Verordnung über die Ausrüstung der Polizei
                            Verordnung  über die Ausrüstung der Polizei  Vom 11. Dezember 2007 (Stand 1. Januar 2008)  Der Regierungsrat des Kantons Zug,  gestützt auf §  47  Abs.  1  Bst.  d der Kantonsverfassung  1  )    und in Vollziehung  von §  33  Abs.  2 und §  36 des Polizeigesetzes vom 30.  November 2006  2  )  ,  beschliesst:
                        
                        
                    
                    
                    
                § 1 Zweck
                            1  Diese   Verordnung   regelt   die  Ausrüstung   der   Mitarbeitenden   der   Polizei  und des Korps.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2 Ausrüstung
                            1  Die Mitarbeitenden der Polizei sind für ihre Auftragserfüllung ausreichend  und zweckmässig auszurüsten, zu bewaffnen und zu uniformieren.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Das Korps ist ausreichend und zweckmässig zu motorisieren, mit zweck  -  mässigen   Übermittlungs-   und   den   anderen   erforderlichen   Hilfsmitteln   zu  versehen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 3 Abgabe, Pflege und Kontrolle der persönlichen Ausrüstung
                            1  Die persönliche Ausrüstung, insbesondere die Uniform und die Dienstwaf  -  fe, wird leihweise abgegeben. Sie darf ohne Bewilligung der Kommandan  -  tin oder des Kommandanten nicht an Dritte weitergegeben werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die   Mitarbeitenden   sind   für   die   einwandfreie   Pflege   ihrer   persönlichen  Ausrüstung verantwortlich.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die persönliche Ausrüstung wird regelmässig auf Vollständigkeit und Zu  -  stand kontrolliert.  1)  2)  BGS  512.1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die   Kommandantin   oder   der   Kommandant   regelt   die   Verwendung   der  Ausrüstung und erlässt Bestimmungen über das Tragen der Uniform und de  -  ren Unterhalt sowie über das Erscheinungsbild der Mitarbeitenden der Poli  -  zei.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 4 Rückgabe
                            1  Die persönliche Ausrüstung, insbesondere die Uniform und die persönlich  zugeteilte   Dienstwaffe,   ist   bei   Beendigung   des   Arbeitsverhältnisses   voll  -  ständig   zurückzugeben.   Die   Kommandantin   oder   der   Kommandant   kann  Ausnahmen von der Rückgabepflicht bestimmen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Für eine vorsätzlich oder grobfahrlässig verursachte unvollständige Rück  -  gabe werden die austretenden Mitarbeitenden kostenersatzpflichtig.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die   Kommandantin   oder   der   Kommandant   kann   Mitarbeitenden   die  Dienstwaffe   bei   Beendigung   des  Arbeitsverhältnisses   nach   mindestens   20  Dienstjahren auf deren Antrag aushändigen, wenn die gesetzlichen Voraus  -  setzungen für den Waffenerwerb erfüllt sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 5 Waffen
                            1  Die Polizei verfügt über
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  folgende Hand- und Faustfeuerwaffen:  1.  Automatische und halbautomatische Waffen;  2.  Repetierwaffen;  3.  Pistolen;  4.  Einzellader.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  übrige Waffen:  1.  Destabilisierungsgeräte (DSG);  2.  Polizei-Mehrzweck-Stock (PMS);  3.  Handwurfkörper;  4.  weitere Waffen gemäss Waffengesetz  1  )  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die   Polizei   darf   neue   Waffen  und   deren   Bestandteile   erst   nach   Zustim  -  mung der Sicherheitsdirektion verwenden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Verwendung von Waffen zu Testzwecken bedarf der Bewilligung der  Kommandantin oder des Kommandanten.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 6 Munition
                            1  Die Polizei verwendet folgende Munition:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  Pistolenmunition;  1)  SR  514.54
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  Gewehrmunition;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  Flintenmunition;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d)  Granaten;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            e)  Kartuschen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Polizei darf neue oder andere Munition erst nach Zustimmung der Si  -  cherheitsdirektion verwenden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die   Verwendung   von   Munition   zu   Testzwecken   bedarf   der   Bewilligung  der Kommandantin oder des Kommandanten.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 7 Aufhebung bisherigen Rechts
                            1  Mit Inkrafttreten dieser Verordnung wird das Dienstreglement für die Zu  -  ger Polizei vom 22.  Januar 1985  1  )   aufgehoben.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 8 Inkrafttreten
                            1  Diese Verordnung tritt am 1.  Januar 2008 in Kraft.  1)  GS 22, 615
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle - Nach Beschluss  Beschluss  Inkrafttreten  Element  Änderung  GS Fundstelle  11.12.2007  01.01.2008  Erlass  Erstfassung  GS 29, 545
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle - Nach Artikel  Element  Beschluss  Inkrafttreten  Änderung  GS Fundstelle  Erlass  11.12.2007  01.01.2008  Erstfassung  GS 29, 545