Zuweisung der Holzbildhauer-Lehrlinge an die kantonale Schnitzlerschule in Brienz/BE
                            1  Zuweisung der Holzbildhauer-Lehrlinge  an die kantonale Schnitzlerschule in  Brienz/BE  Vf des kantonalen Amtes für Berufsbildung vom 10. März 1987  Das kantonale Amt für Berufsbildung  gestützt  auf  §  22  Absatz  3  der  Vollzugsverordnung  zum  Gesetz  über  die  Berufsbildung und Erwachsenenbildung vom 19. August 1986
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )  verfügt:
                        
                        
                    
                    
                    
                1. Mit Beginn des Schuljahres 1987/88 werden die Holzbildhauer-Lehrlinge
                            für  den  fachkundlichen  Unterricht  der  kantonalen  Schnitzlerschule  in  Brienz/BE zugewiesen.
                        
                        
                    
                    
                    
                2. Den allgemeinbildenden Unterricht besuchen die Holzbildhauer-
                            Lehrlinge im Schulkreis, in dem der Lehrbetrieb seinen Sitz hat.
                        
                        
                    
                    
                    
                3. Holzbildhauer-Lehrlinge, welche bereits in der Ausbildung stehen, besu-
                            chen den beruflichen Unterricht an der bisherigen Berufsschule.  ________________
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )  BGS 416.112. 0