Reglement über die Leistungsbeurteilung an der Volksschule des Kantons Basel-Landschaft
                            Reglement über die Leistungsbeurteilung an der  Volksschule des Kantons Basel-Landschaft  Vom 26. März 2022 (Stand 1. August 2023)  Die Bildungs-, Kultur- und Sportdirektion,  gestützt auf §  17 der Verordnung über die schulische Laufbahn (Laufbahnver  -  ordnung) vom 11.  Juni  2013
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )  ,  beschliesst auf Antrag des Amts für Volksschulen:
                        
                        
                    
                    
                    
                § 1 Gegenstand
                            1  Dieses   Reglement   regelt   die   Leistungsbeurteilung   an   der   Volksschule   des  Kantons Basel-Landschaft.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2 Grundsätze
                            1  Die   formative   und   summative   Leistungsbeurteilung   der   Schülerinnen   und  Schüler ist Teil des Berufsauftrags der Lehrerinnen und Lehrer.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die   Lehrerinnen   und   Lehrer   haben   ihre   Bewertungen   zu   verantworten   und  müssen sie belegen können. Im Fall einer Beschwerde hat die Schülerin oder  der Schüler die entsprechenden Originale beizubringen, sofern sie sich nicht  bei der Lehrperson befinden.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Lehrerinnen und Lehrer haben bei Leistungserhebungen eine repräsenta  -  tive Auswahl des behandelten Stoffes zu berücksichtigen und deren Schwierig  -  keitsgrad gemäss den vorbereitenden Übungen im Unterricht entsprechend zu  gestalten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Sie verständigen sich innerhalb der Schule im Rahmen der Lehrpläne über  Lernziele,   Leistungsanforderungen   und   die   damit   verbundenen   Aspekte   der  Beurteilung und nehmen ihre Verantwortung für die Förderung und Bewertung  der Schülerinnen und Schüler wahr.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Sie geben den Schülerinnen und Schülern die Rahmenbedingungen für die  Beurteilung der Leistungserhebungen zu Beginn der Beurteilungsperiode be  -  kannt.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6  Die Beurteilung muss transparent sein.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7  Bei Beurteilung mit Prädikaten werden die Schülerinnen und Schüler über die  folgenden Rahmenbedingungen informiert:  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a.  Kriterien, die der Beurteilung zu Grunde liegen («worauf kommt es an»);
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  SGS  640.21  * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses  GS 2022.072
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b.  Bereiche, die für das Zeugnisprädikat berücksichtigt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8  Bei Beurteilung mit Noten werden die Schülerinnen und Schüler über folgen  -  de Rahmenbedingungen informiert:  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a.  Kriterien, die der Beurteilung zu Grunde liegen («worauf kommt es an»);
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b.  Gewichtung der einzelnen Noten in jedem Fach;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c.  Bereiche, die für die Zeugnisnote mitberücksichtigt werden;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d.  das Verfahren zur Errechnung der Zeugnisnote.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 3 Bewertung
                            1  Bewertet  werden  überprüfbare   Leistungen,  insbesondere  Wissen, Fähigkei  -  ten und Fertigkeiten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Einsatz und Arbeitshaltung werden bei der Leistungsbeurteilung nicht bewer  -  tet, sie fliessen in die Gesamtbeurteilung ein.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2bis  Disziplinarnoten sind nicht zulässig.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  ...  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  ...  *
                        
                        
                    
                    
                    
                § 4 Leistungserhebung
                            1  Folgende Arten von Leistungserhebungen bestehen:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a.  schriftliche Arbeiten;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b.  praktische und gestalterische Arbeiten;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c.  *  mündliche Prüfungen und Leistungen sowie Referate;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d.  *  mündliche und praktische Beiträge.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1bis  Die   verschiedenen   Arten   von   Leistungserhebungen   sind   gleichwertig   und  grundsätzlich in allen Fächern zulässig.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1ter  Die Bewertung einer repräsentativen Anzahl von mündlichen Leistungen ist  in den Sprachen obligatorisch, für die anderen Fächer freiwillig. Die Dauer des  Beobachtungszeitraums, die Bewertungskriterien und Form und Zeitpunkt der  Rückmeldung und Bewertung sind den Schülerinnen und Schülern zu Beginn  der Beurteilungsperiode bekanntzugeben.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Es bestehen folgende Durchführungsformen von Leistungserhebungen:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a.  analog;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b.  digital.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Kommen digitale Tools zum Einsatz, die besondere Risiken mit sich bringen,  müssen diese vorgängig den datenschutzrechtlichen Prüfprozess gemäss §  12  IDG
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  )   durchlaufen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die   Schulen   definieren   im   Rahmen   ihres   pädagogischen   Konzepts   ihres  Schulprogramms folgende Eckpfeiler für Leistungserhebungen:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a.  Prüfungsinhalte und Anforderungsniveau;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)  SGS  162  * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses  GS 2022.072
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b.  Ausgestaltungsform der analogen Leistungserhebungen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c.  Ausgestaltungsform der digitalen Leistungserhebungen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d.  IT-Infrastruktur für die jeweiligen Prüfungsformen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            e.  alternative Leistungserhebung bei Störung der IT-Infrastruktur;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            f.  Form der eidesstattlichen Erklärung für analoge und digitale Leistungser  -  hebungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 5 Gewichtung der Leistungserhebungen
                            1  Die   Leistungserhebungen   gemäss   §  4   werden   bewertet   und   können   unter  -  schiedlich gewichtet werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Vor Ansetzung der Leistungserhebung sind die Lernziele und die Gewichtung  der Bewertung bekannt zu geben.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 6 Anzahl Leistungserhebungen *
                            1  Den Jahrespromotionen in der Primarschule entspricht die Mindestanzahl an  ganzzählenden   Leistungserhebungen   der   Anzahl   Wochenlektionen.   Ausnah  -  men beschliesst die Schulleitung.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1bis  Bei den Jahrespromotionen in der 1. und 2. Klasse der Sekundarschule ent  -  spricht   die   Mindestanzahl   an   ganzzählenden   Leistungserhebungen   in   einem  Fach der Anzahl Wochenlektionen plus 2. Ausnahmen beschliesst die Schullei  -  tung.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Im   Zeugnis   des   1.  Semesters   der   3.  Klasse   der   Sekundarschule   entspricht  die   Mindestanzahl   an   ganzzählenden   Leistungserhebungen   in   Fächern   mit
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Wochenlektionen der Anzahl  2. In  den anderen Fächern ist die Mindestan  -  zahl   an   ganzzählenden   Leistungserhebungen   3.   Ausnahmen   beschliesst   die  Schulleitung.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Im Zeugnis des 2.  Semesters der 3.  Klasse der Sekundarschule wird Abs.  1  bis  angewendet, wobei die Leistungsbeurteilungen der beiden Semester möglichst  in gleichen Teilen in die Zeugnisnote einfliessen sollen.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  ...  *
                        
                        
                    
                    
                    
                § 6a *
                            Verfahren zur Bestimmung der Zeugnisprädikate und zur Er  -  rechnung der Zeugnisnoten
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Zeugnisprädikate geben den Kompetenzstand der Schülerinnen und Schüler  am Ende der Beurteilungsperiode zusammenfassend wieder.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Durchschnitt aller Noten von Leistungserhebungen wird für die Zeugnis  -  note auf die nächste halbe Note gerundet; ergibt sich eine Viertelnote, so ist  die Zeugnisnote aufzurunden.  * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses  GS 2022.072
                        
                        
                    
                    
                    
                § 7 Notenschluss
                            1  Der Notenschluss erfolgt in der Primarschule, in der 1. und 2.  Klasse der Se  -  kundarschule sowie im 2.  Semester der 3.  Klasse der Sekundarschule in der  Regel   am   Ende   der   drittletzten   Woche   vor   den   Sommerferien.   Ausnahmen,  maximal 1  Woche abweichend zur Regelung, beschliesst die Schulleitung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Notenschluss für das 1.  Semester der 3.  Klasse der Sekundarschule wird  durch die Schulleitung einheitlich festgelegt und frühestens auf Freitag vor den  Weihnachtsferien angesetzt.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 8 * ...
§ 9 Zeugnisabgabe
                            1  Die Zeugnisse werden in der Regel 1  Woche nach Notenschluss, jedoch spä  -  testens   am   Ende   der   zweitletzten   Woche   vor   Ende   der   Beurteilungsperiode  (Semester oder Schuljahr), abgegeben. Im 2.  Semester der 3.  Klasse der Se  -  kundarschule wird lediglich eine Kopie ausgehändigt. Ausnahmen beschliesst  die Schulleitung.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Das   Zeugnis   bzw.   die   Kopie   des   Zeugnisses   ist   innert   Wochenfrist   unter  -  zeichnet zurückzugeben. Ausnahmen beschliesst die Klassenlehrperson.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Wird das Zeugnis nicht innert Frist oder ohne Unterschrift der Erziehungsbe  -  rechtigten zurückgegeben, nimmt die Klassenlehrperson Kontakt mit den Erzie  -  hungsberechtigten auf.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Wird die Unterschrift verweigert, wird der Vermerk «Kenntnisnahme verwei  -  gert» im Zeugnis vermerkt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Das Originalzeugnis am Ende des 2.  Semesters der 3.  Klasse der Sekundar  -  schule wird unmittelbar vor den Sommerferien abgegeben, sofern die Schülerin  oder der Schüler allen Verpflichtungen gegenüber der Schule nachgekommen  ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 10 Übergangsbestimmungen
                            1  Für die Sekundarschule gilt das Reglement ab Schuljahr 2022/23.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Für   die   Primarschule   gilt das  Reglement  nach  einer  1-jährigen   Übergangs  -  dauer ab Schuljahr  2023/24.  * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses  GS 2022.072
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle - Nach Beschluss  Beschluss  Inkraft seit  Element  Wirkung  Publiziert mit
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            26.03.2022  01.08.2022  Erlass  Erstfassung  GS 2022.072
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            22.08.2023  01.08.2023  § 2 Abs. 1  geändert  GS 2023.063
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            22.08.2023  01.08.2023  § 2 Abs. 2  geändert  GS 2023.063
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            22.08.2023  01.08.2023  § 2 Abs. 5  geändert  GS 2023.063
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            22.08.2023  01.08.2023  § 2 Abs. 6  eingefügt  GS 2023.063
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            22.08.2023  01.08.2023  § 2 Abs. 7  eingefügt  GS 2023.063
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            22.08.2023  01.08.2023  § 2 Abs. 8  eingefügt  GS 2023.063
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            22.08.2023  01.08.2023  § 3 Abs. 2  geändert  GS 2023.063
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            22.08.2023  01.08.2023  § 3 Abs. 2  bis  eingefügt  GS 2023.063
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            22.08.2023  01.08.2023  § 3 Abs. 3  aufgehoben  GS 2023.063
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            22.08.2023  01.08.2023  § 3 Abs. 4  aufgehoben  GS 2023.063
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            22.08.2023  01.08.2023  § 4 Abs. 1, lit. c.  geändert  GS 2023.063
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            22.08.2023  01.08.2023  § 4 Abs. 1, lit. d.  eingefügt  GS 2023.063
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            22.08.2023  01.08.2023  § 4 Abs. 1  bis  eingefügt  GS 2023.063
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            22.08.2023  01.08.2023  § 4 Abs. 1  ter  eingefügt  GS 2023.063
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            22.08.2023  01.08.2023  § 6  Titel geändert  GS 2023.063
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            22.08.2023  01.08.2023  § 6 Abs. 1  geändert  GS 2023.063
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            22.08.2023  01.08.2023  § 6 Abs. 1  bis  eingefügt  GS 2023.063
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            22.08.2023  01.08.2023  § 6 Abs. 2  geändert  GS 2023.063
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            22.08.2023  01.08.2023  § 6 Abs. 3  geändert  GS 2023.063
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            22.08.2023  01.08.2023  § 6 Abs. 4  aufgehoben  GS 2023.063
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            22.08.2023  01.08.2023  § 6a  eingefügt  GS 2023.063
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            22.08.2023  01.08.2023  § 8  aufgehoben  GS 2023.063
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            22.08.2023  01.08.2023  § 9 Abs. 1  geändert  GS 2023.063  * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses  GS 2022.072
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle - Nach Artikel  Element  Beschluss  Inkraft seit  Wirkung  Publiziert mit  Erlass  26.03.2022  01.08.2022  Erstfassung  GS 2022.072
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2 Abs. 1 22.08.2023 01.08.2023 geändert GS 2023.063
§ 2 Abs. 2 22.08.2023 01.08.2023 geändert GS 2023.063
§ 2 Abs. 5 22.08.2023 01.08.2023 geändert GS 2023.063
§ 2 Abs. 6 22.08.2023 01.08.2023 eingefügt GS 2023.063
§ 2 Abs. 7 22.08.2023 01.08.2023 eingefügt GS 2023.063
§ 2 Abs. 8 22.08.2023 01.08.2023 eingefügt GS 2023.063
§ 3 Abs. 2 22.08.2023 01.08.2023 geändert GS 2023.063
§ 3 Abs. 2 bis 22.08.2023 01.08.2023 eingefügt GS 2023.063
§ 3 Abs. 3 22.08.2023 01.08.2023 aufgehoben GS 2023.063
§ 3 Abs. 4 22.08.2023 01.08.2023 aufgehoben GS 2023.063
§ 4 Abs. 1, lit. c. 22.08.2023 01.08.2023 geändert GS 2023.063
§ 4 Abs. 1, lit. d. 22.08.2023 01.08.2023 eingefügt GS 2023.063
§ 4 Abs. 1 bis
                            22.08.2023  01.08.2023  eingefügt  GS 2023.063
                        
                        
                    
                    
                    
                § 4 Abs. 1 ter 22.08.2023 01.08.2023 eingefügt GS 2023.063
§ 6 22.08.2023 01.08.2023 Titel geändert GS 2023.063
§ 6 Abs. 1 22.08.2023 01.08.2023 geändert GS 2023.063
§ 6 Abs. 1 bis
                            22.08.2023  01.08.2023  eingefügt  GS 2023.063
                        
                        
                    
                    
                    
                § 6 Abs. 2 22.08.2023 01.08.2023 geändert GS 2023.063
§ 6 Abs. 3 22.08.2023 01.08.2023 geändert GS 2023.063
§ 6 Abs. 4 22.08.2023 01.08.2023 aufgehoben GS 2023.063
§ 6a 22.08.2023 01.08.2023 eingefügt GS 2023.063
§ 8 22.08.2023 01.08.2023 aufgehoben GS 2023.063
§ 9 Abs. 1 22.08.2023 01.08.2023 geändert GS 2023.063
                            * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses  GS 2022.072