Verordnung über die Besoldungen und Reiseentschädigungen für nicht hauptamtliche Dozenten für Unterricht an der HWV Aargau-Solothurn Höhere Wirtschafts- und Verwaltungsschule, Olten
                            1  Verordnung über die Besoldungen und  Reiseentschädigungen für nicht  hauptamtliche Dozenten für Unterricht  an der HWV Aargau-Solothurn Höhere  Wirtschafts- und Verwaltungsschule,  Olten  RRB vom 22. Dezember 1987  Der Regierungsrat des Kantons Solothurn  gestützt  auf  §  45  Absätze  1  und  9  des  Gesetzes  über  das  Staatspersonal  vom 23. November 1941
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )  beschliesst:
                        
                        
                    
                    
                    
                § 1. Grundbesoldungen
                            Die  Grundbesoldungen  für  Dozenten  an  der  HWV  Aargau-Solothurn  be-  tragen einschliesslich der Reallohnerhöhung von 3%  ab 1. Januar 1988  −  Pro Jahresstunde  3672.60 Franken  −  Pro Unterrichtsstunde  101.80 Franken  ab 16. Oktober 1988  −  Pro Jahresstunde  3825.60 Franken  −  Pro Unterrichtsstunde  105.80 Franken
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2. Teuerung und 13. Monatslohn
                            Zu  den  Grundbesoldungen  wird  die  für  das  Staatspersonal  massgebende  Teuerung und der 13. Monatslohn ausgerichtet.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 3. Familienzulage
                            Der  Anspruch  auf  die  Familien-  und  Kinderzulage  richtet  sich  nach  den  Vorschriften für das Staatspersonal.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 4. Abgegoltene Leistungen
                            Mit der Besoldung werden folgende Leistungen abgegolten: Die Vorberei-  tung  und  die  Durchführung  des  Unterrichts;  die  Durchführung  und  die  Bewertung  aller  im  Rahmen  des  Unterrichts  erforderlichen  Klausuren,  Nachklausuren  und  Prüfungen;  die  Teilnahme  an  Noten-  und  Dozenten-  konferenzen;  bei  Dozenten,  die  nach  Jahresstunden  besoldet  werden,  auch  die  Teilnahme  an  den  ordentlichen  Fach-  und  Koordinationssitzun-  gen (pro Schuljahr 2 Sitzungen à 3–4 Stunden) sowie die Teilnahme an den  von der Schule organisierten Fortbildungsveranstaltungen.  ________________
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )  Es gilt das Staatspersonalgesetz vom 27. September 1992 (BGS 126.1).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2
                        
                        
                    
                    
                    
                § 5. ...
                            1  )
                        
                        
                    
                    
                    
                § 6. Aufhebung geltenden Rechts
                            Der Regierungsratsbeschluss vom 19. Dezember 1972 wird aufgehoben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  )
                        
                        
                    
                    
                    
                § 7. Inkrafttreten
                            Dieser Beschluss tritt am 1. Januar 1988 in Kraft.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  )  _______________
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )  § 5 aufgehoben am 29. März 1994; GS 93, 67.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  )  GS 85,1140.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  )  Inkrafttreten der Änderungen vom:  - 29. März 1994 am 1. August 1994.