Reglement über die Abschlussprüfungen für die Berufsmaturität an Berufsschulen und Lehrwerkstätten
                            1  Reglement  vom 10. Dezember 1996  über die Abschlussprüfungen  für die Berufsmaturität an  Berufsschulen und Lehrwerkstätten  Der Staatsrat des Kantons Freiburg  gestützt  auf  die  Artikel  12–32  der  Verordnung  vom  30.  November  1998  über die Berufsmaturität;  gestützt  auf  den  Artikel  24d  des  Einführungsgesetzes  vom  19.  September
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1985 zum Bundesgesetz über die Berufsbildung (EGBB);  gestützt  auf  den  Artikel  45c  des  Ausführungsreglements  vom  23.  August
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1988 zum Einführungsgesetz zum Bund  esgesetz über die Berufsbildung;  auf Antrag der Volkswirtschafts-,   Verkehrs- und Energiedirektion,  beschliesst:
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 1 Organisation der Prüfungen
                            Das Amt für Berufsbildung (das Amt)   ist zusammen mit den Berufsschulen  und     den     Lehrwerkstätten     zuständig     für     die     Organisation     der  Abschlussprüfungen für di  e Berufsmaturität nach  eidgenössischem Recht.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 2 Prüfungssession
                            1  Die Abschlussprüfungen finden einmal jährlich an einer einzigen Session  statt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Das Amt legt die Prüfungsdaten und die Prüfungsfächer fest.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 3 Zulassungsbedingungen
                            Zu den Prüfungen wird zugelassen, we  r eine zur Berufsmaturität führende  Ausbildung  an  einer  Berufsschule  oder    einer  Lehrwerkst  ätte  erfolgreich  besucht und abgeschlossen hat.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 4 Einschreibung und Aufgebot
                            1  Die  Kandidatinnen  und  Kandidaten  schreiben  sich  beim  Amt  mit  dem  amtlichen Formular bis zum 15. Januar des Prüfungsjahrs ein.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Das  Amt  bietet  die  Kandidatinnen  und  Kandidaten  schriftlich  zu  den  Prüfungen auf und informiert deren Lehrmeisterinnen und Lehrmeister.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 5 Prüfungsgebühr
                            Wer  keinen  Lehrvertrag  hat,  entricht  et  eine  Prüfungsgebühr,  deren  Höhe  von der Volkswirtschaftsdirektion festgelegt wird.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 6 Prüfungsthemen und Koordination
                            1  In den Abschlussprüfungen   wird der Stoff gemäss  den Lehrplänen für die  einzelnen Berufsmaturitätstypen geprüft.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die    Schulleitungen    sind    für    di  e    Koordination    der    Prüfungen  verantwortlich  und  wachen  namentlich  darüber,  dass  das  Niveau  der  Prüfungen an den verschiede  nen Schulen gleich ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 7 Prüfungskommission
                            1  Für jede Schule wird eine Prüfungskommission gebildet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Das Amt ernennt die Vorsitzenden der Prüfungskommissionen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die  Vorsitzenden  der  Prüfungskommissionen  legen  dem  Amt  eine  Liste  der  Mitglieder  ihrer  Prüfungskommiss  ion  zur  Genehmigung  vor.  Eine  Prüfungskommission   setzt   sich   au  s   mindestens   einem   Mitglied   pro  Prüfungsfach zusammen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die Vorsitzenden der Prüfungskommiss  ionen der einzelnen Schulen sind  für    die    Koordination    und    die  Zusammenarbeit    mit    dem    Amt  verantwortlich.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Die  Prüfungskommission  stellt  die  Gültigkeit  der  Prüfungen  und  der  genügenden  Prüfungsergebnisse  nach    den  eidgenössischen  Vorschriften  und  den  Bestimmungen  des  vorliegend  en  Reglements  fest.  Ungenügende  Ergebnisse    werden    vom    Amt    in  Gegenwart    der    Präsidenten    der  Prüfungskommissionen und der betroffenen Experten überprüft.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 8 Bewertung
                            1  Die   schriftlichen   und   mündliche  n   Prüfungen   werden   von   einer  Expertengruppe    bewertet,    die    au  s    der    prüfenden    Lehrperson    und  mindestens einem Experten oder eine  r Expertin von ausserhalb der Schule  besteht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die schriftlichen Arbeiten müssen sauber  , ohne Rechtschreibfehler und in  einem  dem  Prüfungsniveau  entspreche  nden  Stil  abgeliefert  werden,  Diese  Bestimmung wird bei der Bewertung der Arbeiten berücksichtigt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Bei mündlichen Prüfungen führen die Prüfenden ein Protokoll.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 9 Notengebung
                            1  Die   Prüfenden   erteilen   die   Fachnoten   gemäss   den   eidgenössischen  Vorschriften für die einz  elnen Maturitätstypen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Das  Amt  kann  diese  Vo  rschriften  durch  Weisungen  ergänzen.  Diese  können   in   bestimmten   Fällen   die  Gruppierung   der   Fächer   und   die  Gewichtung der Noten regeln.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Bei    Fächern    mit    einer    Schlussprüfung    (Art.    28    Abs.    3    der  Bundesverordnung  )  wird  die  Fachnote  auf  eine  Dezimalstelle  oder,  falls  sie  nur  auf  einer  einzigen  Teilnote  beruht,  auf  ganze  oder  halbe  Noten  gerundet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Bei Fächern ohne Schlussprüfung (Art  . 28 Abs. 4 der Bundesverordnung  )  werden  die  Teilnoten  sowie  die  Sc  hlussnote  auf  eine  Dezimalstelle  gerundet.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 10 Betrug
                            1  Wer  betrügt,  wird  vom  Vorsitzende  n  der  Prüfungskommission  von  der  Prüfungssession ausgeschlossen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Ein Ausschluss wird als Nichtbestehen der Prüfung gewertet.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 11 Bedingungen zum Bestehen der Prüfung
                            1  Die Prüfung gilt als bestanden:  a)   wenn die Gesamtnote mindestens 4,0 erreicht;  b)   wenn nicht mehr als zwei Fachnoten ungenügend sind;  c)   wenn die Summe der Abweichunge  n der ungenügenden Noten von 4,0  nach unten nicht mehr als 2,0 beträgt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Wer  die  Abschlussprüfung  bestanden  hat  und  über  ein  eidgenössisches  Fähigkeitszeugnis verfügt, erhält das Berufsmaturitätszeugnis.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 12 Bescheinigung und Mitteilung der Prüfungsergebnisse
                            1  Am  Ende  jeder  Session  erstellt  das  Amt  für  jede  Kandidatin  und  jeden  Kandidaten  eine  Bescheinigung,  aus  der  die  einzelnen  Prüfungsnoten  ersichtlich sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die  Prüfungsergebnisse  werden  den  Betreffenden  durch  Aushändigung  dieser Bescheinigung mitgeteilt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die  Noten  der  Teilprüfungen  dürfen  den  Kandidatinnen  und  Kandidaten  während der Session nicht mitgeteilt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 13 Wiederholung der Prüfung
                            1  Wer  die  Prüfung  nicht  bestanden  ha  t,  kann  diese  frühestens  in  der  nächsten Session wiederholen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Bei einer Wiederholung werden nur die  Fächer geprüft, in denen die Note
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4,0 nicht erreicht wurde.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Wenn das Versagen auf ei  ne ungenügende Schulnote zurückzuführen ist,  kann für das betreffende Fach eine  eigene Prüfung durchgeführt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 14 Lehrabschlussprüfung
                            Will  eine  Person,  die  die  Prüfung  ni  cht  bestanden  hat,  die  ordentliche  Lehrabschlussprüfung ablegen, so be  stimmt das Amt die Prüfungsfächer.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 15 Einsprachen und Beschwerden
                            Gegen  Entscheide  aufgrund  des  vorliegenden  Reglements  kann  gemäss  Ausführungsgesetzgebung  zur  Berufsbildung  beim  Amt  Einsprache  bzw.  bei der Volkswirtschaftsdirektion Beschwerde erhoben werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 16 Änderung bisherigen Rechts
                            Das  Ausführungsreglement  vom  23.  August  1988  zum  Einführungsgesetz  zum  Bundesgesetz  über  die  Berufsbildung  (SGF  420.11)  wird  wie  folgt  geändert:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ...
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 17 Inkrafttreten
                            1  Dieses Reglement tritt am 1.   Januar 1997 in Kraft.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Es  wird  im  Amtsblatt  veröffentlicht,  aufgenommen und im Sonderdruck herausgegeben.