund  ihres  Fernbleibens  belegen  können.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Studierende,  die  vom  Unterricht  in  einem  Fach  dispensiert  sind,  müssen  trotzdem die entsprechenden Prüfungen absolvieren.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Bei   Studierenden,   welche   die   Ausbildung   berufsbegleitend   machen,  werden berufliche Gründe nicht anerkannt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Bei  unentschuldigtem  Fernbleiben  wird  die  Note  1  (=  Arbeit  nicht  eingereicht) erteilt. Die Prüfung kann nicht nachgeholt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5    Bei  entschuldigtem  oder  bewilligtem  Fernbleiben  kann  die  Direktion  die  Prüfungssession   um   zwei   Wochen   verlängern,   damit   die   betroffenen  Studierenden  ihre  Prüfung  absolvieren  können.  Die  Zusatzkosten  können  den geprüften Personen auferlegt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6    Nach  Ablauf  dieser  Frist  muss  die  Prüfung  nach  den  Bestimmungen  von
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 26 wiederholt werden.
Art. 17 Benutzung unerlaubter Hilfsmittel und Betrug
                            1  Wer bei einer Jahresabschlussprüfung unerlaubte Hilfsmittel benutzt oder  betrügt,  wird  aufgrund  einer  Verfügung  des  Direktors  der  HSW  von  den  Prüfungen ausgeschlossen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  In diesem Fall gilt die gesamte Prüfung als nicht bestanden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Wer  von  einer  Jahresabschlussprüfung  ausgeschlossen  wird,  kann  die  Prüfung  nach  Artikel  26  wiederholen.  Die  früher  erzielten  Schlussnoten  werden nicht angerechnet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Im   Wiederholungsfall   wird   die   betreffende   Person   von   der   HSW  verwiesen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5     Die   tatsächlichen   Kosten   der   wiederholten   Prüfungen   werden   der  geprüften Person auferlegt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4. Jahresnoten und Gesamtnoten, Promotion
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 18 Jahresnoten
                            1  In jedem Fach wird eine Jahresnote  errechnet; bei Prüfungsfächern ist dies  das  einfache  arithmetische  Mittel  zwischen  dem  Jahresdurchschnitt  in  diesem  Fach  und  der  Note  der  Jahresabschlussprüfung;  bei  Fächern,  die  nicht geprüft werden, ist es der Jahresdurchschnitt nach Artikel 11.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Wird  das  Studium  in  Modulen  absolviert,  so  kann  die  Prüfung  durch  ein  Anrechnungssystem ersetzt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 19 Gesamtnote
                            Das  einfache  arithmetische  Mittel  der  Jahresnoten  ergibt  die  Gesamtnote  für dieses Jahr.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 20 Zeugnis
                            Am Ende des Studienjahrs erhalten die Studierenden ein Jahreszeugnis mit  den Jahresnoten und der Gesamtnote.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 21 Promotion
                            1  Das Studium kann nur fortgesetzt werden, wenn am Ende des Studienjahrs  die Promotion erreicht wird.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Zur Promotion müssen die folgenden Bedingungen erfüllt sein:  a)   eine Gesamtnote von mindestens 4,0;  b)   höchstens   drei   (im   ersten   Jahr   zwei)   Jahresnoten   unter   4,0   und  insgesamt höchstens 1,2 Punkte Notenabweichung nach unten;  c)   keine Jahresnote unter 3,0;  d)   höchstens eine ungenügende Jahresnote pro Gruppe nach Artikel 4.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5.   Abschlussnoten und Gesamtnote des Studiums, Abschluss des  Studiums und Titel
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 22 Abschlussnoten
                            Am  Schluss  des  Studiums  bildet  die  le  tzte  Jahresnote  nach  Artikel  18  die  Abschlussnote in einem Fach.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 23 Gesamtnote des Studiums
                            Am  Schluss  des  Studiums  wird  aus  dem  Durchschnitt  der  Abschlussnoten  und   der   Note   für   die   Diplomarbeit   eine   Gesamtnote   des   Studiums  errechnet.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 24 Abschluss des Studiums
                            Das   Studium   gilt   als   erfolgreich   ab  geschlossen,   wenn   die   folgenden  Bedingungen erfüllt sind:  a)   eine Gesamtnote des Studiums von mindestens 4,0;  b)   höchstens  drei  Abschlussnoten  unter  4,0  und  insgesamt  höchstens  1,5  Punkte Abweichung nach unten;  c)   keine Abschlussnote unter 3,0;  d)   höchstens eine ungenügende Abschlussnote pro Gruppe nach Artikel 4;  e)   eine Wahlfachabschlussnote von mindestens 4,0;  f)   eine Note für die Diplomarbeit von mindestens 4,0.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 25 Titel
                            Wer  das  Studium  erfolgreich  abgeschlos  sen  hat,  ist  berechtigt,  den  Titel  Betriebsökonomin FH oder Betriebsökonom FH zu führen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6. Wiederholung, Anrechnung von Noten und Studiendauer
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 26 Wiederholung der Prüfungen
                            1  Wer nicht promoviert wird oder das Studium nicht erfolgreich abschliesst,  kann jede nicht bestandene Prüfung höchstens einmal wiederholen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Wer  die  Prüfung  am  Ende  des  ersten  Studienjahrs  nicht  bestanden  hat,  kann die Schlussprüfung des zweiten Studienjahrs nicht wiederholen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 27 Anrechnung von Noten
                            Eine Jahres- oder Abschlussnote von mindestens 5,0 wird angerechnet.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 28 Bedingungen für die Prüfungswiederholung
                            1  Die  Prüfung  kann  nur  einmal  innerhalb  der  zwei  Jahre  nach  der  ersten  Prüfung wiederholt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Wer  die  Prüfung  wiederholt,  muss  alle  Prüfungen  wiederholen,  in  denen  beim  ersten  Versuch  nicht  mindestens  die  Abschlussnote  5,0  erreicht  wurde.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Als Jahresnoten gelten jene des ersten Prüfungsversuchs.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Bei  einem  Misserfolg  am  Schluss  des  Studiums  kann  die  betreffende  Person  die  Direktion  um  Erlaubnis  bitten,  die  letzte  Prüfung  in  allen  oder  einem  Teil  der  Fächer,  in  denen  die  in  vorhergehenden  Studienjahren  erworbene  Abschlussnote  unter  4,0  lag,  zu  wiederholen.  Prüfungsstoff  ist  der  Stoff,  der  im  Studienjahr  vor  der  Prüfung  behandelt  wurde.  Die
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            erzielten  Noten  ersetzen  auf  jeden  Fall  die  beim  ersten  Versuch  erzielten  Noten.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 29 Wiederholung der Diplomarbeit
                            1  Eine ungenügende Diplomarbeit kann nur einmal überarbeitet werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Wenn  das  Studium  nur  wegen  der  Diplomarbeit  nicht  abgeschlossen  werden   konnte,   kann   eine   überarbeitete   Version   innerhalb   von   drei  Monaten nach Abschluss der Schlussprüfung eingereicht werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Wenn das Studium wegen einer unge  nügenden Diplomarbeit und anderen  Gründen   nicht   abgeschlossen   werden   konnte,   muss   die   überarbeitete  Diplomarbeit bei der Prüfungswiederholung vorgelegt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 30 Urlaub
                            1  Während  des  Studiums  kann  ein  Urlaub  von  höchstens  zwei  Jahren  beantragt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Urlaub bezieht sich nur auf den Unterrichtsbesuch.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Änderungen  der  Lehrpläne  während  des  Urlaubs  können  nicht  geltend  gemacht werden, um an den Prüfungen eine Sonderbehandlung zu erhalten.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 31 Anrechnung von Studienleistungen
                            Die an einer anderen Hochschule für Wirtschaft erzielten Studienleistungen  können von der Direktion der HSW angerechnet werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 32 ECTS
                            Das   Notensystem   kann   durch   ein   Anrechnungssystem   im   Sinne   des  Europäischen  Systems  zur  Anrechnung  von  Studienleistungen  (European  Credit Transfer System ECTS) ergänzt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7. Rechtsmittel und Schlussbestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 33 Einsprachen und Beschwerden
                            kann   gemäss   Reglement   für   die   Hochschule   für   Wirtschaft   Freiburg  Einsprache und Beschwerde erhoben werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 34 Inkrafttreten und Veröffentlichung
                            1  Dieses  Reglement  wird  rückwirkend  auf  den  1.  August  1997  in  Kraft  gesetzt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Es  wird  im  Amtsblatt  veröffentlic  ht,  in  die  Amtliche  Gesetzessammlung  aufgenommen und im Sonderdruck herausgegeben.