Verordnung über die Vergütung der Auslagen auf Dienstreisen und bei andern Amtstätigkeiten
                            1  Verordnung über die Vergütung der  Auslagen auf Dienstreisen und bei  andern Amtstätigkeiten  RRB vom 4. Dezember 1979  Der Regierungsrat des Kantons Solothurn  gestützt  auf  §  45  Absätze  9  und  10  des  Gesetzes  über  das  Staatspersonal  vom 23. November 1941
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )  beschliesst:
                        
                        
                    
                    
                    
                § 1. Geltungsbereich
                            1    Die  Verordnung  regelt  die  Vergütung  der  Auslagen,  welche  den  Staats-  angestellten auf Dienstreisen und bei anderen Amtstätigkeiten erwachsen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Vorbehalten  bleiben  besondere  Vorschriften  für  einzelne  Personalkate-  gorien.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2.
                            2  )    Höhe der Vergütung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Die Vergütungen betragen:  a)   für eine Hauptmahlzeit höchstens 21 Franken  b)   für  das  Übernachten  mit  Frühstück,  die  tatsächlichen  und  belegten  Auslagen, welche in der Regel 150 Franken nicht übersteigen dürfen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Staatsangestellte,  welche  aufgrund  einer  gesetzlichen  Grundlage  An-  spruch auf eine Zwischenverpflegung haben, erhalten eine Vergütung von
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 Franken.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 3. Vergütungsanspruch
                            a) allgemein
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Der Anspruch auf eine Vergütung nach § 2 besteht:  a)   für  eine  Hauptmahlzeit,  wenn  der  Staatsangestellte  vor  12  Uhr  bezie-  hungsweise  18  Uhr  den  Amtssitz  verlassen  muss  oder  nach  13  Uhr  be-  ziehungsweise 20 Uhr dorthin zurückkehrt.  b)   ...
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  )  c)   für das Übernachten, wenn die Rückfahrt am gleichen Tag nicht mehr  möglich ist oder wenn das Übernachten aus Rücksicht auf die auswärts  zu behandelnden Geschäfte bedingt ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Die  Vergütung  wird  nur  in  dem  Umfange  ausgerichtet,  als  Auslagen  tatsächlich entstanden sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  )  ________________
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )  BGS 126.1.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  )  § 2 Fassung vom 17. November 1997.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  )  § 3 Buchst. b aufgehoben am 17. November 1997.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  )  § 3 Abs. 2 eingefügt am 17. November 1997.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2
                        
                        
                    
                    
                    
                § 4. b) mehrtägige Abwesenheit
                            Bei  mehrtägiger  Abwesenheit  werden  für  volle  Abwesenheitstage  die  Vergütungen  für  2  Hauptmahlzeiten  und  eine  Vergütung  für  das  Über-  nachten  einschliesslich  Frühstück,  für  die  übrigen  Tage  die  Vergütung  entsprechend der Abwesenheit ausgerichtet.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 5. c) Zusammenfallen von Wohnsitz und Reiseziel
                            Kein  Anspruch  auf  eine  Vergütung  nach  §  2  besteht,  wenn  das  Reiseziel  mit dem Wohnsitz des Beamten zusammenfällt. Vorbehalten bleibt § 6.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 6. d) ausserordentliche Beanspruchung
                            Erwachsen  einem  Staatsangestellten  am  Amts-  oder  Wohnsitz  wegen  ausserordentlicher  Beanspruchung,  wie  Teilnahme  an  Beratungen,  Konfe-  renzen oder Augenscheinen, Auslagen für Mahlzeiten, so hat er Anspruch  auf die Vergütung nach § 2.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 7. e) Kostenübernahme durch Dritte
                            Bei  Kostenübernahme  durch  Dritte  kann  kein  Auslagenersatz  geltend  gemacht werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 8. f) unvermeidliche Auslagen
                            1    Sind  aus  dienstlichen  Gründen  Auslagen  unvermeidbar,  ohne  dass  der  Anspruch auf eine in dieser Verordnung festgesetzte Entschädigung gege-  ben ist, werden die Auslagen nach § 2 vergütet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Staatsangestellte  dürfen  mit  Zustimmung  des  zuständigen  Departe-  mentsvorstehers  alle  Auslagen  für  Mahlzeiten  und  Getränke  geltend  ma-  chen, wenn sie  a)   zusammen  mit  Personen  ausserhalb  der  Verwaltung  eine  Mahlzeit  einnehmen müssen;  b)   eine Person ausserhalb der Verwaltung zum Essen einladen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Mahlzeitenrechnungen von Kommissionen werden vollständig vom Staat  beglichen, wenn eine Kommission  a)   mit Zustimmung des zuständigen Departementsvorstehers mit Fachleu-  ten ausserhalb der Verwaltung eine Mahlzeit einnimmt;  b)   vom  Regierungsrat  für  besondere  Leistungen  zum  Essen  eingeladen  wird.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4   In allen Fällen nach den Absätzen 2 und 3 sind die vom Departementsvor-  steher visierten Rechnungen der Spesenabrechnung beizulegen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5    Für  die  Mitarbeiter  und  Mitarbeiterinnen  der  Höheren  Wirtschafts-  und  Verwaltungsschule  HWV  Olten  sowie  der  Ingenieurschule  HTL  Oensingen  erfolgt  die  Zustimmung  gemäss  Absätzen  2  und  3  sowie  die  Visierung  gemäss Absatz 4 durch den Direktor beziehungsweise die Direktorin.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  )  _______________
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )  § 8 Abs. 2-4 Fassung vom 22. Dezember 1987; GS 90, 1123.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  )  § 8 Abs. 2-4 Fassung vom 22. Dezember 1987; GS 90, 1123
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  )  § 8 Abs. 2-4 Fassung vom 22. Dezember 1987; GS 90, 1123.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  )  § 8 Abs. 5 eingefügt am 5. März 1996.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3
                        
                        
                    
                    
                    
                § 9. Versetzungsentschädigung
                            Staatsangestellte, welche vorübergehend auf einen von ihrem Amts- oder  Wohnsitz  verschiedenen  Arbeitsplatz  versetzt  werden,  erhalten  eine  Ver-  setzungsentschädigung, die der Regierungsrat festlegt.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 10.
                            1  )  Tagungen, Konferenzen. Repräsentationen, Kurse
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   An Tagungen, Konferenzen, Repräsentationen und Kursen, an denen die  Staatsangestellten  nicht  selber  über  das  Ausmass  der  Auslagen  befinden  können,  dürfen  alle  Auslagen  verrechnet  werden,  die  ihnen  notwendi-  gerweise  entstanden  sind,  sofern  das  zuständige  Departement  sowie  der  Spitaldirektor  oder  die  Spitaldirektorin  für  das  Spitalpersonal  die  Teilnah-  me bewilligt haben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    An  Tagungen,  Konferenzen  und  Sitzungen  unter  Staatsangestellten  gel-  ten die Höchstansätze nach § 2.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3    Das  zuständige  Departement  sowie  der  Spitaldirektor  oder  die  Spitaldi-  rektorin  für  das  Spitalpersonal  erteilen  die  Bewilligung  zum  Besuch  der  Veranstaltungen nach Absatz 1.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4   Das Personalamt sorgt für eine gleichmässige Bewilligungspraxis.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 11.
                            2  )  Fahrten mit öffentlichen Verkehrsmitteln
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1    Zur  Benützung  der  öffentlichen  Verkehrsmittel  stehen  unpersönliche  Generalabonnemente  zur  Verfügung.  Sind  keine  Generalabonnemente  verfügbar, werden die belegten Auslagen unabhängig von der gewählten  Bahnklasse nach Absatz 2 vergütet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Für  Dienstreisen  werden  die  Auslagen  für  die  Benützung  öffentlicher  Verkehrsmittel  bis  zum  doppelten  Wert  des  günstigsten  Halbtaxabonne-  mentes  zum  vollen  Fahrkartentarif  vergütet.  Darüber  hinaus  werden  die  Kosten für Fahrkarten zum halben Tarif vergütet.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 12. Benützung von Fahrrädern
                            1    Den  Staatsangestellten,  welche  für  Dienstreisen  oder  andere  dienstliche  Verrichtungen ein privates Fahrrad benützen, werden für jeden Kilometer
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10 Rappen, maximal 100 Franken jährlich, vergütet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Massgebend  für  die  Berechnung  der  Entschädigung  ist  der  Wohnsitz,  wenn  die  Entfernung  von  dort  zum  Reiseziel  kürzer  ist  als  vom  Amtssitz  aus.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Die Entschädigung für die Benützung von privaten Motorfahrzeugen und  Motorfahrrädern richtet sich nach der Verordnung über die Entschädigung  für Dienstfahrten vom 11. November 1986
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  ).
                        
                        
                    
                    
                    
                § 13. Rechnungsstellung
                            1    Auslagen  für  Dienstreisen  sind  auf  besonderen  Formularen  monatlich  nach  Weisung  der  Finanzverwaltung  in  Rechnung  zu  stellen.  Der  Zweck  der Reise und die Reisezeiten müssen angegeben und besondere Auslagen,  soweit sie in dieser Verordnung nicht ausdrücklich geregelt sind, schriftlich  begründet werden. Die Belege für das Übernachten sind beizulegen.  ________________
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )  § 10 Fassung vom 22. Oktober 1996.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  )  § 11 Fassung vom 17. November 1997.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  )  BGS 126.511.323.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Die Finanzkontrolle prüft die Rechnungen und weist diese zurück, wenn  sie den Bestimmungen dieser Verordnung nicht entsprechen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 14. Stellungnahme zu Anständen
                            Zu  Anständen,  die  sich  aus  der  Anwendung  dieser  Verordnung  ergeben,  nimmt  das  Finanz-Departement,  nach  Anhören  der  betroffenen  Amtsstel-  le, Stellung.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 15. Inkrafttreten
                            Diese Verordnung tritt am 1. Januar  1980  in  Kraft.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )  Auf  diesen  Zeitpunkt  werden aufgehoben:  a)   die  Verordnung  über  die  Vergütung  der  Auslagen  für  amtliche  Reisen  vom 19. Juni 1972
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  );  b)  der Regierungsratsbeschluss vom 25. September 1953
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  ) über die Vergü-  tung  von  Zwischenverpflegungen  an  Staatsfunktionäre,  die  ein  priva-  tes Motorfahrzeug für dienstliche Reisen benützen dürfen;  c)   alle  dieser  Verordnung  widersprechenden  Sonderbewilligungen,  so-  weit sie nicht vom Regierungsrat beschlossen wurden.  Kompetenzdelegationen  in  §  10  vom  Kantonsrat  genehmigt  am  28.  April
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1987  _______________
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )  Inkrafttreten der Änderungen vom:  - 23. Februar 1987 am 1. Juli 1987;  - 22. Dezember 1987 am 1. Januar 1988;  - 22. Oktober 1996 am 1. Januar 1996;  -   5. März 1996 am 1. August 1996;  - 17. November 1997 am 1. März 1998.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  )  GS 85, 898.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  )  Nicht publiziert.