Gegenrechtszusicherung an Deutschland
                            1  Gegenrechtszusicherung an Deutschland  RRB vom 13. November 1928
                        
                        
                    
                    
                    
                § 1.
                            1     Dem   solothurnischen   Gesetz   über   die   Erbschaftssteuer   vom
                        
                        
                    
                    
                    
                13. Dezember 1848 unterliegende Zuwendungen von Todes wegen, wel-
                            che  zugunsten  von  Kirchen,  Stiftungen,  Gesellschaften,  Vereinen  oder  Anstalten  des  Deutschen  Reiches,  die  ausschliesslich  kirchliche  mildtätige  oder  gemeinnützige  Zwecke  verfolgen  und  denen  die  Rechte  juristischer  Personen  zustehen,  ausgesetzt  oder  solchen  im  Deutschen  Reich  zu  ver-  wirklichenden  ausschliesslich  kirchlichen,  mildtätigen  oder  gemeinnützi-  gen Zwecken gewidmet sind, werden unter Ausschluss eines Progressions-  oder andern Zuschlages mit einer Erbschaftssteuer von 1 ½% besteuert.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Ist  die  Zuwendung  nicht  einer  juristischen  Person  der  bezeichneten  Ar-  ten,  sondern  nur  einem  der  genannten  Zwecke  zugedacht,  so  setzt  die  Anwendung des ermässigten Steuerfusses voraus, dass die Verwendung zu  dem bestimmten Zwecke gesichert und die Zuwendung nicht auf einzelne  Familien oder Personen beschränkt ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2. Sollte durch ein neues solothurnisches Gesetz die Besteuerung der
                            Schenkungen  unter  Lebenden  eingeführt  werden,  so  gelten  die  Bestim-  mungen des § 1 auch für Zuwendungen dieser Art.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 3. Diese Gegenrechtserklärung bleibt unter Vorbehalt des jederzeiti-
                            gen  Widerrufsrechtes  solange  in  Kraft,  als  nicht  in  einem  der  beiden  Ver-  tragsstaaten die derzeitigen gesetzlichen Vorschriften über die erbschafts-  steuerliche  Behandlung  der  in  Betracht  kommenden  Zuwendungen  geän-  dert werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 4. Der vorliegende Beschluss setzt die Verbürgung der Gegenseitig-
                            keit  seitens  der  zuständigen  Behörden  des  Deutschen  Reichs
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )  voraus.  Er  tritt  mit  der  Veröffentlichung  im  Amtsblatt  des  Kantons  Solothurn  in  Kraft.  Inkrafttreten am 26. November 1928  ________________
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )  Vgl. die Gegenrechtserklärung vom 24. November 1926.