Verordnung über die Aktenführung
                            Verordnung  über die Aktenführung  Vom 20. März 2012 (Stand 1. Juni 2012)  Der Regierungsrat des Kantons Zug,  gestützt auf §  5  Abs.  1 des Archivgesetzes vom 29.  Januar 2004  1  )  ,  beschliesst:
                        
                        
                    
                    
                    
                § 1 Gegenstand
                            1  Die   Aktenführung   umfasst   die   flächendeckende,   ordnungsgemässe   und  systematische Aufzeichnung von Geschäftsvorgängen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sie erstreckt sich auf papiergebundene, elektronische und andere Unterla  -  gen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2 Geltungsbereich
                            1  Die Verordnung gilt für die  Aktenführung in Geschäftsverwaltungssyste  -  men, Fachanwendungen und Datenbanken sowie für entsprechende papier  -  gebundene Systeme.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Verordnung gilt für die Amtsstellen der kantonalen Verwaltung sowie  Personen und Organe im Sinne von §  3  Abs.  2 und 3 des Archivgesetzes; sie  gilt nicht für die Gerichte, die Staatsanwaltschaft und das polizeiliche Er  -  mittlungsverfahren.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 3 Zweck
                            1  Die Aktenführung unterstützt die Geschäftsbearbeitung, sichert die Nach  -  vollziehbarkeit und garantiert die Transparenz staatlichen Handelns.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sie
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  ermöglicht eine Übersicht über die laufenden Geschäfte;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  dient der Koordination mit anderen Geschäften;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  zeigt den Stand eines einzelnen Geschäftes;  1)  BGS  152.4
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d)  ermöglicht,   den   übergeordneten   Stellen   Rechenschaft   über   die   Ge  -  schäfte abzulegen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            e)  unterstützt  Auskunft   und   Einsicht   betroffener   Personen   und   von   be  -  rechtigten Dritten;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            f)  ist Grundlage für die Langzeitarchivierung.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 4 Anforderungen an die Aktenführung
                            1  Die Aktenführung erfüllt hinsichtlich Verfahren, Systeme und Prozesse die  Anforderungen der Authentizität, Zuverlässigkeit, Integrität und Benutzbar  -  keit.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die bei der Aktenführung anfallenden Unterlagen müssen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  authentisch die Urheberschaft und den Zeitpunkt der Erstellung bele  -  gen (Authentizität);
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  den  Inhalt  glaubwürdig,  vollständig  und genau  wiedergeben  (Zuver  -  lässigkeit);
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  langfristig   unversehrt   bleiben   und   gegen   unbefugte   Änderungen   ge  -  schützt sein (Integrität);
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d)  wieder   aufgefunden,   dargestellt   und   im   Kontext   verstanden   werden  können (Benutzbarkeit).
                        
                        
                    
                    
                    
                § 5 Grundsätze der Aktenführung
                            1  Geschäfte werden schriftlich geführt und mit den dafür bestimmten Mit  -  teln aufgezeichnet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die  Aktenführung   erfolgt   nach   den   Grundsätzen   von   §  2  Abs.  1   des   Fi  -  nanzhaushaltgesetzes  1  )   und berücksichtigt den Grundsatz der Geschäftsrele  -  vanz.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Unterlagen   sind   in   ihrem   Geschäftszusammenhang   während   des   ganzen  Lebenszyklus  des  Geschäftes in dessen Kontext zu  erhalten  und aufzube  -  wahren.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die Akten sind elektronisch oder physisch zu führen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 6 Ordnungssysteme
                            1  Die  Aufgaben   der  Amtsstellen,   der   Personen   und   Organe   im   Sinne   von  §  3  Abs.  2 und 3 des Archivgesetzes werden in einem Ordnungssystem ab  -  gebildet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Für die Erstellung und Pflege der Ordnungssysteme bietet das Staatsarchiv  seine Unterstützung an.  1)  BGS  611.1
                        
                        
                    
                    
                    
                § 7 Dossierbildung
                            1  Die relevanten Unterlagen zu dokumentengestützten Geschäften werden in  zeitlich abgegrenzten physischen oder digitalen Dossiers abgelegt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Alle Dossiers müssen dem Ordnungssystem eindeutig zugeordnet sein.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Dossiers tragen einen eindeutigen Titel, das Datum der Eröffnung und  des  Abschlusses  sowie  die  Bezeichnung  der  für  das  Dossier  verantwortli  -  chen Person.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die für die Organisation der Aktenführung gemäss § 8 Abs. 1 zuständigen  Personen können weitere beschreibende Elemente (Metadaten) festlegen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Grössere oder über einen längeren Zeitraum dauernde Geschäfte können in  Subdossiers unterteilt werden; kleinere Geschäfte können zu einem einzigen  Dossier zusammengefasst werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 8 Verantwortung für die Aktenführung
                            1  Generalsekretärinnen und Generalsekretäre, Amtsleitende und Verantwort  -  liche von Organen im Sinne von §  3  Abs.  2 und 3 des Archivgesetzes regeln  die Zuständigkeit, den Aufbau und den Ablauf der Aktenführung. Sie sind  für  den rechtskonformen  Umgang der   Mitarbeitenden mit  den  Unterlagen  verantwortlich.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sie
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  legen für alle Unterlagen Bearbeitungs- und Zugriffsrechte fest;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  erlassen wo nötig ergänzende Organisationsvorschriften.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Alle mit der Erfüllung öffentlicher Aufgaben des Kantons betrauten Perso  -  nen sind zur ordnungsgemässen Aktenführung verpflichtet.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 9 Unterstützung bei der Aktenführung
                            1  Kompetenzzentrum der kantonalen Verwaltung für Fragen der Aktenfüh  -  rung ist das Staatsarchiv.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Es
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  erstellt Leitfäden zur Aktenführung;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  berät die Verantwortlichen bei der Aktenführung;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  bietet Schulungen zur Aktenführung an.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 10 Informationsträger und technische Mittel
                            1  Die aktenführenden Personen legen die Unterlagen mittels gebräuchlicher  Dateiformate und Aufzeichnungsmedien ab.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Für die papiergebundene Ablage von Unterlagen ist archivfähiges, säure  -  freies Papier zu verwenden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die technischen Mittel müssen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  den Sicherheitsanforderungen genügen, insbesondere im Bereich der  Informatiksicherheit und des Datenschutzes;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  die Übernahme von Unterlagen aus abgelösten Systemen sicherstellen  sowie
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  die Übertragung in ein System zur Langzeitarchivierung gewährleis  -  ten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Elektronische Daten dürfen bei der  Übergabe  ins Staatsarchiv nicht ver  -  schlüsselt sein.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 11 Archivtaugliche Dateiformate
                            1  Das Staatsarchiv legt die archivtauglichen Standards für die dauerhafte Ar  -  chivierung elektronischer Unterlagen fest und überträgt gebräuchliche Da  -  teiformate in archivtaugliche Formate.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 12 Ablieferungsform der archivwürdigen Unterlagen
                            1  Nach Ablauf der Aufbewahrungsfristen sind die archivwürdigen Unterla  -  gen physisch (in Papierform) oder in elektronischer Form abzuliefern.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Beschreibende   Elemente   (Metadaten),   die   in   elektronischer   oder   physi  -  scher Form vorhanden sind, sind dem Archiv gleichzeitig anzubieten.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 13 Vollzug
                            1  Die   Einführung   von   Geschäftsverwaltungssystemen   bei   den   Direktionen  und Ämtern erfolgt in Absprache mit dem Staatsarchiv.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Werden in bestehenden Datenbanken und Fachanwendungen Ergänzungen  für den Vollzug der Verordnung nötig, sind diese zu planen und zu realisie  -  ren.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Für die Ablieferung von Daten in elektronischer Form erlässt das Staatsar  -  chiv Weisungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 14 Aufhebung bisherigen Rechts
                            1  Das Reglement des Regierungsrates über die Registrierung und Archivie  -  rung von Verwaltungsakten vom 19.  März 1951  1  )   samt dem dazugehörenden  Archivplan werden per 31. Mai 2012 aufgehoben.  1)  nicht in GS
                        
                        
                    
                    
                    
                § 15 Inkrafttreten
                            1  Die Verordnung tritt am 1.  Juni 2012 in Kraft.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle - Nach Beschluss  Beschluss  Inkrafttreten  Element  Änderung  GS Fundstelle  20.03.2012  01.06.2012  Erlass  Erstfassung  GS 31, 427
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle - Nach Artikel  Element  Beschluss  Inkrafttreten  Änderung  GS Fundstelle  Erlass  20.03.2012  01.06.2012  Erstfassung  GS 31, 427