Festlegung der Unterrichtssprache an den Berufsschulen (416.143)
Festlegung der Unterrichtssprache an den Berufsschulen (416.143)
Festlegung der Unterrichtssprache an den Berufsschulen
Festlegung der Unterrichtssprache an den Berufsschulen Vom 14. Dezember 1989 (Stand 1. Februar 1990) Das Erziehungs-Departement des Kantons Solothurn gestützt auf § 4 des Gesetzes über die Berufsbildung und die Erwachsenen - bildung vom 1. Dezember 1985
1 ) verfügt:
§ 1
1 An den Berufsschulen ist der Unterricht im Klassenverband grundsätzlich in Schriftdeutsch zu erteilen.
§ 2
1 Das Kantonale Amt für Berufsbildung kann, auf Antrag der Rektorenkon - ferenzen der Gewerblich-industriellen Berufsschulen und der Kaufmänni - schen Berufsschulen, Ausnahmen bewilligen.
§ 3
1 Das Berufsschulinspektorat und die Rektorate der Berufsschulen sind mit dem Vollzug beauftragt.
§ 4
1 Diese Verfügung tritt am 1. Februar 1990 in Kraft.
1) BGS 416.111 . GS 91, 554
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