Beschluss betreffend die Übernahme der Vertretungskosten des Lehrpersonals, das dem Grossen Rat angehört
                            1  Beschluss  vom 21. März 1972  betreffend die Übernahme der Vertretungskosten des  Lehrpersonals, das dem  Grossen Rat angehört  Der Staatsrat des Kantons Freiburg  gestützt auf das Gesetz vom 27. November 1970 betreffend Änderung der
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 19 Abs. 3, 19 bis, 33 Abs. 3 und 4, 51 Bst. i, 73 , 75 Abs. 1, 99
                            Abs. 1, 138 bis, 153 Abs.  2, 154 Abs. 2, 167 Abs. 2, 228 Bst. b in fine, des  Gesetzes vom 15. Juli 1966 über die  Ausübung der bürgerlichen Rechte;  in Erwägung:  Mit  Brief  vom  1.  Februar  1972  nehmen  die  freiburgischen  Vereinigungen  der  Sekundar-  und  Mittelschullehrer  so  wie  diejenige  der  Lehrerschaft  der  Primar-  und  Haushaltungsschulen  auf  die  finanziellen  Schwierigkeiten  Bezug, welchen die Lehrpersonen zu  begegnen haben, die in den Grossen  Rat  gewählt  werden.  In  verschiedenen  Berufen  können  di  e  Parlamentarier  ihre   Abwesenheit   von   der   Berufsarbeit   während   der   Sessionen   und  Sitzungen  der  parlamentarischen  Kommissionen  durch  Arbeit  ausserhalb  der  gewöhnlichen  Arbeitszeit  nachhole  n.  Dagegen  können  normalerweise  die   Grossräte   aus   der   Lehrerschaft   nur   während   der   gewöhnlichen  Schulstunden  unterrichten,  und  sie  müssen  sich  deshalb  während  der  Grossratssessionen vertreten lassen.  Infolgedessen scheint es gerechtfertigt, die betreffenden Lehrpersonen von  einem Teil ihrer Vertretung  skosten zu entlasten.  Auf Antrag der Erziehungs- und Kultusdirektion,
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 1
                            Die  Stellvertretungskosten  der  Lehr  personen  der  Primar-,  Sekundar-  und  Mittelschulen, die ein Grossratsmandat  ausüben, werden von der Direktion  für  Erziehung,  Kultur  und  Sport  pro  Jahr  bis  zu  15  wirklich  für  die  parlamentarische Tätigkeit be  anspruchten Tagen übernommen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
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                Art. 2
                            Die  zusätzlichen  Stellvertretungskosten    gehen  zu  Lasten  der  betreffenden  Lehrpersonen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 3
                            Dieser  Beschluss  tritt  am  1.  Januar  1972    in  Kraft.  Er  is  t  im  Amtsblatt  zu  veröffentlichen,  in  die  Amtliche  Ge  setzessammlung  aufzunehmen  und  im  Sonderdruck herauszugeben.