Verordnung über den Anschluss von auswärtigen Institutionen an die Pensionskasse des Staatspersonals
                            Verordnung  vom 9. November 2004  über den Anschluss von auswär  tigen Institutionen an die  Pensionskasse des  Staatspersonals  Der Staatsrat des  Kantons Freiburg  gestützt   auf   das   Bundesgesetz   vom   17.   Dezember   1993   über   die  Freizügigkeit     in     der     berufliche  n     Alters-,     Hinterlassenen-     und  Invalidenvorsorge (FZG), insbesondere die Artikel 19 und 23;  gestützt  auf  das  Gesetz  vom  29.  September  1993  über  die  Pensionskasse  des Staatspersonals (PKG), insbesondere den Artikel 3;  gestützt auf die Stellungnahme vom 22. September 2004 des Vorstands der  Pensionskasse des Staatspersonals (die Pensionskasse);  gestützt  auf  die  Stellungnahme  des  Amtes  für  die  Aufsicht  über  die  Stiftungen und die berufliche Vorsorge sowie des anerkannten Experten für  berufliche Vorsorge der Pensionskasse;  auf Antrag der Finanzdirektion,  beschliesst:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.   Allgemeine   Bestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 1 Gegenstand
                            Diese    Verordnung    legt    die    Anschluss-    und    Austrittsbedingungen  auswärtiger Institutionen im Sinne von Artikel 3 Abs. 2 PKG fest.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 2 Anwendbare Gesetzgebung
                            1    Die  auswärtigen  Institutionen  sind  den  gesetzlichen  Bestimmungen  der  Pensionskasse unterstellt, vor alle  m was folgende Punkte betrifft:  a)   Mindest- und Höchstalter der Pensionierung;  b)   Gesundheitsfragebogen bei der Aufnahme eines Mitglieds;  c)   maximal   versicherter   Lohn;  d)   Bestimmung des massgebenden AHV-Lohnes;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            e)   Aufnahme in den Vorsorgeregelungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Für die Bestimmung des maximal versicherten Lohnes, die Lohngarantie  sowie  den  Gesundheitsfragebogen  gelten  ebenfalls  das  Gesetz  und  das  Reglement über das Staatspersonal.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.   Neuaufnahme
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 3 Aufnahmegesuch
                            1    Die  auswärtige  Institution  unterbre  itet  dem  Vorstand  der  Pensionskasse  ein schriftliches Aufnahmegesuch.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Das  Gesuch  enthält  die  notwendigen  Angaben  über  die  zu  versichernden  Personen. Mit dem Gesuch müssen die Statuten der auswärtigen Institution  und die Personalanstellungsbedingungen eingereicht werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Bei Bedarf müssen mit dem Gesuch auch Unterlagen eingereicht werden,  die  belegen,  dass  die  auswärtige  Institution  eine  direkt  mit  dem  Staat,  den  Gemeinden   oder   den   Gemeindeverbänden   verbundene   gemeinnützige  Aufgabe erfüllt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 4 Gebühren
                            Für   jede   neue   Kollektivmitgliedschaft   erhebt   die   Pensionskasse   eine  einmalige  Gebühr  von  50  Franken  pro  persönliches  Dossier,  wobei  die  Mindestgebühr 1000 Franken und die Höchstgebühr 5000 Franken beträgt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 5 Dauer der Mitgliedschaft
                            1    Der  Vertrag  wird  für  eine  Mindestdauer  von  zehn  Jahren  ab  dem  Zeitpunkt des Beginns der Kollektivmitgliedschaft abgeschlossen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2      Der    Pensionskassenvorstand    kann    andere    Bedingungen    für    die  Mitgliedschaftsdauer einer auswärtigen Institution vorschreiben.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 6 Mitglieder
                            1    Alle  Mitarbeitenden  der  auswärtigen  Institution  sind  ab  dem  Datum  des  kollektiven   Anschlusses   zwingend   in   einer   der   Vorsorgeformen   nach
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 5 PKG bei der Pensionskasse versichert.
                            2       In     begründeten     Ausnahmefällen     kann     die     Pensionskasse     im  Anschlussvertrag  mit  der  auswärtigen  Institution  bestimmte  Personen  oder  Personalkategorien      entweder      der      Pensions-      oder      der      BVG-  Vorsorgeregelung zuordnen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.   Bestimmungen für die erwerbstätigen Mitglieder
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 7 Verwaltung
                            Für die Vorsorgeverwaltung richtet sich die auswärtige Institution nach den  Weisungen     der     Pensionskassenverwaltung,     insbesondere     was     die  Übermittlung und Bearbeitung der für die Führung der Vorsorge benötigten  Daten anbelangt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 8 Gesundheitsfragebogen
                            Jede    neu    in    der    Pensions-Vorsorgereglung    versicherte    Person    ist  verpflichtet  den  Gesundheitsfragebogen  auszufüllen;  dies  gilt  auch  bei  einem kollektiven Anschluss.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 9 Mutationen
                            Die   auswärtige   Institution   teilt   der  Pensionskasse   unverzüglich   alle  benötigten  Angaben  mit,  insbesondere    Eintritte,  Gehaltsänderungen  und  Austritte ihres Personals.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 10 Rücktritt einer versicherten Person
                            1    Tritt  eine  versicherte  Person  aus  de  m  Dienst  der  auswärtigen  Institution  aus,  so  verliert  sie  ihre  Mitgliedsch  aft  bei  der  Pensionskasse,  ausser  wenn  sie Anspruch auf eine Pension hat oder wenn sie in den Dienst des Staates  oder einer anderen Institution eintritt  , deren Personal bei der Pensionskasse  versichert ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2     Sie   kann   jedoch   gemäss   den   Bestimmungen   des   PKG   bei   der  Pensionskasse versichert bleiben.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 11 Beitragszahlung
                            Die   auswärtige   Institution   schuldet   der   Pensionskasse   die   gesamten  Beiträge. Bei verspäteter Zahlung ist Artikel 31 PKG anwendbar.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4.   Bestimmungen für die pensionierten Mitglieder
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 12 Pensionierte der austretenden auswärtigen Institution
                            Bei   Auflösung   des   Anschlussvertrages   bleiben   die   Pensionierten   der  auswärtigen Institution bei der Pensionskasse versichert.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 13 Indexierung der Pensionen
                            Die  Pensionen  der  Pensionierten  der  auswärtigen  Institution  oder  ihrer  Anspruchsberechtigten  werden  nach  den  Modalitäten  indexiert,  die  für  die  Pensionen der Pensionierten und Anspruchsberechtigten des Staates gelten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5.   Kündigung   der   Mitgliedschaft
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 14 Ordentliche Kündigung
                            Sofern  nicht  eine  gesetzliche  Bestimmung  den  Verbleib  des  Personals  der  auswärtigen   Institution   in   der   Pensionskasse   vorschreibt,   kann   die  Vereinbarung  von  jeder  Partei  ein  Jahr  im  Voraus  auf  das  Datum  ihres  Ablaufs   mit   eingeschriebenem   Brief   gekündigt   werden.   Erfolgt   keine  Kündigung, so wird die Mitgliedschaftsdauer stillschweigend um fünf Jahre  verlängert.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 15 Ausserordentliche Kündigung
                            Der Vorstand der Pensionskasse kann die Anschlussvereinbarung mit einer  auswärtigen  Institution  kündigen,  wenn  die  Institution  Daten  wiederholt  verspätet   übermittelt   oder   Beiträge   wiederholt   verspätet   bezahlt,   die  Anschlussbedingungen  nicht  mehr  erfüllt  oder  die  Bestimmungen  dieser  Verordnung  verletzt.  Die  Pensionskasse  setzt  der  Institution  eine  Frist  von  dreissig  Tagen,  damit  diese  ihren  Verpflichtungen  nachkommen  kann.  Nach unbenütztem Ablauf dieser Frist kann die Anschlussvereinbarung mit  sofortiger   Wirkung   gekündigt   werden.   Die   Pensionskasse   teilt   den  Entscheid  des  Vorstands  dem  Staatsrat  und  der  mit  der  Kontrolle  der  Pensionskassenanschlüsse betrauten kantonalen Ausgleichskasse mit.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 16 Individuelle Freizügigkeitsleistung
                            Bei   Kündigung   der   Anschlussvereinbarung   erhalten   die   betroffenen  Mitglieder  der  auswärtigen  Institution  die  im  PKG  beziehungsweise  in  der  Bundesgesetzgebung vorgesehene Freizügigkeitsleistung.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 17 Technische Bilanz
                            Bei  Kündigung  nach  den  Artikeln  14  und  15  wird  vom  anerkannten  Experten   der   Pensionskasse   eine   technische   Bilanz   per   Ende   der  Mitgliedschaft  erstellt,  um  die  versicherungstechnische  und  finanzielle  Situation    der    Pensionskasse    zu    ermitteln    und    im    Falle    einer  Verschlechterung  des  Deckungsrades  die  für  die  auswärtige  Institution  anfallenden  Kosten  zu  definieren.  Die  Kosten  für  die  Bilanzerstellung  gehen zu Lasten der auswärtigen Institution.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 18 Berechnung der Kosten
                            1    Die  Kosten  werden  nach  den  Regeln  der  Versicherungsmathematik  und  den  technischen  Grundlagen  der  Pensionskasse  berechnet,  und  zwar  nach  der folgenden Formel:  Kosten = (1 – DG)   ×   FZL  i
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Mit:  DG =  Vv  =  Vv  Vk  (FZL + VtDk)  DG  =     Deckungsgrad  der  Pensionskasse,  das  heisst  das  Verhältnis  zwischen  dem  Gesellschaftsvermögen der Pensionskass  e einschliesslich Rückstellungen für  Wertschwankungen   (Vv)   und   den   gesamten   versicherungstechnischen  Verpflichtungen der Pensionskasse Vk  [Freizügigkeitsleistungen der aktiven  Versicherten (FZL) und dem versicherungstechnischen Deckungskapital der  Pensionierten  (VtDk)].  Die  oben  erwähnten  Werte  sind  zum  Zeitpunkt  der  Auflösung berechnet.  FZL  i   =   Freizügigkeitsleistungen  der  aktiven  Mitglieder  der  austretenden  externen  Institution im Zeitpunkt der Auflösung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Erfolgt  die  Kündigung  weniger  als  10  Jahre  nach  dem  kollektiven  Anschluss  nach  Artikel  5,  so  werden  die  Kosten  nach  Absatz  1  um  ein  Zehntel pro fehlendes Beitragsjahr gekürzt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Die jährlichen Kosten für die Indexierung der den Anspruchsberechtigten  ausgerichteten  Leistungen  können  der  betreffenden  auswärtigen  Institution  nach Kündigung des Anschlusses in Rechnung gestellt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 19 Kostenübernahme
                            Die    auswärtige    Institution,    die    die    Pensionskasse    verlässt,    trägt  vollumfänglich die nach Artikel 18 ermittelten Kosten.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 20 Information des ASVA
                            Die Pensionskasse informiert das Amt für die Aufsicht über die Stiftungen  und die berufliche Vorsorge über die Kosten, die die auswärtige Institution  bei Kündigung der Mitgliedschaft zu tragen hat.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6.   Besondere   Bestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 21 Rekapitalisierung
                            1    Bei  einer  sofortigen  oder  etappenweisen  Rekapitalisierung  durch  den  Staat  wird  die  Beteiligung  der  auswärtigen  Institutionen  nach  den  Regeln  gemäss Artikel 18 berechnet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Bei  einer  Rekapitalisierung  durch  Erhöhung  der  Arbeitnehmer-  und  Arbeitgeberbeiträge  kommt  diese  Erhöhung  auch  bei  den  auswärtigen  Institutionen vollumfänglich zum Tragen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7.   Schlussbestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 22 Übergangsbestimmungen
                            1    Die  am  31.  Dezember  2004  bei  de  r  Pensionskasse  angeschlossenen  auswärtigen  Institutionen  können  ihren  Anschluss  auf  den  31.  Dezember
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2005, mit einer Kündigung bis zum 30. Juni 2005, auflösen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Die Versicherten der auswärtigen Institutionen werden in diesem Fall als  Austretende   aus   der   Pensionskasse   betrachtet.   Sie   haben   demzufolge  Anspruch   auf   die   gesetzlich   vorgesehene   Freizügigkeitsleistung   der  Pensionskasse.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3    Die  austretende  auswärtige  Institution  trägt  vollumfänglich  die  nach
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 18 ermittelten Kosten.
Art. 23 Aufhebung bisherigen Rechts
                            Der  Beschluss  vom  12.  April  1994  über  den  Anschluss  von  auswärtigen  Institutionen  an  die  Pensionskasse  des  Staatspersonals  (SGF  122.73.12)  wird aufgehoben.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 24 Inkrafttreten
                            Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2005 in Kraft.