Verordnung über die Verpflegungskosten für Funktionäre staatlicher Anstalten und Betriebe, welche aus dienstlichen Gründen vereinzelte Mahlzeiten in der Anstalt oder im Betrieb einnehmen müssen
                            1  Verordnung über die  Verpflegungskosten für Funktionäre  staatlicher Anstalten und Betriebe,  welche aus dienstlichen Gründen  vereinzelte Mahlzeiten in der Anstalt  oder im Betrieb einnehmen müssen  RRB vom 16. Dezember 1986  Der Regierungsrat des Kantons Solothurn  gestützt  auf  §  45  Absatz  6  des  Gesetzes  über  das  Staatspersonal  vom
                        
                        
                    
                    
                    
                23. November 1941
                            1  )  beschliesst:
                        
                        
                    
                    
                    
                § 1.
                            1    Die  Funktionäre  staatlicher  Anstalten  und  Betriebe,  die  sich  verein-  zelt  aus  dienstlichen  Gründen  in  den  Anstalten  und  Betrieben  verpflegen  lassen, haben hierfür folgende Entschädigungen zu bezahlen:  Beim  Bezug  der  Kost  1.  Klasse:  Für  ein  Morgenessen  oder  eine  Zwischen-  verpflegung 3.10 Franken, für ein Mittagessen 8.40 Franken, für ein Nach-  tessen 7.10 Franken.  Beim  Bezug  der  Kost  2.  Klasse:  Für  ein  Morgenessen  oder  eine  Zwischen-  verpflegung 2.50 Franken, für ein Mittagessen 6.70 Franken, für ein Nach-  tessen 4.60 Franken.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Die  Verpflegungskosten  nach  §  1  Absatz  1,  die  auf  der  Basis  Dezember
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1982  =  100  Punkte  stabilisiert  sind,  werden  nach  den  für  das  Staatsperso-  nal  geltenden  Teuerungszulagen  erhöht  oder  vermindert  (§  14  ff.  der  Verordnung über die Besoldungen des Staatspersonals und der Lehrkräfte  an den Kantons-, Berufs- und Volksschulen vom 24. Juni 1986
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  ).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3    Getränke  wie  Kaffee,  Wein,  Mineralwasser  usw.  sind  zum  Selbstkosten-  preis zu verrechnen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2. Die in § 1 Ziffer 1 festgesetzten Entschädigungen dürfen nur verrech-
                            net  werden,  wenn  die  Mahlzeiten  aus  dienstlichen  Gründen  im  Betrieb  eingenommen  werden  müssen.  Sonst  sind  die  Entschädigungen  nach  der  Verordnung  über  die  Verpflegungskosten  für  Personen  in  Familien  von  Staatsfunktionären,  die  in  staatlichen  Anstalten  und  Betrieben  verpflegt  werden, zu verrechnen.  ________________
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )  BGS 126.1.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  )  BGS 126.511.1.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2
                        
                        
                    
                    
                    
                § 3. Die Verordnung tritt am 1. Januar 1987 in Kraft. Die Verordnung über
                            die  Verpflegungskosten  für  Funktionäre  staatlicher  Anstalten  und  Betrie-  be,  welche  aus  dienstlichen  Gründen  vereinzelt  Mahlzeiten  in  der  Anstalt  oder  im  Betrieb  einnehmen  müssen  vom  5.  Dezember  1978
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )  wird  aufge-  hoben.  _______________
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )  GS 87, 708.