Beschluss über den Verwaltungskostenbeitrag der Selbständigerwerbenden und Nichterwerbstätigen, die der kantonalen AHV-Ausgleichskasse angeschlossen sind
                            1  Beschluss  vom 6. Dezember 1988  über den Verwaltungskostenbeitrag der  Selbständigerwerbenden und Ni  chterwerbstätigen, die der  kantonalen AHV-Ausgleichs  kasse angeschlossen sind  Der Staatsrat des Kantons Freiburg  gestützt  auf  Artikel  8  des  Ausführu  ngsgesetzes  vom  2.  Dezember  1947  zum   Bundesgesetz   vom   20.   Dezemb  er   1946   über   die   Alters-   und  Hinterlassenenversicherung;  gestützt  auf  Artikel  13  des  Reglementes  der  kantonalen  Ausgleichskasse  für die AHV vom 16. April 1948;  gestützt  auf  den  Beschluss  der  Verwaltungskommission  des  kantonalen  Sozialversicherungsamtes vom 16. Juni 1988;  in Erwägung:  Mit Beschluss vom 24. November 1981  Verwaltungskostenbeitrages  für  die  der  kantonalen  AHV-Ausgleichskasse  angeschlossenen          Arbeitgeber,          Selbständigerwerbenden          und  Nichterwerbstätigen, welche bis dahin  einen Beitrag von 3 % zu entrichten  hatten,   auf   2,75   %   der   paritätischen   oder   persönlichen   AHV/IV/EO-  Beiträge festgelegt.  Im  Jahre  1986  entschied  der  Staatsrat  mit  Beschluss  vom  23.  Dezember,  diesen  Ansatz  ab  1.  Januar  1987  fü  r  die  Arbeitgeber  auf  2,50  %  der  paritätischen AHV/IV/EO-Beiträge herabzusetzen.  Angesichts            des            Einnahmenüberschusses,            den            die  Verwaltungskostenrechnung   der   ka  ntonalen   AHV-Ausgleichskasse   für
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1987  aufweist,  sowie  der  kurz-  und  m  ittelfristig  günstigen  Aussichten  hat  die    Verwaltungskommissi  on    in    der    Sitzung  vom    16.    Juni    1988  beschlossen, dem Staatsra  t vorzuschlagen, den entsprechenden Ansatz vom
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.    Januar    1989    an    auch    für  die    Selbständigerwerbenden    und  Nichterwerbstätigen  zu  ermässigen  und  ihn  auf  2,50  %  der  persönlichen  AHV/IV/EO-Beiträge festzusetzen.  Auf Antrag der Gesundheits- und Sozialfürsorgedirektion,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  beschliesst:
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 1
                            Der      Ansatz      des      Verwaltungsk  ostenbeitrages      wird      für      die  Selbständigerwerbenden   und   Nichterwerbstätigen,   die   der   kantonalen  AHV-Ausgleichskasse  angeschlossen  sind,  auf  2,50  %  der  persönlichen  AHV/IV/EO-Beiträge festgelegt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 2
                            Der      Beschluss      vom      24.      Novemb  er      1981      betreffend      den  Verwaltungskostenbeitrag, den die  der AHV-Ausgleichskasse des Kantons  Freiburg    angeschlossenen    Arbeitgeber,    Selbständigerwerbenden    und  Nichterwerbstätigen zu entrichten haben, wird aufgehoben.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 3
                            1   Dieser Beschluss tritt am 1.   Januar 1989 in Kraft.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2       Er     ist     im     Amtsblatt     zu     ve  röffentlichen,     in     die     Amtliche  Gesetzessammlung aufzunehmen und im   Sonderdruck herauszugeben.