Einführungskurse von Berufsverbänden im Rahmen der Berufslehre für die Aneignung grundlegender Fertigkeiten
                            1  Einführungskurse von Berufsverbänden  im Rahmen der Berufslehre für die  Aneignung grundlegender Fertigkeiten  Vf des Erziehungs-Departementes vom 16. Februar 1982  Das Erziehungs-Departement des Kantons Solothurn  in  Anwendung  von  Artikel  65  des  Bundesgesetzes  über  die  Berufsbildung  vom  19.  April  1979
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )  und  gemäss  §  4  des  Gesetzes  über  die  Berufsbildung  vom 6. Juni 1971
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  )  verfügt:
                        
                        
                    
                    
                    
                1. Für alle Lehrlinge der Berufe
                            Augenoptiker  Automechaniker  Elektromonteur  Carrosseriesattler  Damenschneiderin  Innendekorationsnäherin  Innendekorateur  Isolierspengler  Kellner/Servicefachangestellte  Maler  Maurer  Schreiner (Bau und Möbel)  Schriftsetzer  mit  Lehrbeginn  ab  Frühjahr  1982  und  Lehrort  im  Kanton  Solothurn  sind  die Einführungskurse obligatorisch.
                        
                        
                    
                    
                    
                2. Betriebe, welche die grundlegenden Fertigkeiten in einer betriebsinter-
                            nen  Lehrwerkstätte  oder  in  gleichwertiger  Form  vermitteln,  können  vom  Besuch der Einführungskurse befreit werden. Diesbezügliche Gesuche sind  spätestens  zwei  Monate  vor  Beginn  des  ersten  Kurses  beziehungsweise  nach  Erteilung  der  Ausbildungsbewilligung  dem  Kantonalen  Amt  für  Be-  rufsbildung  und  Berufsberatung,  Bielstrasse  102,  4500  Solothurn  einzurei-  chen.  ________________
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )  SR 412.10.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  )  Aufgehoben. Es gilt das BBG SO vom 1. Dezember 1985; BGS 416.111.