Gesetz betreffend den Ablauf von Fristen
                            1  Gesetz  vom 11. Februar 1965  betreffend den Ablauf von Fristen  Der Grosse Rat des Kantons Freiburg  gestützt auf die Botschaft des Staa  tsrates, vom 3. November 1964;  auf Antrag dieser Behörde,  beschliesst:
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 1
                            Für    die    Berechnung    von    Fristen,    deren    Einhaltung    dem    einer  Gerichtsbarkeit Unterstellten, einem Bü  rger im Verhältnis zur Verwaltung  oder   einem   Aktivbürger   obliegt,   werden   folgende   Tage   den   vom  kantonalen Recht anerkannten Feiertagen gleichgestellt:  a)   der   Samstag;  b)   der Nachtag von Neujahr, Ostern, Pfingsten und Weihnachten;  c)   im katholischen Ka  ntonsteil: der Karfreitag;  d)   im   reformierten   Kantonsteil:        der      Fronleichnamstag;  der 15. August;  der  1. November;  der  8. Dezember.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 2
                            Die Bestimmung des Artikels 1 ist nicht anwendbar:  a)    auf  sehr  kurze  Fristen  (bis  zu  drei  Tagen),  die  sich  aus  der  Natur  der  betreffenden Sachen ergeben;  b)   auf Fristen, die auf einen  bezeichneten Wochentag fallen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
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                Art. 3
                            Der  Artikel  40  der  Zivilprozessordnung    vom  28.  April  1953  wird  durch  einen zweiten Absatz wie folgt ergänzt:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ...
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 4
                            Der  Staatsrat  ist  mit  der  Ausführung  dieses  Gesetzes  be  auftragt,  dessen  Inkrafttreten er festsetzt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)   Promulgierung durch Beschluss vom 19.3.1965.