Beschluss zwecks Festsetzung von Massnahmen zur Aufrechterhaltung von Ruhe und Ordnung
                            1  Beschluss  vom 4. September 1920  zwecks Festsetzung von Massnahmen zur  Aufrechterhaltung von Ruhe und Ordnung  Der Staatsrat des Kantons Freiburg  im   Hinblick   auf   die   allgemeinen   Bestimmungen   des   freiburgischen  öffentlichen Rechtes;  im  Hinblick  auf  den  Bundesratsbesc  hluss  vom  12.  Juli  1918  betreffend  Massnahmen der Kantonsregierungen zu  r Aufrechterhaltung von Ruhe und  Ordnung;  im Hinblick auf den Beschluss des Staa  tsrates vom 2. November 1918 über  denselben Gegenstand;  in Erwägung:  Es  sind  neue  Bestimmungen  zu  erlassen  zur  Aufrechterhaltung  von  Ruhe  und  Ordnung;  eine  strengere  Regelung  der  öffentlichen  Versammlungen  und der Umzüge ist durch die Umstände gerechtfertigt;  beschliesst:
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 1
                            In  jedem  Bezirk  sind  die  öffentlic  hen  Versammlungen  und  Umzüge  ohne  die Ermächtigung des Oberamtes verboten.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 2
                            Das  Gesuch  um  Ermächtigung  muss  mindestens  vier  Tage  zum  voraus  gestellt  werden  und  den  Zweck  sowie  das  Programm  der  Versammlung  oder des Umzuges genau angeben.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 3
                            Die      Oberämter      sind      ermächtigt,      die      Ansammlungen      und  Zusammenrottungen auflösen zu lassen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
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                Art. 4
                            1    Wer  das  in  Artikel  1  vorgesehene  Verbot  übertritt,  die  Bedingungen,  welchen  das  Oberamt  seine  Ermächtigung  unterstellt,  nicht  beobachtet  oder  den  kraft  Artikel  3  erteilten  Befehl  en  nicht  Folge  leistet,  wird,  wenn  nicht  schwerere  Strafbestimmungen  anzuwenden  sind,  mit  Gefängnis  bis  zu  zwei  Jahren  oder  mit  Geldbusse  bis  zu  5000  Franken  bestraft.  Beide  Strafen können verbunden werden. Sie  sind auf jenen anwendbar, welcher  zu einer der vorgenannten  Übertretungen auffordert.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2      Gegen    Ausländer    kann    Landesverweisung    bis    auf    20    Jahre  ausgesprochen werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 5
                            Zuwiderhandlungen  werden  nach  der  Strafprozessordnung  verfolgt  und  beurteilt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 6
                            Vorliegender Beschluss hebt   jenen vom 2. November 1918 über denselben  Gegenstand   auf   und   tritt   sofort   in     Kraft.   Er   wird   im   Amtsblatt  veröffentlicht.