Konzession für die Ausnützung der Wasserkräfte des Niederurner Alpentales im Elektrizitätswerk Niederurnen
                            VII B/532/13  Konzession für die Ausnützung der Wasserkräfte des  Niederurner Alpentales im Elektrizitätswerk  Niederurnen  Vom 28. Juni 1978 (Stand 6. Februar 2013)  (Erlassen vom Landrat am 28.  Juni 1978)
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 1 Umfang der Konzession
                            1  Der Landrat des Kantons Glarus erteilt der Gemeinde Niederurnen (Kon  -  zessionärin) aufgrund eines Berichtes des Regierungsrates vom 19.  Juni  aufgrund eines Berichtes des Regierungsrates vom 19.  Juni 1978 die Kon  -  zession für die Ausnützung der Wasserkräfte im Niederurner Alpental,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a.  gemäss Konzessionsprojekt und technischem Bericht, Variante III,  vom Juni 1976 der Ingenieurunternehmung Motor-Columbus AG,  Baden, umfassend:  1.  Wasserfassung des Niederurner Dorfbaches im Morgen  -  holz auf einer Höhe von ca. 929  m, mit anschliessendem  Entsander und Reservoir;  2.  Druckleitung zum bestehenden Maschinenhaus im Ae  -  schen;  3.  Maschinengruppe für eine Ausbauwassermenge von 550  l/s im bestehenden Maschinenhaus;  4.  Unterwasserkanal nach dem Dorfbach, Wasserrückgabe  auf ca. 500 m  ü.  M.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b.  für die bestehenden Quellfassungen, ca. 960 m  ü. M., mit  1.  bestehender   250-mm-Druckleitung   zum   bestehenden  Maschinenhaus;  2.  bestehender, automatisierter Maschinengruppe für eine  Ausbauwassermenge von 60  l/s;  3.  Zuleitung   ins   Niederdruckreservoir   für   Wasserversor  -  gung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Vom Konzessionsprojekt und den Beschlüssen der Gemeindeversammlung  vom 26.  November 1976 darf nur mit Zustimmung des Regierungsrates ab  -  gewichen werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Konzession schliesst das Recht in sich, alle zur Ausnützung der im  Konzessionsgesuch erforderlichen Anlagen zu erstellen und zu betreiben.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 2 Dauer der Konzession
                            1  Die Konzession wird auf die Dauer von 80 Jahren, vom Tage der Inbetrieb  -  nahme der neuen Anlagen an, erteilt.  SBE I/5 159  1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            VII B/532/13
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 3 Genehmigungsverfahren
                            1  Vor Baubeginn hat die Konzessionärin dem Regierungsrat die Baupläne  samt Baubeschrieben zur Genehmigung vorzulegen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Nach Fertigstellung der Werkanlagen sind dem Regierungsrat die Ausfüh  -  rungspläne der Hauptprojekte im Doppel zuzustellen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 4 Erwerb von Grund und Rechten
                            1  Grund und Boden sowie dingliche Rechte, die für den Bau und Betrieb der  Anlagen nötig sind, hat die Konzessionärin zu erwerben und abzugelten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Allfällig an Gewässern bestehende Privatrechte und auf alter Verleihung  beruhende Wasserrechte werden durch diese Verleihung nicht berührt. Es  ist Sache der Konzessionärin, sich mit den Inhabern solcher Rechte zu ver  -  ständigen oder ihre Einsprachen gegebenenfalls auf dem Rechtswege zu  beseitigen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Wird der Kanton wegen Verletzung von Rechten durch diese Verleihung  belangt, so hat die Konzessionärin den Kanton schadlos zu halten und allfäl  -  lige Prozesse zu übernehmen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 5 Vorbehalt von Bundesrecht
                            1  Die Konzessionärin bleibt hinsichtlich der Wasserbaupolizei der Bundesge  -  setzgebung und der darauf gestützten Verfügungen der Bundesbehörden  unterstellt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 6 Fristen
                            1  Die Konzessionärin ist verpflichtet, vom Inkrafttreten der Konzession an  gerechnet,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a.  innert zweier Jahre mit den Bauarbeiten zu beginnen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b.  innert vier Jahren die Werkanlagen fertig zu stellen und in Betrieb  zu setzen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Wenn die Umstände es rechtfertigen, wird der Regierungsrat auf begrün  -  detes Gesuch der Konzessionärin hin die Fristen angemessen verlängern.  Forstwirtschaft
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die mit der Rodungsbewilligung des Eidgenössischen Oberforstinspektora  -  tes vom 19.  Januar 1978 erlassenen Auflagen und Bedingungen bilden inte  -  grierender Bestandteil dieser Konzession.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Den Bedürfnissen der Forstwirtschaft ist bei der Erstellung von Transport  -  anlagen, die dem Werk dauernd oder vorübergehend dienen, angemessen  Rechnung zu tragen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            VII B/532/13
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 8 Fischerei
                            1  Die Konzessionärin haftet für den Schaden, welcher der Fischerei durch  die Trockenlegung des Niederurner Dorfbaches entsteht; über Art und Um  -  fang der zu leistenden Entschädigung entscheidet der Regierungsrat.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 9 Landschaftsschutz
                            1  Sämtliche Anlagen sind so auszuführen, dass das Landschaftsbild und die  Naturschönheiten möglichst wenig gestört werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Über Fragen des Landschaftsschutzes entscheidet der Regierungsrat.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 10 Haftpflicht
                            1  Die Konzessionärin ist für allen Schaden, der durch die Erstellung oder  durch den Betrieb ihrer Kraftwerks- und Nebenanlagen entsteht und Leben  oder Gesundheit irgendwelcher Personen oder das öffentliche oder das pri  -  vate Vermögen der Gemeinden oder Dritter betrifft, verantwortlich und haft  -  bar.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 11 Konzessionsgebühr
                            1  Die Konzessionärin hat dem Kanton eine Konzessionsgebühr von 25 Fran  -  ken pro Brutto-Pferdekraft zu entrichten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Differenz der Turbinenleistungen zwischen der alten und der neuen An  -  lage beträgt 2210  Brutto-PS. Der Betrag von 55  250 Franken ist innert 30 Ta  -  gen seit der Erteilung der Konzession durch den Landrat der Staatskasse zu  entrichten.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 12 Steuern und Abgaben
                            1  Die Konzessionärin hat die gesetzlichen Steuern und Abgaben gemäss der  jeweils geltenden Gesetzgebung zu bezahlen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 13 Übertragung der Konzession
                            1  Die Konzession kann nur mit Zustimmung des Landrates auf einen andern  Bewerber übertragen werden. Der Landrat wird seine Zustimmung nicht ver  -  weigern, wenn der neue Bewerber allen Erfordernissen der Konzession ge  -  nügt, keine Gründe des öffentlichen Wohls entgegenstehen und der Sitz im  Kanton Glarus bleibt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 14 Erneuerung der Konzession
                            1  Der Kanton Glarus wird die Konzession nach ihrem Ablauf erneuern, wenn  nicht Gründe des öffentlichen Wohls entgegenstehen.  3
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            VII B/532/13
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 15 Zukünftige Gesetzgebung
                            1  Die bestehende und künftige Gesetzgebung des Bundes und des Kantons  bleibt dieser Konzession gegenüber vorbehalten.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 16 Heimfall
                            1  Solange das Elektrizitätswerk Niederurnen von der Ortsgemeinde Niederur  -  nen als Gemeindewerk betrieben wird, findet kein Heimfall statt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Für den Fall, dass das Elektrizitätswerk Niederurnen veräussert oder in  eine Gesellschaft eingeführt werden sollte, behält sich der Landrat den Er  -  lass von Heimfallbestimmungen vor.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 17 Streitigkeiten
                            1  Streitigkeiten zwischen dem Kanton und der Konzessionärin über die aus  dem Konzessionsverhältnis entspringenden Rechte und Pflichten werden,  soweit in der vorliegenden Konzession nichts anderes bestimmt ist, in erster  Instanz vom Verwaltungsgericht des Kantons Glarus und in zweiter Instanz  vom Bundesgericht entschieden (Art.  71  Abs.  1 des Bundesgesetzes über  die Nutzbarmachung der Wasserkräfte). Im übrigen gelten die Bestimmun  -  gen des Verwaltungsrechtspflegegesetzes  1  )  .  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Über Streitigkeiten zwischen der Konzessionärin und andern Nutzungsbe  -  rechtigten in bezug auf den Umfang der Nutzungsrechte entscheiden die or  -  dentlichen Gerichte.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 18 Vollzug
                            1  Der Regierungsrat wird mit dem Vollzug dieser Konzession beauftragt.  Konzession übertragen an die Technischen Betriebe Glarus Nord,  LR 6. Februar 2013 per sofort  1)  GS  III  G/1
                        
                        
                    
                    
                    
                
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                            VII B/532/13  Änderungstabelle - Nach Beschluss  Beschluss  Inkrafttreten  Element  Änderung  SBE Fundstelle  28.06.1989  28.06.1989  Art. 9 Abs. 2  geändert  SBE IV/1 116  28.06.1989  28.06.1989  Art. 17 Abs. 1  geändert  SBE IV/1 116  5
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            VII B/532/13  Änderungstabelle - Nach Artikel  Element  Beschluss  Inkrafttreten  Änderung  SBE Fundstelle
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 9 Abs. 2 28.06.1989
                            28.06.1989  geändert  SBE IV/1 116
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 17 Abs. 1 28.06.1989
                            28.06.1989  geändert  SBE IV/1 116
                        
                        
                    
                    
                    
                
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