Konzession für die Ausnützung der Wasserkraft der Linth an die Kalkfabrik Netstal AG
                            VII B/532/14  Konzession für die Ausnützung der Wasserkraft der  Linth an die Kalkfabrik Netstal AG  1  )  Vom 9. März 1981 (Stand 1. Juli 1989)  (Erlassen vom Regierungsrat am 9.  März 1981)
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 1 Umfang der Konzession
                            1  Der Regierungsrat des Kantons Glarus erteilt der Kalkfabrik Netstal AG  (Konzessionärin) aufgrund des Konzessionsgesuches vom 4.  Juli 1980 und  den dazugehörigen Ergänzungen vom 21.  Januar 1981 die Konzession für  die Ausnützung der Wasserkraft der Linth,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a.  gemäss generellem Projekt und technischem Bericht vom 1.  Juli  1980 mit Ergänzung vom 21.  Januar 1981 der Firma Electroplan, E.  Pucher, dipl. Ing., Basel, umfassend:  1.  neuer Ober- und Unterwasserkanal;  2.  neues Maschinenhaus mit Turbine, Generator und Re  -  chenanlage;  3.  die für den Energietransport erforderlichen Einrichtun  -  gen (Freileitung);
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b.  für die bestehende Wasserfassung mit  1.  Stauwehr mit unverändertem Stauziel von 457,35 m ü.  M.;  2.  teilweise umgebautem Einlaufbauwerk;  3.  bestehender Fischtreppe.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die eingereichten Pläne und Unterlagen sind als generelles Projekt ver  -  bindlich. Das definitive Projekt ist auf einer Ausbaumenge zwischen 16 bis  20 m³/s zu konzipieren.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Konzession schliesst das Recht ein, alle zur Ausnützung der im Kon  -  zessionsgesuch erforderlichen und nützlichen Anlagen zu erstellen und zu  betreiben.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 2 Dauer der Konzession
                            1  Die Konzession wird auf die Dauer von 50  Jahren, vom Tage der Konzessi  -  onserteilung durch den Regierungsrat an gerechnet, erteilt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 3 Genehmigungsverfahren
                            1  Vor Baubeginn hat die Konzessionärin dem Regierungsrat die Baupläne  samt Baubeschrieben zur Genehmigung vorzulegen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Nach der Fertigstellung der Werkanlagen sind dem Regierungsrat die Aus  -  führungspläne der Hauptprojekte im Doppel zuzustellen.  1)  Übertragung der Konzession an die Elggis Kraft AG, Glarus: RR 22. April 2014  SBE II/1 17  1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            VII B/532/14
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Für das neue Betriebsgebäude gilt das Baugesuchs- und -genehmigungs  -  verfahren gemäss kantonalem Baugesetz  1  )  .
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 4 Erwerb von Grund und Rechten
                            1  Soweit für die Erstellung der erforderlichen Anlagen der Erwerb von Grund  und Boden sowie dinglichen Rechten erforderlich ist, sind sie von der Kon  -  zessionärin zu erwerben und abzugelten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Allfällig   bestehende   Privatrechte   und   auf   alter   Verleihung   beruhende  Wasserrechte werden durch diese Konzession nicht berührt. Es ist Sache  der Konzessionärin, sich mit den Inhabern solcher Rechte zu verständigen  oder ihre Einsprachen gegebenenfalls auf dem Rechtswege zu beseitigen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Wird der Kanton wegen Verletzung von Rechten durch diese Verleihung  belangt, so hat die Konzessionärin den Kanton schadlos zu halten und allfäl  -  lige Prozesse zu übernehmen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 5 Wasserbaupolizei
                            1  Die Konzessionärin bleibt hinsichtlich der Wasserbaupolizei der Bundes-  und der Kantonsgesetzgebung und der darauf gestützten Verfügungen der  Bundes- und Kantonsbehörden unterstellt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 6 Fristen
                            1  Die Konzessionärin ist verpflichtet, vom Inkrafttreten der Konzession an  gerechnet,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a.  innert zweier Jahre mit den Bauarbeiten zu beginnen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b.  innert vier Jahren die Werkanlagen fertig zu stellen und in Betrieb  zu setzen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Wenn die Umstände es rechtfertigen, wird der Regierungsrat auf begrün  -  detes Gesuch der Konzessionärin hin diese Fristen angemessen verlängern.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 7 Fischerei
                            1  Über Art und Umfang einer eventuell zu leistenden Entschädigung für allfäl  -  ligen Schaden, welcher der Fischerei durch die Erstellung und den Bestand  der Anlage entsteht, entscheidet der Regierungsrat.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 8 Landschaftsschutz
                            1  Sämtliche Anlagen sind so auszuführen, dass das Landschaftsbild mög  -  lichst wenig beeinträchtigt wird.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Bei der Neu- bzw. der Wiederbepflanzung der Linthuferbestockung sind  die Weisungen der Forstdirektion  2  )  zu beachten, ebenso für die Bepflanzung  der Umgebung des Betriebsgebäudes.  1)  GS  VII  B/1/1  ; nun Raumentwicklungs- und Baugesetz  2)  Nun  Departement Bau- und Umwelt
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            VII B/532/14
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Über die Fragen des Landschaftsschutzes entscheidet der Regierungsrat.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 9 Gewässerschutz
                            1  Für die Beseitigung des Rechengutes gelten die eidgenössischen und  kantonalen Erlasse. Die aufgrund dieser Gesetze erlassenen Weisungen der  Baudirektion  2  )  sind zu befolgen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 10 Restwassermenge
                            1  Der Linth ist eine Restwassermenge von 400 bis 600  l/s zuzuleiten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Zuleitung des Restwassers hat über den Grundablass und über die  Fischtreppe zu erfolgen, wobei mindestens 300  l/s über die Fischtreppe zu  leiten sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 11 Haftpflicht
                            1  Die Konzessionärin ist für allen Schaden verantwortlich und haftbar, der  durch die Erstellung oder durch den Betrieb ihrer Kraftwerks- und Nebenan  -  lagen entsteht und Leben oder Gesundheit von Personen oder das Eigentum  der Gemeinde oder Dritter betrifft.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 12 Konzessionsgebühr
                            1  Die Konzessionärin hat dem Kanton eine Konzessionsgebühr von 25  Fran  -  ken pro Brutto-Pferdekraft für die installierte Leistung zu entrichten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Innert 30  Tagen nach der Erteilung der Konzession hat die Konzessionärin  der Staatskasse eine Anzahlung von 18'000  Franken zu leisten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Der Gesamtbetrag der Konzessionsgebühr wird mit der Genehmigung des  Projektes gemäss Artikel  3  Absatz  1 der Konzession festgelegt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 13 Steuern und Abgaben
                            1  Die Konzessionärin hat die gesetzlichen Steuern und Abgaben gemäss der  jeweils geltenden Gesetzgebung zu entrichten.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 14 Übertragung der Konzession
                            1  Die Konzession kann nur mit Zustimmung des Regierungsrates auf einen  andern Bewerber übertragen werden. Der Regierungsrat wird seine Zustim  -  mung nicht verweigern, wenn der neue Bewerber allen Erfordernissen der  Konzession genügt, keine Gründe des öffentlichen Wohls entgegenstehen  und der Sitz im Kanton Glarus bleibt.  2)  Nun Departement Bau- und Umwelt  3
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            VII B/532/14
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 15 Erneuerung der Konzession
                            1  Der Kanton Glarus wird die Konzession nach ihrem Ablauf erneuern, wenn  nicht Gründe des öffentlichen Wohls entgegenstehen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 16 Verwirkung der Konzession
                            1  Der Regierungsrat kann die Konzession als verwirkt erklären,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a.  wenn die in Artikel  6 festgelegten Fristen nicht eingehalten wer  -  den;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b.  wenn die Konzessionärin den Betrieb zwei Jahre unterbricht und  ihn binnen angemessener Frist nicht wieder aufnimmt;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c.  wenn die Konzessionärin wichtige Pflichten trotz Mahnung gröb  -  lich verletzt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 17 Erlöschen der Konzession
                            1  Die Konzession erlischt ohne weiteres:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a.  durch Ablauf ihrer Dauer; vorbehalten bleibt die Erneuerung ge  -  mäss Artikel  14;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b.  durch ausdrücklichen Verzicht der Konzessionärin.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 18 Folgen der Erlöschung oder Verwirkung
                            1  Wenn die Anlagen nach Ablauf oder Hinfall der Konzession nicht weiterbe  -  nutzt werden, ist die Konzessionärin verpflichtet, alle erforderlichen Siche  -  rungsarbeiten vorzunehmen, die durch das Eingehen des Werkes nötig wer  -  den. Soweit dies einem öffentlichen Interesse entspricht, ist die Anlage ganz  oder teilweise zu beseitigen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 19 Heimfall
                            1  Der Kanton behält sich den Heimfall der gesamten Kraftwerksanlagen der  Konzessionärin vor. Sein Inhalt richtet sich nach Artikel  67 des Bundesge  -  setzes über die Nutzbarmachung der Wasserkräfte. Wird die Konzession er  -  neuert, so hat eine angemessene Ablösung des Heimfallrechtes durch die  Konzessionärin zu erfolgen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 20 Vorbehalt der Gesetzgebung
                            1  Die bestehende und künftige Gesetzgebung des Bundes und des Kantons  bleibt dieser Konzession gegenüber vorbehalten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
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                            VII B/532/14
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 21 Streitigkeiten
                            1  Streitigkeiten zwischen dem Kanton und der Konzessionärin über die aus  dem Konzessionsverhältnis entspringenden Rechte und Pflichten werden,  soweit in der vorliegenden Konzession nichts anderes bestimmt ist, in erster  Instanz vom Verwaltungsgericht des Kantons Glarus und in zweiter Instanz  vom Bundesgericht entschieden (Art.  71  Abs.  1 des Bundesgesetzes über  die Nutzbarmachung der Wasserkräfte). Im Übrigen gelten die Bestimmun  -  gen des Verwaltungsrechtspflegegesetzes  1  )  .  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Über Streitigkeiten zwischen der Konzessionärin und andern Nutzungsbe  -  rechtigten in Bezug auf den Umfang der Nutzungsrechte entscheiden die or  -  dentlichen Gerichte.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 22 Inkrafttreten
                            1  Diese Konzession tritt 30  Tage nach der Veröffentlichung im Amtsblatt des  Kantons Glarus in Kraft.  1)  GS  III  G/1  5
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            VII B/532/14  Änderungstabelle - Nach Beschluss  Beschluss  Inkrafttreten  Element  Änderung  SBE Fundstelle  28.03.1989  01.07.1989  Art. 8 Abs. 3  geändert  SBE IV/1 22  28.03.1989  01.07.1989  Art. 21 Abs. 1  geändert  SBE IV/1 22
                        
                        
                    
                    
                    
                
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                            VII B/532/14  Änderungstabelle - Nach Artikel  Element  Beschluss  Inkrafttreten  Änderung  SBE Fundstelle  Art. 8 Abs. 3  28.03.1989  01.07.1989  geändert  SBE IV/1 22  Art. 21 Abs. 1  28.03.1989  01.07.1989  geändert  SBE IV/1 22  7