Reglement über Nachdiplomstudiengänge am Gewerblich-industriellen Bildungszentrum Zug
                            413.134  Reglement über Nachdiplomstudiengänge  am Gewerblich-industriellen Bildungszentrum Zug  v  om 5. August 2003  1)  Die Volkswirtschaftsdirektion des Kantons Zug,  gestützt  auf  §  2  Abs.  1  Bst.  f  des  Einführungsgesetzes  Berufsbildung  vom  30. August 2001  1)  und  §  6  Bst.  c  der  Delegationsverordnung  vom  23.  No-  ve  mber 1999  2)  ,  erlässt folgendes Reglement:  1. Abschnitt  Organisation  § 1  Au  sbildungs- und Prüfungsträger  Das  Gewerblich-industrielle  Bildungszentrum  Zug  (GIBZ)  führt  an  der  Höheren  Fachschule  Innenausbau  /  Schreiner-Technikerschule  Zug  (STZ)  mittels   einer   Internet-Lernplattform   modulare   Nachdiplomstudiengänge  durch.  § 2  Fa  c  h- und Prüfungskommission  Die  Nachdiplomstudiengänge  der  STZ  sind  nach  Rücksprache  mit  dem  Amt für Berufsbildung von der Fach- und Prüfungskommission der STZ ge-  nehmigen zu lassen.  1)  GS 27, 857  2)  BGS 413.11  3)  BGS 153.3
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2. Abschnitt  A  ufnahme  § 3  A  ufnahmebedingungen  1  Die Aufnahmebedingungen erfüllt, wer:  a)   eine abgeschlossene, dreijährige Berufslehre und mindestens zwei Jahre  Berufspraxis vorweisen kann, oder  b)  das Diplom einer eidgenössisch anerkannten höheren Fachschule besitzt  oder in einem dem Nachdiplomstudium verwandten Beruf den Fachaus-  weis einer eidgenössischen Berufsprüfung oder das Diplom einer eidge-  nössischen höheren Fachprüfung erworben hat.  2  Mit den Kandidatinnen und Kandidaten, welche die formalen Aufnah-  mebedingungen erfüllen, findet ein Aufnahmegespräch statt.  3  Die Leitung der STZ ist für die Durchführung der Aufnahmegespräche  zuständig.  § 4  A  ufnahmeentscheid  1  Die Zahl der Studienplätze ist beschränkt. Übersteigt die Zahl der sich  Bewerbenden, welche die Aufnahmebedingungen erfüllen, die Zahl der Stu-  dienplätze, so  entscheidet  die  Leitung  der  STZ  über  die  Aufnahme, wobei  Personen mit längerer Praxiserfahrung den Vorzug erhalten. Bei gleicher Pra-  xiserfahrung ist die Reihenfolge der Anmeldungen ausschlaggebend.  2  Über die Aufnahme einer Bewerberin oder eines Bewerbers mit beson-  deren Vorkenntnissen entscheidet die Leitung der STZ mit einer Gleichwer-  tigkeitsbeurteilung.  3  Über den Entscheid betreffend die Aufnahme wird die Bewerberin oder  der Bewerber schriftlich informiert.  § 5  Gleichwertigkeit  1  Abschlüsse  anderer  Institutionen  können  auf  Grund  von  positiven  Gleichwertigkeitsbeurteilungen anerkannt werden. Elemente der Gleichwer-  tigkeitsbeurteilung sind:  a)   Entsprechende Zeugnisse und Zertifikate von Schulen;  b)  Fachausweise  bzw.  Diplome  von  Berufs-  und  höheren  Fachprüfungen  oder einer höheren Fachhochschule;  c)   Bestätigung  über  das  erfolgreiche  Bestehen  entsprechender  Module  an  anerkannten Bildungsstätten;  413.134
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d)  Bestätigung  über  das  erfolgreiche  Bestehen  anderer  vom  zuständigen  Bundesamt  anerkannter  Qualifikationsverfahren, beispielsweise  für  den  Nachweis von ausserberuflich erworbenen Qualifikationen;  e)   Lernzielkontrollen (ohne Besuch des Unterrichts);  f)   Projektarbeit.  2  Die Gleichwertigkeitsbeurteilung obliegt dem Leiter STZ.  3. Abschnitt  Unterricht  § 6  Unterrichtsbesuch  1  Ku  rsteilnehmerinnen  und  Kursteilnehmer  haben  mindestens  80  %  des  entsprechenden Präsenzunterrichts zu besuchen. Andernfalls kann das Modul  nicht abgeschlossen werden.  2  Es wird zwischen Pflicht- und Wahlmodulen unterschieden.  3  Studierende können teilweise oder ganz von einzelnen Modulen befreit  werden, wenn sie im Rahmen einer Gleichwertigkeitsbeurteilung nachweisen  können, dass sie die entsprechenden Modul-Lernziele erreicht haben.  § 7  Benotung, Lernzielkontrollen / Projektarbeiten  1  Pro  Modul  werden  mindestens  drei  Lernzielkontrollen  durchgeführt.  Zudem  ist  eine  Projektarbeit  zu  leisten.  Diese  beiden  Teile  werden  je  zur  Hälfte gewichtet.  2  Die Prüfungsleistungen werden mit Noten von 6 bis 1 bewertet. 6 ist die  beste, 1 die schlechteste Note. Die Note 4 und höhere Noten bezeichnen ge-  nügende Leistungen, Noten unter 4 bezeichnen ungenügende Leistungen.  3  Es sind sowohl halbe Noten wie zehntel Zwischennoten zulässig.  § 8  Anrechnung der Lernleistungen mit Leistungspunkten  1  Den  Kursteilnehmerinnen  und  Kursteilnehmern  werden  ihre  Lernleis-  tungen in Leistungspunkte umgerechnet, je nach Anzahl der Modullektionen.  2  Pro  20  absolvierte  Modullektionen  erhalten  die  Kursteilnehmerinnen  und Kursteilnehmer  1  ⁄  2  Leistungspunkt.  413.134
                        
                        
                    
                    
                    
                § 9 V
                            orzeitiger Austritt / Ausschluss  1  Seitens der Lernenden kann ein vorzeitiger Austritt auf Ende eines Mo-  duls erfolgen.  2  Bei vorzeitigem Austritt verfällt jeglicher Anspruch auf Rückerstattung.  In  Ausnahmefällen  (ärztliche  Bescheinigung)  und  auf  schriftliches  Gesuch  hin kann die Kursgebühr abzüglich der Umtriebsentschädigung zurückgefor-  dert werden.  3  Die Leitung der STZ kann Lernende aus disziplinarischen Gründen vom  Studium ausschliessen.  4. Abschnitt  Modulabschluss  § 10  Erfolgreich abgeschlossene Module  1  W  er ein Modul erfolgreich abschliesst, erhält ein Modul-Attest mit der  Angabe  über  die  Anzahl  erreichter  Leistungspunkte  sowie  einen  Notenaus-  weis.  2  Das  Modul-Attest  erhält,  wer  die  vorgegebenen  Leistungsausweise  (Lernzielkontrollen / Projektarbeit) während der Moduldauer erfolgreich ab-  solviert hat. Das Modul-Attest wird als Teilabschluss an das entsprechende  Nachdiplomstudium angerechnet.  3  Der Notenausweis gibt über Leistung / Notendurchschnitt Auskunft.  § 11  Nichtbestandene Module  1  Bei  Nichtbestehen  des  Moduls  erhalten  die  Teilnehmenden  eine  Be-  suchsbestätigung sowie einen Notenausweis.  2  Nichtbestandene Modulprüfungen (1. Teilprüfung Theorie / 2. Teilprü-  fung  Projektarbeit)  können  höchstens  zweimal  wiederholt  werden.  Dabei  müssen lediglich die nicht bestandenen Teilprüfungen wiederholt werden.  413.134
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5. Abschnitt  Diplomprüfung  § 12  Allgemeines  1  Am Ende des Studiengangs wird die NDS-Diplomprüfung durchgeführt.  2  Zur Diplomprüfung wird zugelassen, wer die notwendigen Module und  mindestens 10 Leistungspunkte – wovon mindestens 6 Leistungspunkte aus  den  deklarierten  Pflichtmodulen  und  4  Leistungspunkte  aus  frei  gewählten  Modulen stammen – erreicht und die Prüfungsgebühr fristgerecht bezahlt hat.  3  Die Diplomprüfung besteht aus der Diplomarbeit und deren mündlichen  Präsentation.  § 13  Durchführung  1  Ve  rantwortlich für die Organisation und Durchführung der Diplomprü-  fung ist die Leitung der STZ. Die Mitglieder der Kommission GIBZ sowie die  Fa  ch- und Prüfungskommission der STZ haben Zutritt zu den Prüfungen.  2  Die  Diplomprüfungen  werden  von  den  entsprechenden  Lehrpersonen  (Examinatorinnen  und  Examinatoren)  in  Absprache  mit  den  zugewiesenen  Expertinnen und Experten vorbereitet und durchgeführt.  3  Die Abnahme und Beurteilung erfolgt durch die Examinatorinnen und  Examinatoren sowie durch die Expertinnen und Experten.  § 14  Diplomarbeit  1  Die Diplomarbeit kann erst abgeschlossen werden, wenn alle Module er-  folgreich absolviert wurden.  2  Bei  Abgabe  der  Diplomarbeit  ist  eine  Bestätigung  zu  unterzeichnen,  dass die Diplomarbeit selbstständig erarbeitet worden ist.  3  Während der Präsentation der Diplomarbeit haben die Studierenden die  ve  rschiedenen Aspekte und Zielsetzungen ihrer Diplomarbeit zu erläutern. In  einem Fachgespräch mit den Expertinnen und Experten haben die Lernenden  fa  chliche Fragen zu beantworten, die Themen der abgeschlossenen Module  beinhalten können. Die Rahmenbedingungen und die Minimalanforderungen  an die Diplomarbeit werden vorgegeben.  413.134
                        
                        
                    
                    
                    
                § 15 Diplomprüfungsergebnis
                            1  Die  Ergebnisse  der  Diplomprüfung  werden  den  Diplomandinnen  und  Diplomanden schriftlich mitgeteilt.  2  W  er die Diplomprüfung erfolgreich bestanden hat, erhält entweder das  NDS-Attest oder das NDS-Diplom und einen Notenausweis.  3  Die Diplomprüfung kann höchstens zwei Mal wiederholt werden.  § 16  NDS-Attest / NDS-Diplom  1  T  eilnehmende, die über eine abgeschlossene, dreijährige Berufslehre mit  mehrjähriger  Berufspraxis  und  Weiterbildung  verfügen, erhalten  ein  NDS-  Attest.  2  T  eilnehmende,  die  über  einen  Fachausweis  einer  eidg.  Berufsprüfung  oder  über  ein  Diplom  einer  eidg.  höheren  Fachprüfung  oder  einer  höheren  Fa  chschule verfügen, erhalten ein NDS-Diplom. Sie sind berechtigt, die im  NDS-Diplom  angegebene  Berufsbezeichnung  mit  dem  Zusatz  HF-NDS  als  geschützten Titel zu führen.  3  Das NDS-Attest wird von der Leiterin oder vom Leiter STZ und von der  Rektorin oder vom Rektor GIBZ unterzeichnet. Das NDS-Diplom wird von  der Präsidentin oder vom Präsident der Fach- und Prüfungskommission und  v  on  der  Vorsteherin  oder  vom  Vorsteher  der  zuständigen  Direktion  unter-  zeichnet.  6. Abschnitt  Schulgeld / Gebühren  § 17  Schulgeld, Prüfungsgebühren  1  Das Schulgeld wird durch das GIBZ festgelegt und von der STZ jeweils  pro Modul in Rechnung gestellt; es ist im Voraus zu bezahlen.  2  Die Gebühren für Modul- und Diplomabschlüsse werden von der Rek-  torin oder vom Rektor des GIBZ festgesetzt.  7. Abschnitt  Schlussbestimmung  § 18  Inkrafttreten  Dieses Reglement tritt am 1. September 2003 in Kraft.  413.134