Entschädigung für Überstunden der Lehrkräfte an den Kantonsschulen Solothurn u... (126.515.826.1)
Entschädigung für Überstunden der Lehrkräfte an den Kantonsschulen Solothurn u... (126.515.826.1)
Entschädigung für Überstunden der Lehrkräfte an den Kantonsschulen Solothurn und Olten
1 Entschädigung für Überstunden der Lehrkräfte an den Kantonsschulen Solothurn und Olten KRB vom 5. Februar 1964 Der Kantonsrat von Solothurn in Ausführung des § 43 des Gesetzes über das Staatspersonal vom
23. November 1941
beschliesst:
§ 1.
1 Die Entschädigung für Unterrichtsstunden, die das Pensum von 25 Pflichtstunden übersteigen, beträgt 1/25 der Minimalbesoldung eines Professors beziehungsweise Kantonsschullehrers oder einer Kantonsschul- lehrerin zuzüglich der für das Staatspersonal vom Kantonsrat jeweils fest- gesetzten Teuerungszulage.
2 Diese Regelung gilt analog für Hilfslehrkräfte, welche Unterricht über 25 Jahresstunden hinaus erteilen müssen.
§ 2. Die Besoldung der Hilfslehrkräfte mit Voll- oder Teilpensum, die an
einer andern Schule hauptamtlich gewählt oder im Hauptberuf anderwei- tig tätig sind, darf pro Jahresstunde die Überstunden-Entschädigung der Professoren beziehungsweise Kantonsschullehrer oder -lehrerinnen nicht übersteigen.
§ 3. Den Lehrkräften der Kantonsschulen Solothurn und Olten dürfen
grundsätzlich höchstens 2 Überstunden übertragen werden. Unterrichts- stunden an andern Schulen ausserhalb der Kantonsschule gelten ebenfalls als Überstunden.
§ 4.
1 Dieser Beschluss tritt rückwirkend auf den Beginn des Schuljahres
1963/1964 in Kraft.
2 Der Kantonsratsbeschluss über die Neuordnung der Überstunden- und Hilfslehrerhonorare des kantonalen Lehrpersonals vom 6. April/30. Mai
1956 wird auf diesen Zeitpunkt aufgehoben.