Kantonsratsbeschluss betreffend Gewährung von Beiträgen an die Werkjahr- und Berufswahlschule in Horgen
                            Kantonsratsbeschluss betreffend Gewährung von Beiträgen  an die Werkjahr- und Berufswahlschule in Horgen  Vom 30. Oktober 1986 (Stand 1. August 2000)  Der Kantonsrat des Kantons Zug,  gestützt auf §  41  Bst.  b der Kantonsverfassung  1  )  ,  beschliesst:
                        
                        
                    
                    
                    
                § 1 * ...
                            §  2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Der Kanton  gewährt der  Werkjahr- und Berufswahlschule in Horgen für  die Durchführung von Berufswahlkursen auf handwerklicher Basis Beiträge  nach Massgabe der Teilnehmer mit Wohnsitz im Kanton Zug.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Für jeden Schüler wird ein Beitrag von Fr.  6100.– geleistet (Basis Schul  -  jahr 1986/87).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            §  3
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Der Regierungsrat wird ermächtigt, diese Beiträge den erhöhten Schulgel  -  dern anzupassen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            §  4
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die Schulmaterial- und Reisekosten gehen zulasten der Schüler.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            §  5
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Der Regierungsrat regelt das Nähere in Verträgen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            §  6
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Dieser Beschluss tritt unter Vorbehalt des Referendums gemäss §  34 der  Kantonsverfassung auf den 1. April 1987 in Kraft.  1)  BGS  111.1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle - Nach Beschluss  Beschluss  Inkrafttreten  Element  Änderung  GS Fundstelle  30.10.1986  01.04.1987  Erlass  Erstfassung  GS 22, 841  22.05.1997  01.08.2000  § 1  aufgehoben  GS 25, 671
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle - Nach Artikel  Element  Beschluss  Inkrafttreten  Änderung  GS Fundstelle  Erlass  30.10.1986  01.04.1987  Erstfassung  GS 22, 841
                        
                        
                    
                    
                    
                § 1 22.05.1997
                            01.08.2000  aufgehoben  GS 25, 671