Konkordat betreffend die Schürfung und Ausbeutung von Erdöl
                            Konkordat betreffend die Schürfung und Ausbeutung von  Erdöl  Vom 24. September 1955 (Stand 10. Dezember 1956)
                        
                        
                    
                    
                    
                Ziff. 1 Zweck
                            1  Im Hinblick auf die besonderen Verhältnisse bei der Aufsuchung und Aus  -  beutung   von   Erdölvorkommen   und   im   Interesse   ihrer   bestmöglichen  Erschliessung vereinbaren die  beteiligten Kantone, bei der Schürfung und  Ausbeutung von Erdöl gemeinsam vorzugehen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Unter Erdöl im Sinne dieses Konkordates wird verstanden: Erdöl, Erdgas,  Asphalt und andere feste und flüssige Bitumina.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Bestimmungen dieses Konkordates bilden die Rechtsgrundlage für die  Erteilung von Schürf- und Ausbeutungskonzessionen durch die Kantonsre  -  gierungen, soweit dafür keine gesetzlichen Grundlagen bestehen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Ziff. 2 Konkordatsgebiet
                            1  Das Konkordatsgebiet umfasst das Molasse- und Juragebiet aller beteilig  -  ten Kantone gemäss Plan im Anhang  1  )  .
                        
                        
                    
                    
                    
                Ziff. 3 Konzessionserteilung
                            1  Die beteiligten Kantone verpflichten sich gegenseitig, für ihren gesamten  Anteil   am   Konkordatsgebiet   oder   einen   Teil   davon   jeweils   den   gleichen  Konzessionären   gleichlautende   Schürf-   und  Ausbeutungskonzessionen   für  Erdöl zu erteilen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Mindestens   drei   Viertel   des   Aktienkapitals   der   Ausbeutungsgesellschaft  müssen sich dauernd in schweizerischem Eigentum befinden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die  Ausbeutungskonzessionen   werden   für   eine   Dauer   von   längstens   80  Jahren erteilt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Während der Dauer dieses Konkordates erteilen die beteiligten Kantone in  ihrem   Anteil   am   Konkordatsgebiet   keine   andern   Konzessionen   für   die  Schürfung und Ausbeutung von Erdöl.  1)  Der Plan ist veraltet und wird nicht publiziert.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Ist die Übertragung einer Konzession auf einen andern Bewerber notwen  -  dig,   so   ist   dazu   die   Zustimmung   aller   beteiligten   Kantone   erforderlich.  Kommt   eine   Einigung   unter   den   Kantonen   nicht   zustande,   so   entscheidet  die Konkordatskommission.
                        
                        
                    
                    
                    
                Ziff. 4 Inhalt der Konzession
                            1  Die beteiligten Kantone erklären sich bereit, inhaltlich in allen Teilen über  -  einstimmende Schürf- und Ausbeutungskonzessionen für Erdöl zu erteilen.  Ergänzungen oder unwesentliche Änderungen der Konzessionen können im  gegenseitigen Einvernehmen durch die Kantonsregierungen vorgenommen  werden.   Durch   die   Kantone   werden   keine   zusätzlichen  Abmachungen   ir  -  gendwelcher Art mit den Konzessionären getroffen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  In der Ausbeutungskonzession ist das unentgeltliche Heimfallsrecht nach  Ablauf   der   Konzession   und   das   Rückkaufsrecht   zur  Wahrung  erheblicher  öffentlicher Interessen während der Konzessionsdauer vorzubehalten.
                        
                        
                    
                    
                    
                Ziff. 5 Vollzug
                            1  Der Vollzug der Vorschriften dieses Konkordates und der Konzessionsbe  -  stimmungen   sowie   der   gesamte   Verkehr   mit   den   Konzessionären   erfolgt  durch   die   Konkordatskommission.   Im   übrigen   bleiben   die   Rechte   der  Kantone mit Einschluss der polizeilichen Aufsicht durch die damit betrauten  kantonalen Organe vorbehalten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Entschädigungen der für den Vollzug notwendigen Organe, allfälliger  Sachverständiger usw., werden von der Konkordatskommission festgesetzt.  Diese Entschädigungen sowie alle übrigen durch den Vollzug des Konkor  -  dates erwachsenden Auslagen werden von den Kantonen im gleichen Ver  -  hältnis getragen, wie sie an den Einnahmen aus Schürfgebühren und Pro  -  duktionsabgaben beteiligt sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                Ziff. 6 Konkordatskommission
                            1  Die Konkordatskommission besteht aus je einem Vertreter der beteiligten  Kantone. Die Vertreter wählen in jährlichem Wechsel den Vorsitzenden aus  ihrer Mitte. Die Beschlüsse werden mit der absoluten Mehrheit aller Vertre  -  ter gefasst. Stellvertretung ist zulässig.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die   Konkordatskommission   bestimmt   die   für   den   Vollzug   notwendigen  Organe.
                        
                        
                    
                    
                    
                Ziff. 7 Gebühren und Abgaben
                            1  Die Verteilung der Schürfgebühren an die Kantone erfolgt nach der Grösse  ihrer Anteile am Konkordatsgebiet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Kanton, in welchem Erdöl ausgebeutet wird, erhält zum voraus eine  Quote in der Höhe von 60  % der Produktionsabgabe, welche auf Grund der  in   seinem   Gebiete   erzielten   Produktion   zu   entrichten   ist.   Die   restlichen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            40  % der Produktionsabgabe werden an die Kantone im gleichen Verhältnis  wie die Schürfgebühren verteilt. Sofern eine Konzession teilweise erlischt,  wird die Produktionsabgabe weiterhin nach der Grösse der Anteile am Kon  -  kordatsgebiet verteilt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Ziff. 8 Beteiligung am Aktienkapital
                            1  Die Kantone haben das Recht, sich am Aktienkapital der Ausbeutungsge  -  sellschaft gesamthaft mit 25  % zu beteiligen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Kantone Zürich, Bern  1  )  , Solothurn  2  )  , St.  Gallen, Aargau und Thurgau  können sich am Aktienkapital wie folgt beteiligen:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  Kanton Zürich: 7 %
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  Kanton Bern: 7 %
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  Kanton Solothurn: 2 %
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d)  Kanton St. Gallen: 3 %
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            e)  Kanton Aargau: 3 %
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            f)  Kanton Thurgau: 3 %
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Wenn weitere Kantone dem Konkordat beitreten und sich an der Ausbeu  -  tungsgesellschaft beteiligen, so vermindert sich der Anteil der bereits betei  -  ligten Kantone im Verhältnis ihrer bisherigen Beteiligung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Sofern ein Kanton keine oder weniger Aktien beansprucht, als ihm zuste  -  hen, so sind die übrigen Kantone berechtigt, im Verhältnis ihrer Beteiligung  am Aktienkapital diese Aktien zu übernehmen. Die Aktien der Kantone dür  -  fen ohne Zustimmung der Konkordatskommission nicht übertragen werden.  1)  Die   Beteiligungsquoten   der   nicht   beigetretenen   Kantone   BE   und   SO   entfallen.   Von  den  nachträglich beigetretenen Kantonen beteiligen sich ZG mit 0,5  %, SH mit 0,775  %, AR mit  0,5  % und AI mit 0,25  %.  2)  Die   Beteiligungsquoten   der   nicht   beigetretenen   Kantone   BE   und   SO   entfallen.   Von  den  0,5 % und AI mit 0,25 %.
                        
                        
                    
                    
                    
                Ziff. 9 Expropriationsrecht
                            1  Jeder beteiligte Kanton erteilt dem Konzessionär im Rahmen der Konzes  -  sion das Expropriationsrecht nach kantonalem Recht, soweit die Expropria  -  tion für die Schürfung und Ausbeutung von Erdöl notwendig ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                Ziff. 10 Dauer des Konkordates
                            1  Das Konkordat gilt für die Dauer  der jeweils gültigen Konzessionen. Es  tritt in Kraft und bleibt bestehen, wenn ihm mindestens drei Kantone, die  ein zusammenhängendes Gebiet bilden, beigetreten sind, oder weiter ange  -  hören.  1  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sofern   eine   Konzession,   welche   sich   auf   das   gesamte   Konkordatsgebiet  bezieht,   vor   ihrem   normalen   Ablauf   erlischt,   so   erteilen   die   beteiligten  Kantone einem neuen Konzessionär eine neue Konzession. Kommt eine Ei  -  nigung nicht zustande, so gilt das Konkordat auf Ende des dem Dahinfallen  der Konzession folgenden Jahres als aufgelöst, sofern die Voraussetzungen  von Absatz  1 nicht mehr erfüllt sind. Die aus dem Konkordat austretenden  Kantone können auf den gleichen Zeitpunkt wieder über ihr Gebiet verfü  -  gen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Erlischt   eine   Konzession   nur   für   einen   Teil  des   Konkordatsgebietes,   so  wird dadurch der Bestand des Konkordates nicht berührt. Für das frei wer  -  dende   Gebiet   erteilen   die   beteiligten   Kantone   einem   neuen   Konzessionär  eine neue Konzession. Kommt eine Einigung nicht zustande, so haben die  durch die bestehenden Konzessionen nicht berührten Kantone die Möglich  -  keit, innert den in Absatz  2 genannten Fristen aus dem Konkordat auszutre  -  ten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Zur   Entgegennahme   eines   Verzichtes   auf   die   Konzession   ist   einzig   die  Konkordatskommission zuständig. Ein solcher Verzicht darf nur aus wichti  -  gen Gründen und nur mit Wirkung für das gesamte Konkordatsgebiet erfol  -  gen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Ziff. 11 Anschluss weiterer Kantone
                            1  Über den Beitritt von Kantonen, die dem Konkordat nicht angehören, ent  -  scheidet   die   Konkordatskommission   nach  Anhörung   der   Regierungen   der  beteiligten Kantone. Die Bedingungen, unter denen der Beitritt erfolgt, wer  -  den durch die Konkordatskommission festgelegt.  1)  die Kantone ZH, SZ, GL, ZG, SH, AR, AI, SG, AG und TG.
                        
                        
                    
                    
                    
                Ziff. 12 Schlussbestimmungen
                            1  Soweit die bestehenden Vorschriften der Kantone im Widerspruch zu die  -  sem Konkordat stehen, werden sie für die Dauer der Gültigkeit des Konkor  -  dates ausser Kraft gesetzt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle - Nach Beschluss  Beschluss  Inkrafttreten  Element  Änderung  GS Fundstelle  24.09.1955  10.12.1956  Erlass  Erstfassung  [nicht in GS]
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle - Nach Artikel  Element  Beschluss  Inkrafttreten  Änderung  GS Fundstelle  Erlass  24.09.1955  10.12.1956  Erstfassung  [nicht in GS]