Tragung der bei der Anlage des eidgenössischen Grundbuches entstehenden Kosten (212.471.4)
Tragung der bei der Anlage des eidgenössischen Grundbuches entstehenden Kosten (212.471.4)
Tragung der bei der Anlage des eidgenössischen Grundbuches entstehenden Kosten
Tragung der bei der Anlage des eidgenössischen Grundbuches entstehenden Kosten Vom 7. Januar 1972 (Stand 7. Januar 1972)
§ 1
1 Der Regierungsratsbeschluss über die Tragung der Kosten der Anlage des Grundbuches vom 1. Juni 1956 wird aufgehoben.
§ 2
1 An den bei der Anlage des eidgenössischen Grundbuches entstehenden Kosten haben sich alle Gemeinden mit 50% zu beteiligen. GS 85, 790
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