Reglement über die Verwendung des Fonds aus der Auflösung der Schülerunfallversicherung
                            Reglement über die Verwendung des Fonds aus der  Auflösung der Schülerunfallversicherung  vom 09.01.2007 (Fassung in Kraft getreten am 01.09.2019)  Der Staatsrat des Kantons Freiburg  gestützt auf das Gesetz vom 12.  Mai 2006 über die Aufhebung des Gesetzes  betreffend Errichtung einer Schülerunfallversicherung;  auf Antrag der Direktion für Gesundheit und Soziales,  beschliesst:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Allgemeine Bestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 1 Gegenstand
                            1  Dieses Reglement bestimmt insbesondere:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  das anwendbare Recht für die Leistungen, die wegen Unfällen, die vor  Auflösung der Schülerunfallversicherung, somit vor dem 1.  September
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2006 aufgetreten sind, geschuldet werden;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  die Voraussetzungen und das Verfahren für die Gewährung finanzieller  Beiträge, die dem Fonds aus der Auflösung der Schülerunfallversiche  -  rung (der Fonds) zugunsten von Familien, deren Kinder nach dem 1.  September 2006 verunfallt oder von einem schweren gesundheitlichen  Problem betroffen sind, entnommen werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 2 Begriffsbestimmungen
                            1  Die allgemeinen Begriffsbestimmungen im Bundesgesetz über den Allge  -  meinen Teil des Sozialversicherungsrechts gelten sinngemäss, namentlich für  die Begriffe Unfall, Invalidität und Hilflosigkeit.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Unfälle vor dem 1.  September 2006
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 3
                            1  Die   Behandlungskosten   für   einen   Unfall,   der   sich   vor   dem   1.  September
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2006 ereignete, sowie die entsprechenden Entschädigungen bei Tod und In  -  validität werden nach den Bestimmungen übernommen, die im Zeitpunkt des  Schadenereignisses in Kraft waren.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 4
                            1  Die Deckung dieser Leistungen durch den Fonds hat Vorrang vor den finan  -  ziellen Beiträgen an Familien von Kindern, die nach dem 1.  September 2006  verunfallt sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Unfälle nach dem 1. September 2006 oder andere schwere  gesundheitliche Probleme
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 5 Grundsatz
                            1  Ein finanzieller Beitrag aus dem Fonds kann Familien ausgerichtet werden,  die infolge eines Unfalls eines Kindes, der sich nach dem 1. September 2006  ereignete, oder infolge eines anderen schweren gesundheitlichen Problems ei  -  nes Kindes schwer belastet sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Dieses Reglement erteilt keinen Rechtsanspruch auf einen Beitrag.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 6 Finanzieller Beitrag
                            1  Der finanzielle Beitrag beträgt höchstens 25'000 Franken je Fall.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Er ist dazu bestimmt, die Lebensbedingungen des verunfallten oder an ei  -  nem   schweren   gesundheitlichen   Problem   leidenden   Kindes   zu   verbessern,  seine Selbstständigkeit und die Fortsetzung seiner Ausbildung zu begünsti  -  gen. Er kann insbesondere dazu dienen, die Kosten in Verbindung mit bauli  -  chen Veränderungen oder der Anschaffung von Hilfsmitteln zu decken.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 7 Voraussetzungen für die Erteilung
                            1  Die Zusprache eines finanziellen Beitrags rechtfertigt sich bei Unfällen oder  anderen schweren gesundheitlichen Problemen, die eine Invalidität oder dau  -  erhafte Hilflosigkeit des Kindes verursachen und für die Familien zu erhebli  -  chen Mehrausgaben führen, denen die Familien nicht gewachsen sind und die  nicht durch andere Stellen gedeckt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Diese Beiträge können betroffenen Kindern bis zum Abschluss der Ausbil  -  dung, längstens bis zum Ende des Monats, in dem sie das 25. Altersjahr zu  -  rückgelegt   haben,   und   unter   der   Voraussetzung,   dass   sie   bei   ihren   Eltern  leben, ausgerichtet werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Beiträge können nur subsidiär zu den Leistungen gewährt werden, die  von der haftenden Drittperson und den Sozialversicherungen oder aufgrund  eines anderen eidgenössischen oder kantonalen Gesetzes erteilt werden müs  -  sen; ausgenommen ist die Gesetzgebung über die Sozialhilfe.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Für die Bestimmung der Beitragshöhe wird auch allfälligen Leistungen von  Privatversicherungen Rechnung getragen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 Behörden und Verfahren
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 8 Einreichung des Antrags
                            1  Die Leistungen müssen vom gesetzlichen Vertreter des Kindes beim Amt  für Gesundheit (das Amt) beantragt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Wer einen Beitrag nach Artikel 5 dieser Verordnung erhalten möchte, muss  den entsprechenden Antrag einreichen, bevor Ausgaben getätigt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  In  besonderen   Fällen   kann  das  Amt  Ausgaben  bewilligen,  wenn   es  nicht  möglich ist, das Resultat des Dossiers ohne schwer wiegende Nachteile abzu  -  warten. Diese Bewilligung gibt keinen Anspruch auf einen Beitrag.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 9 Prüfung des Antrags
                            1  Das Amt prüft die Anträge, ergreift von Amtes wegen die nötigen Massnah  -  men und verlangt alle weiteren sachdienlichen Informationen. Es kann sich  auf das Gutachten externer Sachverständiger stützen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der gesetzliche Vertreter des Kindes muss bei der Behandlung des Antrags  mitwirken, namentlich indem sie dem Amt die Vollmachten erteilt, die zur  Einsichtnahme in die medizinischen und die Steuerakten erforderlich sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 10 Entscheid
                            1  Das Amt fällt die Entscheide über Gewährung oder Ablehnung von Leistun  -  gen in den Grenzen der verfügbaren Mittel des Fonds und im Hinblick auf  deren voraussichtliche Benützung.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 11 Rechtsmittel
                            1  Die Entscheide in Anwendung dieser Gesetzgebung können mit Beschwer  -  de nach dem Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege angefochten werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 12 Zahlungen
                            1  Die Auszahlung der Leistungen an den gesetzlichen  Vertreter  des Kindes  erfolgt durch die Kantonale Finanzverwaltung, indem der Betrag auf Anwei  -  sung des Amtes dem Fonds entnommen wird.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5 Rechtsübertragung und Rückerstattung
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 13 Rechtsübertragung
                            1  Die Vollzugsorgane treten bis in Höhe der erteilten Leistungen in die An  -  sprüche des Leistungsempfängers gegen alle für den Unfall haftenden Dritten  ein.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 14 Rückerstattung unrechtmässig bezogener Leistungen
                            1  Wer   infolge   unwahrer   oder   unvollständiger   Erklärungen   eine   finanzielle  Leistung erhalten hat, muss den zu Unrecht bezogenen Betrag rückerstatten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Ein Erlass kann jedoch gewährt werden, wenn die Person, die den Antrag  gestellt  hat,  gutgläubig  gehandelt  hat  und  wenn   die  Rückerstattung   des  zu  Unrecht  bezogenen  Betrags  sie in eine  besonders  schwierige  Lage  bringen  würde.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Der Anspruch auf Rückerstattung erlischt zehn Jahre ab der letzten Auszah  -  lung der gewährten Hilfe.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Hat   die   begünstigte   Person   die   Behörde   irregeführt,   so   verjährt   der   An  -  spruch auf Rückerstattung nach fünf Jahren vom Zeitpunkt der Feststellung  der Täuschung an gerechnet, jedenfalls aber zehn Jahre nach der letzten Aus  -  zahlung der  gewährten  Hilfe.  Geht hingegen  der Anspruch auf Rückerstat  -  tung aus einer strafbaren Handlung hervor, für die das Strafrecht eine längere  Verjährungsfrist vorsieht, so ist diese Frist massgebend.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6 Verwaltung und Kontrolle
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 15 Verwaltung des Fonds
                            1  Das Amt wacht darüber, dass der Fonds ständig über ausreichende Reserven  für die Finanzierung der obligatorischen Leistungen nach Artikel 3 dieses Re  -  glements sowie der Verwaltungskosten verfügt. Es aktualisiert in regelmässi  -  gen Zeitabständen die Voranschläge für die Verwendung des Fonds.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Nur die freien Mittel des Fonds können für die Finanzierung der Leistungen  nach Artikel 5 verwendet werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Der Staatsrat genehmigt die Jahresrechnung des Fonds.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 16 Verwaltungskosten
                            1  Die   Verwaltungskosten   in   Anwendung   dieses   Reglements   werden   vom  Fonds gedeckt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 17 Jahresbericht
                            1  Der   jährliche   Rechenschaftsbericht   der   Direktion   umfasst   einen   Bericht  über die Tätigkeit und die finanzielle Lage des Fonds aus der Auflösung der  Schülerunfallversicherung.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 18 Aufsicht und Kontrolle
                            1  Die Verwendung des Fonds unterliegt der Aufsicht der Direktion.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Das kantonale Finanzinspektorat kontrolliert die Rechnungen des Fonds. Es  erstellt einen Bericht zuhanden der Direktion und schickt eine Kopie an die  Finanzverwaltung.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 19 Evaluation
                            1  Die Verwendung des Fonds und die Voraussetzungen für die Erteilung der  Beiträge   für   die   nach   dem   1.   September   2006   verunfallten   oder   an   einem  schweren gesundheitlichen Problem leidenden Kinder werden vom Amt unter  Mitwirkung der Finanzverwaltung in regelmässigen Abständen, mindestens  aber alle 5 Jahre, evaluiert.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die erste Evaluation erstreckt sich über die Zeitspanne vom 1.  Januar 2007  bis 31.  Dezember 2009.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7 Schlussbestimmung
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 20 Inkrafttreten
                            1  Dieses Reglement wird rückwirkend auf den 1. September 2006 in Kraft ge  -  setzt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle – Nach Beschlussdatum  Beschluss  Berührtes Element  Änderungstyp  Inkrafttreten  Quelle (ASF seit 2002)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            09.01.2007  Erlass  Grunderlass  01.09.2006  2007_021
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            18.12.2012  Art. 8  geändert  01.01.2013  2012_129
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            18.12.2012  Art. 9  geändert  01.01.2013  2012_129
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            18.12.2012  Art. 12  geändert  01.01.2013  2012_129
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            27.08.2019  Art. 1 Abs. 1, b)  geändert  01.09.2019  2019_068
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            27.08.2019  Abschnitt 3  geändert  01.09.2019  2019_068
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            27.08.2019  Art. 5 Abs. 1  geändert  01.09.2019  2019_068
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            27.08.2019  Art. 6 Abs. 2  geändert  01.09.2019  2019_068
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            27.08.2019  Art. 7 Abs. 1  geändert  01.09.2019  2019_068
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            27.08.2019  Art. 7 Abs. 2  geändert  01.09.2019  2019_068
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            27.08.2019  Art. 19 Abs. 1  geändert  01.09.2019  2019_068  Änderungstabelle – Nach Artikel  Berührtes Element  Änderungstyp  Beschluss  Inkrafttreten  Quelle (ASF seit 2002)  Erlass  Grunderlass  09.01.2007  01.09.2006  2007_021
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 1 Abs. 1, b) geändert 27.08.2019 01.09.2019 2019_068
                            Abschnitt 3  geändert  27.08.2019  01.09.2019  2019_068