Beschluss betreffend die Verwendung der statistischen Angaben über den Bevölkerungsbestand
                            1  Beschluss  vom 2. November 1981  betreffend die Verwendung der statistischen Angaben über  den Bevölkerungsbestand  Der Staatsrat des Kantons Freiburg  in Erwägung:  Das     kantonale     Recht     macht     häufig     Gebrauch     vom     Kriterium  «Bevölkerungszahl».  Es  wurde  in  einer  Zeit  eingeführt,  als  nur  die  alle  zehn Jahre ermittelte Zahl de  r Wohnbevölkerung  bekannt war.  Seit diesem Jahre stehen jedoch zwei statistische Angaben zur Verfügung:  die   eine   betrifft   die   Wohnbevölke  rung,   die   andere   die   sogenannte  «zivilrechtliche»  Bevölkerung.  Letztere  wird  überdies  alle  Jahre  auf  den  neuesten Stand gebracht.  Die   bestehenden,   gesetzlichen   und  reglementarischen   Bestimmungen  müssen   den   neuen   Verhältnissen  angepasst   werden.   Logischer-   und  gerechterweise muss diese Anpassung gleichzeitig erfolgen.  Für  die  Zwischenzeit  wird  dasjenige  Kr  iterium  beibehalten,  das  bisher  in  der  Gesetzgebung  berücksichtigt  wurde,  nämlich  die  Bevölkerungszahl  gemäss der zehnjährlichen eidgenössischen Volkszählung.  Die  grosse  Mehrheit  der  Entscheide,  in  denen  das  Kriterium  Bevölkerung  verwendet    wird,    betrifft    finanzie  lle    Angelegenheiten.    Diese    gelten  meistens für ein Jahr, für ein Halbjahr oder ein Vierteljahr.  Unter  diesen  Umständen  rechtfertigt  es  sich,  die  Anwendung  der  neuen  statistischen Angaben mit Wirkung ab  1. Januar 1982 anzuordnen. In jenen  wenigen  Fällen,  in  denen  ein  bestimmter  Zeitabschnitt  vor  diesem  Datum  zu   laufen   beginnt,   muss   die   Berechnung   im   Verhältnis   zur   Zeit  vorgenommen werden.  Auf  Antrag  der  Direktion  des  Innern  ,  der  Industrie,  des  Handels  und  des  Gewerbes und der Direktion der Jus  tiz, der Gemeinden und Pfarreien,  beschliesst:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Art. 1  Ohne  gegenteilige  Bestimmungen  si  nd  die  endgültigen  Ergebnisse  der  Eidgenössischen Volkszählung 1980 massgebend, wenn sich das kantonale  Recht auf das Kriterium «Bevölkerungszahl» bezieht.  Art. 2  Der Artikel 2 des Beschlusses vom 1.   Juni 1971 betreffend die Ergebnisse  der eidgenössischen Volkszählung vom 1. Dezember 1970 für den Kanton  Freiburg ist aufgehoben.  Art. 3
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Dieser Beschluss tritt am 1. Januar 1982 in Kraft.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2       Er     ist     im     Amtsblatt     zu     veröffentlichen,     in     die     Amtliche  Gesetzessammlung aufzunehmen und im  Sonderdruck herauszugeben.