Konzession für die Ausnützung der Wasserkraft des Ennendaner Dorfbaches in der Bleiche Ennenda
                            VII B/532/17  Konzession für die Ausnützung der Wasserkraft des  Ennendaner Dorfbaches in der Bleiche Ennenda  Vom 3. Juli 2008 (Stand 3. Juli 2008)  (Erlassen vom Regierungsrat am 3.  Juli 2008)
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 1 Konzessionserteilung
                            1  Der Regierungsrat erteilt hiermit der Canis GmbH, Bleiche 1, Ennenda, eine  Konzession für die Ausnützung der Wasserkraft am Ennendaner Dorfbach in  der Bleiche.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 2 Umfang der Konzession
                            1  Der Regierungsrat erteilt der Konzessionärin die Konzession für die Aus  -  nützung der Wasserkraft des Dorfbaches auf der Parzelle 1020 (Querung der  Bleichestrasse bis SBB Grundstück der Gemeinde Ennenda).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die   Konzessionärin   hat   das   Recht,   die   im   Konzessionsgesuch   vom  21.  April 2008 aufgeführten Anlagen zu erstellen und zu betreiben.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 3 Dauer der Konzession
                            1  Die Konzession gilt auf die Dauer von 60  Jahren vom Tage der Inbetrieb  -  setzung des Kraftwerkes an. Als Zeitpunkt der Inbetriebsetzung gilt der Be  -  ginn der dauernden Stromabgabe; er wird durch das für das Energiewesen  zuständige Departement verbindlich festgesetzt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 4 Genehmigungsverfahren
                            1  Für den Bau und den Betrieb der für die Ausübung der Wasserrechte not  -  wendigen Werkanlagen bedarf es verschiedener Spezialbewilligungen ge  -  stützt auf Gesetze des Kantons und des Bundes.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Den Anforderungen, die sich aus der Anwendung dieser Gesetze ergeben,  wird mit den nachfolgenden Konzessionsvorschriften Rechnung getragen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 5 Änderungen der Anlagen, des Projektes und des Konzessions
                            -  umfanges
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Bauliche Abweichungen vom Konzessionsprojekt, welche noch innerhalb  des Konzessionsumfanges liegen, bedürfen der Bewilligung des Regie  -  rungsrates und allenfalls weiterer zuständiger Behörden. Ausgenommen  sind bauliche Änderungen untergeordneter Natur, soweit sie keine zusätzli  -  chen Auswirkungen auf die Wasserkraftnutzung, den Raum und die Umwelt  nach sich ziehen. Diese sind vorgängig dem für das Bauwesen zuständigen  Departement zu melden.  SBE XI/1 2  1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            VII B/532/17
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Soll während der Konzessionsdauer der Umfang der Konzession nach Arti  -  kel  2 verändert werden, so ist dazu eine Änderung oder Anpassung der vor  -  liegenden Konzession erforderlich.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Änderungen, die weder konzessionspflichtig noch bewilligungspflichtig  sind, müssen dem zuständigen kantonalen Departement schriftlich gemel  -  det werden. Dabei ist zu bestätigen, dass alle Bestimmungen dieser Kon  -  zession eingehalten werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 6 Fristen
                            1  Die Konzessionärin ist verpflichtet, vom Zeitpunkt der Erteilung der Kon  -  zession an gerechnet,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a.  innert einem Jahr mit den Bauarbeiten für das Kraftwerk zu begin  -  nen, wobei die Arbeiten zur Erschliessung der Baustelle als Bauar  -  beiten gelten;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b.  innert zwei Jahren die Anlagen fertig zu stellen und in Betrieb zu  setzen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann der Regierungsrat auf begrün  -  detes Gesuch der Konzessionärin hin die Fristen angemessen verlängern.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 7 Erwerb von Grund und Rechten
                            1  Die Konzessionärin hat die für den Bau und Betrieb der Kraftwerke erfor  -  derlichen Rechte zu erwerben und abzugelten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  An Gewässern bestehende Privatrechte und auf älterer Verleihung beru  -  hende Wasserrechte werden durch diese Verleihung nicht berührt. Es ist Sa  -  che der Konzessionärin, sich mit den Inhabern solcher Rechte zu verständi  -  gen oder ihre Einsprachen gegebenenfalls auf dem Rechtswege zu beseiti  -  gen. Wird der Kanton wegen Verletzung von Rechten durch diese Verleihung  belangt, so hat die Konzessionärin den Kanton schadlos zu halten und allfäl  -  lige Prozesse zu übernehmen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 8 Bestehende Wassernutzungen
                            1  Die Konzessionärin übernimmt jegliche Haftung gegenüber den Inhabern  bestehender Wasserrechte am Dorfbach.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 9 Wasserbaupolizeiliche Verpflichtungen
                            1  Haben Anlage und Betrieb der Kraftwerks- und Nebenanlagen Änderungen  sich auf das Eigentum der Uferanstösser oder auf den wasserbaulichen Zu  -  stand der Gewässer und damit im Zusammenhang stehende öffentliche In  -  teressen nachteilig auswirken, so ist die Konzessionärin zur Ausführung aller  von den zuständigen Behörden angeordneten Schutzbauten und sonstigen  Vorkehren zur Vermeidung oder Behebung dieser Nachteile auf eigene  Kosten sowie zum Ersatz des eingetretenen Schadens verpflichtet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            VII B/532/17
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 10 Landschaftsschutz
                            1  Sämtliche Anlagen sind so auszuführen, dass Landschaftsbild und Natur  -  schönheiten möglichst wenig gestört werden und die Lebensräume von  Pflanzen und Tieren geschont werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 11 Schutz der öffentlichen Interessen
                            1  Die Überwachung von Bau, Betrieb und Unterhalt der Anlagen obliegen  den nach kantonalen und Bundesgesetzen zuständigen Behörden. Ihren  Aufsichtspersonen, den kantonalen Polizeiorganen und allfälligen Bevoll  -  mächtigten der Gemeinde ist der freie Zutritt zu allen Baustellen und Anla  -  gen jederzeit zu gestatten. Die Konzessionärin kann sich zu ihrer Entlastung  nicht auf die kantonale Genehmigung und Aufsicht berufen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Das Kraftwerk darf erst in Betrieb gesetzt werden, wenn alle Bauwerke als  planmässig befunden worden sind und sich sämtliche Einrichtungen als  betriebsfähig erwiesen haben.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 12 Haftpflicht
                            1  Die Haftpflicht richtet sich nach den einschlägigen eidgenössischen und  kantonalen Vorschriften. Die Konzessionärin ist verpflichtet, eine angemes  -  sene Haftpflichtversicherung abzuschliessen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 13 Übertragung der Konzession
                            1  Die Konzession kann nur mit Zustimmung des Regierungsrates auf einen  andern Bewerber übertragen werden. Der Regierungsrat wird bei seinem  Entscheid berücksichtigen, ob der neue Bewerber in der Lage ist, das Kraft  -  werk zu betreiben und allen Erfordernissen der Konzession genügt und kei  -  ne Gründe des öffentlichen Wohls entgegenstehen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 14 Erneuerung der Konzession
                            1  Der Regierungsrat kann die Konzession nach ihrem Ablauf erneuern, wenn  nicht Gründe des öffentlichen Wohls entgegenstehen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 15 Verwirkung der Konzession
                            1  Die Konzession verwirkt, wenn
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a.  die in Artikel  6 festgelegten Fristen nicht eingehalten werden;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b.  die Konzessionärin den Betrieb zwei Jahre unterbricht und ihn in  -  nert angemessener Frist nicht wieder aufnimmt;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c.  die Konzessionärin wichtige Pflichten trotz Mahnung gröblich ver  -  letzt.  3
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            VII B/532/17
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 16 Erlöschen der Konzession; Rückbau
                            1  Die Konzession erlischt:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a.  durch Ablauf der in Artikel  3 eingeräumten Konzessionsdauer, un  -  ter Vorbehalt der Erneuerung nach Artikel  14;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b.  durch Verwirkung (Art.  15).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Erlischt die Konzession durch Verwirkung, so geht der Inhaber der Konzes  -  sion aller durch diese verliehenen Rechte sowie den an den Kanton entrich  -  teten Gebühren verlustig. Anderseits wird die Konzessionärin der in der  Konzession niedergelegten Verpflichtungen enthoben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Werden die Anlagen nicht weiter benützt, so ist die Konzessionärin ver  -  pflichtet, die Anlagen nach Anordnungen des Regierungsrates zu sichern  oder zu beseitigen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 17 Streitigkeiten
                            1  Streitigkeiten zwischen dem Kanton und der Konzessionärin über die aus  dem Konzessionsverhältnis entspringenden Rechte und Pflichten werden,  soweit sich aus der Gesetzgebung oder der vorliegenden Konzession nichts  anderes ergibt, in erster Instanz vom Verwaltungsgericht des Kantons Gla  -  rus und in zweiter Instanz vom Bundesgericht entschieden. Im Übrigen gel  -  ten die Bestimmungen des Verwaltungsrechtspflegegesetzes  1  )  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Über Streitigkeiten zwischen der Konzessionärin und andern Nutzungsbe  -  rechtigten in Bezug auf den Umfang der Nutzungsrechte entscheiden die or  -  dentlichen Gerichte.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 18 Zukünftige Gesetzgebung
                            1  Die bestehende und künftige Gesetzgebung des Bundes und des Kantons  bleibt dieser Konzession gegenüber vorbehalten, soweit es sich nicht um  wohlerworbene Rechte handelt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 19 Heimfall
                            1  Nach Ablauf der Konzession behält sich der Kanton den Heimfall vor. Der  Inhalt des Heimfallrechts richtet sich nach den dannzumal geltenden Bun  -  des- und Kantonsvorgaben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Standortgemeinde hat Anspruch auf mindestens einen Drittel an der  Heimfallverzichtsabgeltung oder am Heimfallsubstrat, sofern die kantonale  Gesetzgebung nicht einen höheren Anteil vorgibt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 20 Vollzug
                            1  Der Regierungsrat ist mit dem Vollzug dieser Konzession beauftragt.  1)  GS  III  G/1
                        
                        
                    
                    
                    
                
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