Weitergeltung bisherigen Rechts: Reglement über die Maturitätsprüfungen an den kantonalen und privaten Gymnasien
                            Weitergeltung bisherigen Rechts: Reglement über die  Maturitätsprüfungen an den kantonalen und privaten  Gymnasien  *  Vom 17. März 1997 (Stand 1. August 2005)  Die Schulkommission der Kantonsschule Zug und des Kantonalen Gymna  -  siums Menzingen sowie der Erziehungsrat des Kantons Zug,  gestützt   auf   die   Verordnung   des   Bundesrates   bzw.   das   Reglement   der  Schweizerischen   Konferenz   der   kantonalen   Erziehungsdirektoren   (EDK)  über  die Anerkennung von gymnasialen Maturitätsausweisen (MAR)  vom  16.  Januar bzw. 15.  Februar 1995  1  )   sowie auf §  2  Abs.  2  Bst.  g des Gesetzes  über die kantonalen Schulen vom 27.  September 1990  2  )   und auf §  76  Abs.  2  des Schulgesetzes vom 27.  September 1990  3  )  ,  beschliessen:  3. Anforderungen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 10 Notenskala
                            1  Die Maturanoten werden in ganzen und halben Zahlen ermittelt. 6 ist die  beste, 1 die geringste Note.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 11 Massgebende Fächer
                            1  Für die Erteilung des Maturitätszeugnisses sind die Noten in den folgen  -  den Fächern massgebend:  1.  Deutsch  2.  *  Französisch   (am   Kantonalen   Gymnasium   Menzingen:   Französisch  oder Italienisch)  3.  Englisch (oder Italienisch oder Latein)  4.  Mathematik  1)  BGS  411.3  2)  3)  BGS  412.11
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5.  *  Naturwissenschaften  6.  *  Geistes- und Sozialwissenschaften  7.  Bildnerisches Gestalten oder Musik  8.  Schwerpunktfach  9.  Ergänzungsfach
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Maturaarbeit: Schülerinnen und Schüler müssen allein oder in einer Grup  -  pe   eine   grössere   eigenständige   schriftliche   oder   schriftlich   kommentierte  Arbeit erstellen  und mündlich präsentieren. Die Bewertung der  Maturaar  -  beit erfolgt aufgrund der erbrachten schriftlichen und mündlichen Leistun  -  gen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 12 Prüfungsfächer
                            1  Die Maturitätsprüfung erstreckt sich auf fünf Fächer. Jede Schülerin bzw.  jeder Schüler wird in Deutsch, Französisch, Mathematik, im Schwerpunkt  -  fach und im Ergänzungsfach schriftlich und mündlich geprüft. Die Schüle  -  rinnen   und   Schüler   des   Kantonalen   Gymnasiums   Menzingen   können   an  Stelle von Französisch auch Italienisch wählen.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Prüfung beschränkt sich im allgemeinen auf den Stoff der beiden letz  -  ten Unterrichtsjahre; im Ergänzungsfach wird der Stoff des letzten Unter  -  richtsjahres   geprüft,   sofern   das  Ergänzungsfach   nur   während  eines  Jahres  unterrichtet wird. Es ist ebensoviel Gewicht auf das Verständnis der Zusam  -  menhänge wie auf den Umfang der erworbenen Kenntnisse zu legen. Die  sprachliche Formulierung ist angemessen zu berücksichtigen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 13 Ermittlung der Noten für Prüfungsfächer
                            1  Die Erfahrungsnote ist der Durchschnitt der beiden letzten Zeugnisnoten,  ausgerechnet auf zwei Dezimalen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Prüfungsnote ist in der Regel der auf zwei Dezimalstellen ausgerech  -  nete Durchschnitt der Noten der schriftlichen und der mündlichen Prüfung.  Für die Prüfungsnoten  im Grundlagenfach Mathematik sowie  im Schwer  -  punktfach Biologie/Chemie und im Ergänzungsfach Anwendungen der Ma  -  thematik ist das Ergebnis der schriftlichen Prüfung und der mündlichen Prü  -  fung im Verhältnis 2:1 zu gewichten.  *  2a  Die Prüfungsnote ist in der Regel der auf zwei Dezimalen ausgerechnete  Durchschnitt der Noten der schriftlichen und der mündlichen Prüfung. Für  die Prüfungsnoten im Grundlagenfach Mathematik und im Ergänzungsfach  Anwendungen   der   Mathematik   ist   das   Ergebnis   der   schriftlichen   Prüfung  und der mündlichen Prüfung im Verhältnis 2:1 zu gewichten.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Maturitätsnote ist jene Note, die dem Durchschnitt von Erfahrungsno  -  te und Prüfungsnote am nächsten ist. Liegt der Durchschnitt genau in der  Mitte zwischen zwei möglichen Maturanoten, so wird in Richtung auf die  Erfahrungsnote gerundet, es sei denn, Expertin bzw. Experte und Fachlehr  -  person entscheiden anders.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die Fachlehrperson legt die Note für die schriftliche Prüfung im Einver  -  ständnis mit der Expertin bzw. dem Experten fest.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Im Anschluss an die mündliche Prüfung legen Expertin bzw. Experte und  Fachlehrperson die Noten für die mündliche Prüfung und die Maturitätsnote  gemeinsam fest.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 14 Ermittlung der Noten für prüfungsfreie Fächer
                            1  Zusammen mit den letzten Zeugnisnoten gibt die Lehrperson auch die Ma  -  turitätsnote ihres Faches ab. Dies ist jene Note, die dem Durchschnitt der  beiden letzten Zeugnisnoten am nächsten ist. Liegt der Durchschnitt genau  in   der   Mitte   zwischen   zwei   möglichen   Maturanoten,   so   entscheidet   die  Lehrperson über Auf- und Abrunden. Falls sie abrundet, kann sie durch ein  Pluszeichen neben ihrer Note erklären, dass sie aufrundet, wenn das Beste  -  hen der ganzen Prüfung durch höchstens zwei Korrekturen ermöglicht wird.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sofern   die   Fächer   Biologie,   Chemie   und   Physik   (Naturwissenschaften)  und die Fächer Geschichte, Geografie sowie Wirtschaft und Recht (Geistes-  und Sozialwissenschaften) einzeln benotet werden, wird die Maturanote in  Naturwissenschaften  sowie  in  Geistes-   und  Sozialwissenschaften  aus  dem  Durchschnitt der Einzelfächer errechnet. Die Maturanote wird nach mathe  -  matischen Kriterien gerundet.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                § 15 Bestehensnormen
                            1  Die Maturität ist bestanden, wenn in den neun Maturitätsfächern:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  die doppelte Summe aller Notenabweichungen von 4 nach unten nicht  grösser ist als die Summe aller Notenabweichungen von 4 nach oben;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  nicht mehr als drei Noten unter 4 erteilt wurden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Voraussetzung für das Bestehen der Maturität ist, dass eine Maturaarbeit  erstellt und mündlich präsentiert wurde.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 16 Entscheid
                            1  Der Entscheid über das Bestehen der Maturitätsprüfung wird auf Antrag  der Schulleitung von der Prüfungskommission gefällt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Das Nichtbestehen der Prüfung ist der Kandidatin bzw. dem Kandidaten  mit kurzer  Begründung und  mit Rechtsmittelbelehrung von  der  Prüfungs  -  kommission schriftlich mitzuteilen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 17 Wiederholung der Prüfung
                            1  Kandidatinnen   und   Kandidaten,   die   die   Prüfung   nicht   bestanden   haben,  können   sich   für   die   nächste   ordentliche   Prüfung   anmelden,   wenn   sie   den  Unterricht des letzten Jahres in den Prüfungsfächern wiederholt haben. Vor  -  behalten bleibt Abs.  2  Bst.  a.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  In den prüfungsfreien Fächern werden die Maturitätsnoten wie folgt aner  -  kannt:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  Repetentinnen und Repetenten können entscheiden, ob sie die bereits  festgelegten Maturitätsnoten akzeptieren wollen oder nicht. Akzeptie  -  ren sie die Note, so sind sie vom Besuch des betreffenden Unterrichts  befreit.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  Für Schülerinnen und Schüler, die am Ende eines Sommersemesters  nicht promoviert werden oder die Maturitätsprüfung nicht bestanden  haben   und   welche   die   bereits   festgelegten   Maturitätsnoten   nicht   ak  -  zeptieren,  wird   die   neue   Maturitätsnote   auf   der   Basis  der   folgenden  beiden Semesterzeugnisse ermittelt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  Für Schülerinnen und Schüler, die am Ende eines Wintersemesters zu  -  rückversetzt werden, zählen für die Berechnung der neuen Maturitäts  -  note   die   folgende   Semesternote   und   die   bessere   der   beiden   letzten  Zeugnisnoten des vorangegangenen Schuljahres.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Repetentinnen   und   Repetenten   haben   alle   schriftlichen   und   mündlichen  Maturitätsprüfungen des 6. Jahreskurses abzulegen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Zur Erlangung des Maturitätsausweises sind zwei Versuche zulässig.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 18 Besondere Fälle
                            1  Ist  die  Ermittlung der  Maturanote  nach den Bestimmungen der Paragra  -  phen   13,   14   und   17   nicht   möglich,   so   entscheidet   die   Schulleitung   nach  Rücksprache mit dem Fachvorstand, wie die Maturanote zu ermitteln ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4. Maturitätsausweis
                        
                        
                    
                    
                    
                § 19 Formerfordernisse
                            1  Der Maturitätsausweis enthält:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  die   Aufschrift   «Schweizerische   Eidgenossenschaft»   sowie   die   Be  -  zeichnung «Kanton Zug»;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  den   Vermerk   «Maturitätsausweis,   ausgestellt   nach   den   Erlassen   des  Bundesrats und der EDK über die Anerkennung von gymnasialen Ma  -  turitätsausweisen vom 16. Januar/15. Februar 1995»;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  die Bezeichnung der Schule;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d)  den  Namen,  Vornamen,  Heimatort (für Ausländerinnen und Auslän  -  der:   Staatsangehörigkeit   und   Geburtsort)   und   das   Geburtsdatum   der  Inhaberin bzw. des Inhabers;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            e)  die Angabe der Zeit, während der die Inhaberin bzw. der Inhaber die  Schule besucht hat, mit Datum des Eintritts und des Austritts;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            f)  die Noten der neun Maturitätsfächer nach §  11;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            g)  das Thema und die Bewertung der Maturaarbeit;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            h)  *  die Unterschrift der Vorsteherin oder des Vorstehers der Direktion für  Bildung und Kultur und der Schulleiterin bzw. des Schulleiters.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 20 Zusätzliche Fächer
                            1  Der Maturitätsausweis kann ausser den Noten für die massgebenden Fä  -  cher noch solche in weiteren Fächern enthalten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Noten für nur kantonal vorgeschriebene oder frei gewählte Fächer sind  ausdrücklich als solche zu bezeichnen und grafisch abzutrennen.  5. Schlussbestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 21 Rechtsmittel
                            1  Gegen   einzelne   Noten   bei   den   Maturitätsprüfungen   kann   gemäss  §  84  Bst.  c des Schulgesetzes  1  )    innert 20 Tagen seit der Mitteilung bei der  Prüfungskommission Einsprache erhoben werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Gegen   Einspracheentscheide   der   Prüfungskommission   kann   gemäss  §  85  Abs.  1  Bst.  c   innert   20   Tagen   seit   der   Mitteilung   Verwaltungsbe  -  schwerde beim Regierungsrat erhoben werden.  1)  BGS  412.11
                        
                        
                    
                    
                    
                § 22 ...
                            2  )
                        
                        
                    
                    
                    
                § 23 Inkrafttreten
                            1  Dieses   Reglement   gilt   erstmals   für   die   Schülerinnen   und   Schüler   der  Kantonsschule und des Instituts Montana, die die Maturitätsprüfungen nach  den Bestimmungen des MAR im Jahre 2001 absolvieren.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Für das Institut Dr. Pfister und für das Lehrerseminar St. Michael gilt die  -  ses Reglement erstmals für die Schülerinnen und Schüler, die die Maturi  -  tätsprüfungen nach den Bestimmungen des MAR im Jahre 2003 absolvie  -  ren.  *  2)  Obsolete Übergangsbestimmung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle - Nach Beschluss  Beschluss  Inkrafttreten  Element  Änderung  GS Fundstelle  22.12.1998  01.01.1999  § 19 Abs. 1, h)  geändert  GS 26, 191  01.12.2000  01.08.2001  § 13 Abs. 2  geändert  GS 27, 467  01.12.2000  01.08.2001  § 13 Abs. 2a  eingefügt  GS 27, 467  04.06.2003  04.06.2003  § 23 Abs. 2  geändert  GS 27, 783  28.11.2003  01.08.2004  Erlasstitel  geändert  GS 28, 89  28.11.2003  01.08.2004  § 11 Abs. 1, 2.  geändert  GS 28, 89  28.11.2003  01.08.2004  § 12 Abs. 1  geändert  GS 28, 89  27.09.2004  01.08.2005  § 11 Abs. 1, 6.  geändert  GS 28, 253  27.09.2004  01.08.2005  § 14 Abs. 2  geändert  GS 28, 253
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle - Nach Artikel  Element  Beschluss  Inkrafttreten  Änderung  GS Fundstelle  Erlasstitel  28.11.2003  01.08.2004  geändert  GS 28, 89
                        
                        
                    
                    
                    
                § 11 Abs. 1, 2. 28.11.2003
                            01.08.2004  geändert  GS 28, 89
                        
                        
                    
                    
                    
                § 11 Abs. 1, 5. 27.09.2004
                            01.08.2005  geändert  GS 28, 253
                        
                        
                    
                    
                    
                § 11 Abs. 1, 6. 27.09.2004
                            01.08.2005  geändert  GS 28, 253
                        
                        
                    
                    
                    
                § 12 Abs. 1 28.11.2003
                            01.08.2004  geändert  GS 28, 89
                        
                        
                    
                    
                    
                § 13 Abs. 2 01.12.2000
                            01.08.2001  geändert  GS 27, 467
                        
                        
                    
                    
                    
                § 13 Abs. 2a 01.12.2000
                            01.08.2001  eingefügt  GS 27, 467
                        
                        
                    
                    
                    
                § 19 Abs. 1, h) 22.12.1998
                            01.01.1999  geändert  GS 26, 191
                        
                        
                    
                    
                    
                § 23 Abs. 2 04.06.2003
                            04.06.2003  geändert  GS 27, 783