Besoldungen und Entschädigungen für die praktische Ausbildung von Bezirkslehrern
                            1  Besoldungen und Entschädigungen für  die praktische Ausbildung von  Bezirkslehrern  RRB vom 25. September 1984  Der Regierungsrat des Kantons Solothurn  gestützt  auf  §  45  Absatz  1  des  Gesetzes  über  das  Staatspersonal  vom
                        
                        
                    
                    
                    
                23. November 1941
                            1  )  beschliesst:
                        
                        
                    
                    
                    
                1. Die Besoldungen und Entschädigungen der Übungslehrer für die prakti-
                            sche Ausbildung der Bezirkslehrer-Kandidaten betragen:  a)   2.   Semester  Franken  Orientierungswoche  168  b)   5.   Semester  Ü  bungsschule  352  c)   8.   Semester  Ausbildun  g  spraktikum  Pauschale  für  ein  Ausbildun  g  sprak-  tikum von 4 Wochen  725
                        
                        
                    
                    
                    
                2. Teamsitzun g en
                            Pro Sitzung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            35
                        
                        
                    
                    
                    
                3. Die Besoldungen und Entschädigungen werden nur ausgerichtet, sofern
                            Kandidaten ausgebildet werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                4. Auf die Besoldungen und Entschädigungen gemäss Ziffer 1 wird jeweils
                            die zu Beginn des Semesters für das Staatspersonal geltende Teuerungszu-  lage sowie der 13. Monatslohn ausgerichtet.
                        
                        
                    
                    
                    
                5. Die Besoldungen und Entschädigungen werden nach Ende des Seme-
                            sters  bezahlt.  Sie  werden  auch  ausgerichtet,  wenn  wegen  Krankheit  und  Unfall  Stunden  nicht  erteilt  werden  können.  Massgebend  sind  die  für  das  Staatspersonal gültigen Vorschriften.
                        
                        
                    
                    
                    
                6. Der kantonale Inspektor der Oberstufe wird beauftragt, die Unterlagen
                            für  die  Auszahlung  der  Entschädigungen  der  Abteilung  Rechnungswesen  des Erziehungs-Departementes zuzustellen.
                        
                        
                    
                    
                    
                7. Dieser Beschluss tritt auf den 16. Oktober 1984 in Kraft
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                            1  )  BGS 126.1.