Verordnung über das automatisierte Strafregister
                            1  Verordnung  vom 11. November 2002  über das automatisierte Strafregister  Der Staatsrat des Kantons Freiburg  gestützt auf die Artikel 359–363 des  Schweizerischen Strafgesetzbuches;  gestützt  auf  die  Verordnung  des  Bund  es  vom  1.  Dezember  1999  über  das  automatisierte Strafregister;  gestützt  auf  Artikel  20  des  Einfüh  rungsgesetzes  vom  9.  Mai  1974  zum  Strafgesetzbuch;  auf Antrag der Justiz-, Poli  zei- und Militärdirektion,  beschliesst:
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 1 Koordinationsstelle
                            Als  Koordinationsstelle  für  das  automatisierte  Strafregister  im  Sinne  der  Bundesgesetzgebung wird das Amt für Strafvollzug (das Amt) bezeichnet.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 2 Aufgaben
                            1   Das Amt nimmt in seiner Funktion al  s Koordinationsstelle die Aufgaben  wahr,   die   ihm   von   der   Bundesgesetzgebung   über   das   Strafregister  übertragen werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Es  ist  zuständig  für  die  Löschung  von  Urteilen  in  Anwendung  des  Strafgesetzbuches  und  des  Militärstrafg  esetzes,  mit  Ausnahme  derjenigen  Löschungen,   die   laut   Bundesgesetzgebung   der   richterlichen   Behörde  übertragen sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Es ist des Weitern zuständig für di  e Löschung von Urteilen ausländischer  Gerichte gegen Bürgerinnen und Bürger des Kantons Freiburg.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 3 Aufhebung
                            1    Der  Beschluss  vom  17.  Dezember  1985  über  das  Strafregister  und  die  kantonale Strafkontrolle (SGF
                        
                        
                    
                    
                    
                
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                            2    Die  im  kantonalen  Strafregister  und  in  der  kantonalen  Strafkontrolle  enthaltenen Daten werden vernichtet.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 4 Inkrafttreten
                            Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2003 in Kraft.