Regionales Schulabkommen über die gegenseitige Aufnahme von Auszubildenden und Ausrichtung von Beiträgen
                            Regionales Schulabkommen  über die gegenseitige  Aufnahme von Auszubildenden und Ausrichtung von  Beiträgen (RSA 2009)  vom 23.  11.  2007   (Fassung in Kraft getreten am 01.08.2009  )  Zwischen   den   Kantonen   Aargau,   Basel  -Landschaft,   Basel  -  Stadt,  Bern,  Freiburg,  Luzern,  Solothurn,  Wallis  und  Zürich,  nachfolgend   Abkommenskantone   genannt,   wird   folgendes  Abkommen getroffen:  I.      Allgemeine Bestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 1 Zweck
                            Dieses  Abkommen  regelt  für  die  Kindergärten,  Volksschulen,  allgemein  bildenden  Schulen  auf  der  Sekundarstufe  II  sowie  die  vom  Bund  nicht  anerka  nnten tertiären Bildungsgänge:  –  den interkantonalen Zugang  –  die Stellung der Auszubildenden  –  die   Abgeltung,   welche   die   Wohnsitzkantone   der   Auszubildenden  leisten.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 2 Geltungsbereich
                            Dieses  Abkommen  gilt  für  öffentliche  und  private,  vom  Standortkanto  n  subventionierte    Kindergärten,    Volksschulen    und    allgemein    bildende  Schulen  auf  der  Sekundarstufe  II  sowie  die  vom  Bund  nicht  anerkannten  tertiären Bildungsgänge.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 3 Grundsätze
                            1     Auszubildende  aus  den  Abkommenskantonen  sind  solchen  aus  dem  Standortkant  on     rechtlich     gleichgestellt,     insbesondere     hinsichtlich  Klassenbildung,   Promotion,   Ausschluss   sowie   Schul  -   bzw.   Kurs  -   und  Studiengebühren.        Wenn        in        einem        Ausbildungsgang        die  Ausbildungskapazitäten  ausgeschöpft  sind,  kann  der  Standortkanton  die  Anwärterinnen  und  Anwärter  auf  eine  Ausbildung  an  andere  Schulen  mit  dem     gleichen     Ausbildungsangebot     umleiten,     sofern     diese     freie  Ausbildungsplätze zur Verfügung haben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2     Die   Abkommenskantone   entrichten   für   ihre   Auszubildenden,   die  ausserkantonale   Schulen   besuchen,   je   S  chuljahr   und   Ausbildungstyp  einheitliche Kantonsbeiträge.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3    Die  Abkommenskantone  sorgen  durch  institutionalisierte  regelmässige  Kontakte  für  eine  koordinierte  Anwendung  und  Weiterentwicklung  des  RSA 2009.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 4 Zahlungspflichtiger Wohnsitzkanton
                            Als zahlu  ngspflichtiger Wohnsitzkanton gilt:  a)   der     Wohnsitzkanton     der     Pflegefamilie     für     die     unmündigen  Auszubildenden;  b)   der  Kanton  des  zivilrechtlichen  Wohnsitzes  der  Eltern  bei  unmündigen  Auszubildenden,  die  ihren  Aufenthaltsort  im  Schulortskanton  oder  in  einem   anderen Kanton haben;  c)   der  Heimatkanton  für  mündige  Schweizerinnen  und  Schweizer,  deren  Eltern  im  Ausland  wohnen  oder  die  elternlos  im  Ausland  wohnen,  bei  mehreren Heimatkantonen gilt das zuletzt erworbene Bürgerrecht;  d)   der  zugewiesene  Kanton  für  münd  ige  Flüchtlinge  und  Staatenlose,  die  elternlos sind oder deren Eltern im Ausland wohnen; vorbehalten bleibt  Buchstabe f;  e)   der     Kanton     des     zivilrechtlichen     Wohnsitzes     für     mündige  Ausländerinnen und Ausländer, die elternlos sind oder dessen Eltern im  Ausland wohnen; vorbehalten bleibt Buchstabe f;  f)    der  Kanton,  in  dem  mündige  Auszubildende  beim  Ausbildungsbeginn  mindestens   zwei   Jahre   ununterbrochen   gewohnt   haben   und,   ohne  gleichzeitig in Ausbildung zu sein, finanziell unabhängig gewesen sind;  als  Erwe  rbstätigkeit  gelten  auch  die  Führung  eines  Familienhaushalts  und das Leisten von Militärdienst;  g)   in  allen  anderen  Fällen  der  Kanton,  in  dem  sich  am  Stichdatum  der  Rechnungsstellung  der  zivilrechtliche  Wohnsitz  der  Eltern  befindet  oder aber der Sitz der z  uletzt zuständigen Vormundschaftsbehörde.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 5 Voraussetzungen für die Beitragsleistung
                            1     Die   Leistung   von   Kantonsbeiträgen   gemäss   Anhang   I   für   den  ausserkantonalen  Schulbesuch  setzt  die  Erteilung  einer  Bewilligung  durch  den Wohnsitzkanton voraus.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Der  Wohnsitz  kanton  kann  eine  Bewilligung  aus  geographischen  oder  anderen wichtigen Gründen erteilen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3    Die  ausserkantonalen  Auszubildenden  auf  der  Sekundarstufe  II  und  der  Tertiärstufe  werden  vom  Standortkanton  nur  aufgenommen,  sofern  sie  die  Aufnahmebestimmun  gen des Standort  - und des Wohnsitzkantons erfüllen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 6 Liste der beitragsberechtigten Schulen
                            1  Als    Anhang    II    zu    diesem    Abkommen    wird    die    Liste    der  beitragsberechtigten Schulen und Ausbildungsgänge geführt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2     Die   Konferenz   der   Abkommenskantone   entschei  det   auf   Antrag   des  Standortkantons     über     die     Aufnahme     öffentlicher     und     privater  subventionierter Schulen in die Liste der beitragsberechtigten Schulen; der  entsendende  Kanton  entscheidet  über  die  Leistung  von  Kantonsbeiträgen.  Allfällige Einschränkungen wer  den mit einem Code vereinbart.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3    Die  Auszubildenden  haben  keinen  Rechtsanspruch  auf  Übernahme  der  Kantonsbeiträge  für  den  Besuch  von  Schulen  und  Ausbildungsgängen,  welche  nicht  mit  Zustimmung  des  zahlungspflichtigen  Kantons  auf  der  Liste der beitragsberech  tigten Schulen aufgeführt sind.  II.    Kantonsbeiträge
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 7 Festsetzung der Kantonsbeiträge
                            1    Die  Kantonsbeiträge  werden  in  Form  von  Pauschalbeiträgen,  abgestuft  nach  Schulstufe  und  Ausbildungsgang,  pro  Auszubildenden  und  Jahr,  für  die  Dauer  von  zwei  Jahren    festgelegt  (vgl.  Anhang  I).  Sie  sind  jeweils  für  ein volles Semester geschuldet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2      Massgebend    für    die    Festlegung    der    Kantonsbeiträge    sind    die  durchschnittlichen gewichteten Netto  -Ausbildungskosten, d.h. die Betriebs  -  und  die  Infrastrukturkosten  (inkl.  Zins  -   und  Kapitalkosten),  abzüglich  allfälliger Schul-   bzw. Kurs  - und Studiengebühren sowie Beiträge Dritter.  III.   Auszubildende
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 8 Nicht beitragsberechtigte Auszubildende
                            1  Auszubildende      sowie      Anwärterinnen      und      Anwärter      aus  Nichtabkommenskantonen oder aus Kantonen, welche ein Angebot gemäss  Liste  der  beitragsberechtigten  Schulen  belegen,  das  vom  Wohnsitzkanton  nicht  als  beitragsberechtigt  anerkannt  worden  ist,  haben  keinen  Anspruch  auf  Gleichbehandlung.  Sie  können  zu  einem  Ausbildungsgang  zugelassen  werde  n,  wenn  die  Auszubildenden  aus  den  Abkommenskantonen,  die  das  Angebot als beitragsberechtigt anerkennen, Aufnahme gefunden haben und  die Finanzierung geregelt ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2     Auszubildenden   aus   Nichtabkommenskantonen   oder   aus   Kantonen,  welche  ein  Angebot  belegen,  d  as  vom  Wohnsitzkanton  in  der  Liste  der  beitragsberechtigten Schulen nicht als beitragsberechtigt anerkannt worden  ist, wird neben den Schul  -  bzw.  Kurs  -  und  Studiengebühren  ein  Schulgeld  auferlegt,  welches  mindestens  der  Abgeltung  gemäss  Anhang  I  zu  diesem  Abkommen entspricht  .
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 9 Wohnsitzwechsel von Auszubildenden
                            1    Verlegen  die  Eltern  ihren  zivilrechtlichen  Wohnsitz  in  einen  anderen  Abkommenskanton, können die Auszubildenden das bisherige Angebot mit  Bewilligung  des  Wohnsitzkantons  weiter  besuchen,  höchstens  aber  für  die  Dauer von zwei Jahren.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2      Bei    Auszubildenden,    die    vom    Bund    nicht    anerkannte    tertiäre  Bildungsgänge  besuchen,  gilt  der  zum  Zeitpunkt  des  Ausbildungsbeginns  gemäss Artikel 4 massgebende Wohnsitz für die ganze Ausbildungsdauer.  IV.   Vollzug
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 10 Anmeldeverfahren
                            1    Die  Anmeldung  der  Auszubildenden  erfolgt  an  die  aufnehmende  Schule.  Die  Schule  stellt  die  Anmeldungen  (Liste  der  Auszubildenden)  mit  einer  Bestätigung über den Wohnsitzkanton  bis zum Beginn des Schuljahres dem  zuständigen Departement des zahlungspflichtigen Abkommenskantons zu.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Negative  Entscheide  hinsichtlich  der  Übernahme  des  Kantonsbeitrages  werden   innert   40   Tagen   der   aufnehmenden   Schule,   dem   oder   der  betroffenen   Auszubildenden   sowie   dem   zuständigen   Departement   des  aufnehmend  en Kantons mitgeteilt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 11 Rechnungsstellung der Kantonsbeiträge
                            1  Stichdaten    für    die    Ermittlung    der    Auszubildenden    aus    den  Abkommenskantonen  und  für  die  Rechnungsstellung  der  Kantonsbeiträge  sind der 15. November und der 15. Mai.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Der Standortkanton regelt die Zuständigkeit für die Rechnungsstellung an  die  Abkommenskantone.  Die  Rechnungsstellung  erfolgt  semesterweise  am
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            15.  November  und  am  15.  Mai.  Die  Rechnung  ist  innert  60  Tagen  zu  begleichen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 12 Konferenz der Abkommenskanto ne
                            1   Die Konferenz der Abkommenskantone setzt sich aus je einer Vertretung  der Kantone zusammen, die dem Abkommen beigetreten sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Ihr obliegen die folgenden Aufgaben:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)   die          Revision          (Aufnahme          bzw.          Streichung          von  Schulen/Ausbildungsgängen)     der     Liste     de  r     beitragsberechtigten  Schulen;  b)   die  Festlegung  der  Kantonsbeiträge  für  eine  jeweilige  Dauer  von  zwei  Jahren;  c)   die     Behandlung     der     von     der     vorberatenden     Kommission  (Sekretärenkommission)   in   Bezug   auf   dieses   Abkommen   z.H.   der  Konferenz der Abkommenskanto  ne vorbereiteten Geschäfte;  d)   die  Abnahme  der  Berichterstattung  der  Kommission  zum  Vollzug  des  Abkommens;  e)   die Wahl der oder des Vorsitzenden der Kommission zum Vollzug des  Abkommens;  f)    die Zustimmung zur Revision des Abkommens zu erteilen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3     Entscheid  e   im   Sinne   von   Absatz   2   erfordern   die   Zustimmung   der  Mehrheit der Mitglieder der Konferenz der Abkommenskantone.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4    Sie  bestimmt  die  Geschäftsstelle  und  wählt  die  begleitende  Kommission  zum Vollzug des Abkommens.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 13 Geschäftsstelle
                            Der Geschäftsstelle obliegen die folgenden Aufgaben:  a)   die Information der Abkommenskantone zum Vollzug des Abkommens  b)   die  Vorbereitung  der  Geschäfte  der  Kommission  zum  Vollzug  des  Abkommens  z.H.  der  Sekretärenkommission  und  der  Konferenz  der  Abkommenskantone.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 14 Kommission zum Vollzug des Abkommens
                            Der  Kommission  zum  Vollzug  des  Abkommens  obliegen  die  folgenden  Aufgaben:  a)   Vorschläge für die Anpassung und Weiterentwicklung des Abkommens  ausarbeiten (Initialfunktion);  b)   Gegenseitiger      Austausch      von      Erfahrungen      und      pra  ktische  interkantonale   Kooperation   bei   der   kantonalen   Aufgabenerfüllung  (Kooperationsfunktion);  c)   Erarbeitung von Stellungnahmen (Begutachterfunktion);  d)   die  Antragstellung  zur  Revision  der  Liste  der  beitragsberechtigten  Schulen;  e)   die  Antragstellung  zu  r  Überprüfung  und  allfälligen  Anpassung  der  Kantonsbeiträge;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            f)    die regelmässige Durchführung von Kostenerhebungen;  g)   die periodengerechte Aufgabenplanung;  h)   Koordinationsaufgaben;  i)    die Regelung von Verfahrensfragen;  j)    die Erstellung von Richtlinien zum RSA 2009;  k)   weitere Vollzugsaufgaben.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 15 Schiedsinstanz
                            Die    Konferenz    der    Abkommenskantone    entscheidet    endgültig    über  allfällige  Streitigkeiten,  die  sich  aus  der  Anwendung  oder  Auslegung  des  Abkommens ergeben.  V.  Übergangs  - und Schlussbestimmunge  n
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 16 Beitritt
                            1    Der Beitritt zu diesem Abkommen ist dem Regionalsekretariat NW EDK  mitzuteilen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Mit dem Beitritt verpflichten sich die Kantone, die für den Vollzug dieses  Abkommens notwendigen Daten in vorgeschriebener Weise zur Verfügung  zu stellen  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3    Mit  Zustimmung  der  Abkommenskantone  können  weitere  Kantone  dem  Abkommen beitreten.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 17 Inkrafttreten
                            1  Dieses    Abkommen    tritt    durch    Beschluss    der    Konferenz    der  Abkommenskantone  auf  Beginn  eines  Schuljahres  in  Kraft,  frühestens  auf  den 1. August 2009.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Bedingung  für  das  Inkrafttreten  ist,  dass  mindestens  fünf  Kantone  den  Beitritt zum RSA 2009 erklärt haben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3     Das   Regionale   Schulabkommen   (RSA   2000)   über   die   gegenseitige  Aufnahme  von  Auszubildenden  zwischen  den  Kantonen  Aargau,  Basel  -  Landschaft,  Basel  -Stadt,  Bern,  Freiburg,  Luzern,  Solothurn  und  Zürich  wird  mit  der  Liste  der  beitragsberechtigten  Schulen  vom  1.    August  2008  auf   den   Zeitpunkt   des   Inkrafttretens   des   neuen   Abkommens   durch  Beschluss der Konferenz der Abkommenskantone aufgehoben.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 18 Kündigung
                            Das Abkommen kann unter Einhaltung einer Frist von zwei Jahren jeweils  auf   den   31.   Juli   durch   schriftliche   Erklärung   an   die   Geschäftsstelle  gekündigt werden, erstmals jedoch nach fünf Beitrittsjahren.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 19 Weiterdauer der Verpflichtungen
                            Kündigt     ein     Kanton     das     Abkommen     oder     streicht     er     die  Zahlungsbereitschaft     für     einen     Ausbildungsgang,     bleiben     seine  Verpf  lichtungen aus diesem Abkommen für die zum Zeitpunkt des Austritts  eingeschriebenen Auszubildenden weiter bestehen. In gleicher Weise bleibt  der Anspruch auf Gleichstellung erhalten.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 20 Revision des Abkommens
                            1     Das   Abkommen   kann   durch   Mehrheitsbeschluss   der   Konferenz   der  Abkommenskantone revidiert werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Die Liste der beitragsberechtigten Schulen wird durch die Konferenz der  Abkommenskantone  alle  zwei  Jahre  revidiert,  erstmals  frühestens  per  1.  August  2011.  Bei  Bedarf  kann  die  Liste  der  beitragsbere  chtigten  Schulen  auch  nach  einem  Jahr  revidiert  werden,  erstmals  frühestens  per  1.  August
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2010.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3    Die  im  Anhang  I  zu  diesem  Abkommen  festgelegten  Kantonsbeiträge  werden  alle  zwei  Jahre,  erstmals  auf  den  1.  August  2011,  überprüft  und  durch   Beschluss   der   Kon  ferenz   der   Abkommenskantone   angepasst.  Massgebend sind die Berechnungsgrundsätze nach Artikel 7.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 21 Übergangsbestimmungen
                            Der   zahlungspflichtige   Wohnsitzkanton   leistet   die   Kantonsbeiträge   für  seine  Auszubildenden,  die  einen  Ausbildungsgang  gemäss  RSA  2000  in  einem  Abkommenskanton  belegen,  bis  zum  Abschluss  der  ordentlichen  Ausbildung.  In  gleicher  Weise  bleibt  der  Anspruch  auf  Gleichstellung  erhalten  .  Beitritt  durch Gesetz vom 12.2.2009  Inkrafttreten   für den Kanton Freiburg: 1.8.2009
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ANHANG I  Kantons  beiträge, gültig vom 1. August 2009 bis am 31. Juli 2011  (vgl. Art. 7 RSA 2009)  Beitragsstufe  Schulstufen,  -typen und Ausbildungsgänge  Kantonsbeitrag  pro Schuljahr  Fr.*
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7.1  Vorschulstufe  Kindergärten  7  200.  –
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7.2  Volksschule
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7.2.1  Primarstufe  Regelklassen  10  300.  –  Angebote für besondere Klassen  (Zuschlag 50  %  zum Regeltarif)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            15  400.  –  Angebote für besonders Begabte  (Zuschlag 10  %  zum Regeltarif)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11  300.  –
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7.2.2  Sekundarstufe I  Regelklassen (Real  -  , Sekundar  -  und  spezielle Sekundarklassen)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            14  100.  –  Angebote für besondere Klassen  (Zuschlag 50  %  zum Regeltarif)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            21  100.  –  Fremdsprachliches Schuljahr  (Unterricht im 9. Schuljahr)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            14  100.  –  Nachholbildung (Link zum Beruf)  14  100.  –  Angebote für besonders  Begabte  (Zuschlag 10  %  zum Regeltarif)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            15  500.  –  Gymnasialer Unterricht innerhalb der  Schulpflicht
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            14  100.  –
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Beitragsstufe  Schulstufen,  -typen und Ausbildungsgänge  Kantonsbeitrag  pro Schuljahr  Fr.*
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7.3  Sekundarstufe II  (allgemein bildende Schulen)  Allgemeine Vorkurse,  Berufsvorbereitende Schuljahre,  Integrationsangebote (IBK und IIK)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            14  100.  –  Maturitätsschulen  19  600.  –  Maturitätsschulen für Erwachsene,  Vollzeit (VZ)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            19  600.  –  Maturitätsschulen für Erwachsene,  Teilzeit (TZ), pro JWL
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            700.  –  Fachmittel  -  und  Fachmaturitätsschulen (FMS);  Ausbildung bis zum  Fachmittelschulausweis
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            19  600.  –  Fachmittel  -  und  Fachmaturitätsschulen (FMS);  Ausbildung zur Fachmaturität, pro  JWL
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            700.  –  Vorbereitungen auf  Hochschulstudiengänge, pro JWL
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            700.  –  Angebote für besonders Begabte  (Zuschlag 10  %  zum Regeltarif)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            21  500.  –
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7.4  Tertiäre vom Bund  nicht  anerkannte Bildungsgänge  Allgemein bildende Angebote,  Vollzeit (VZ)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            9  440.  –  Allgemein bildende Angebote,  berufsbegleitend (bb)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            315.  –
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Beitragsstufe  Schulstufen,  -typen und Ausbildungsgänge  Kantonsbeitrag  pro Schuljahr  Fr.*  Allgemein bildende Angebote,  modular (mod.)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            9.  –  *    Beiträge auf 100 Franken gerundet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)     Zuschlag  50   %;  für  Angebote  mit  heilpädagogischem  Zusatzangebot  (z.B. Kleinklassen)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)     Zuschlag  10   %;  entspricht  20   %  (=  1/5)  des  Zuschlags  für  besondere  Klassen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3)  Gemäss  Tarif  (Beiträge  auf  5  Franken  gerundet)  der  interkantonalen  Fachschulvereinbarung  (FSV)  der  EDK    (letzte  Gültigkeit:  Schuljahr
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2007/08).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ANHANG II  Liste der beitragsberechtigten Schulen  (vgl. Art. 6 RSA 2009)  Die   Liste   der   beitragsberechtigten   Schulen   wird   jeweils   im   Internet  publiziert und ist dort unter  einsehbar.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle  – Nach Beschlussdatum  Beschluss  Berührtes Element  Änderungstyp  Inkrafttreten  Quelle (ASF seit 2002)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  3.11.2007  Erlass  Grunderlass  0  1.08.2009  2  009_014  Änderungstabelle  – Nach Artikel  Berührtes Element  Änderungstyp  Beschluss  Inkrafttreten  Quelle (ASF seit 2002)  Erlass  Grunderlass  2  3.11.2007  0  1.08.2009  2  009_014