Einführungsverordnung über die berufsmässige Vermittlung von Personen aus dem Ausland oder ins Ausland zu Ehe oder fester Partnerschaft
                            Einführungsverordnung über die  berufsmässige Vermittlung von  Personen aus dem Ausland oder ins  Ausland zu Ehe oder fester Partnerschaft  Vom 9. Mai 2000 (Stand 1. Januar 2000)  Der Kantonsrat von Solothurn  gestützt auf Artikel 406c Absatz 1 des Obligationenrechts vom 3. März
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1905 und 1. Juni 1909
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )  , Artikel 13 der Verordnung über die berufsmässige  Vermittlung von Personen aus dem Ausland oder ins Ausland zu Ehe oder  fester Partnerschaft vom 10. November 1999
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  )  , Artikel 71 Absatz 2 der Kan  -  tonsverfassung vom 8. Juni 1986
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  )   und § 371 des Gesetzes über die Einfüh  -  rung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches vom 4. April 1954
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  )  ,  nach Kenntnisnahme von Botschaft und Entwurf des Regierungsrates vom
                        
                        
                    
                    
                    
                24. Januar 2000
                            beschliesst:
                        
                        
                    
                    
                    
                1. Allgemeines
§ 1 Zuständigkeit
                            1  Zuständige Behörde für die berufsmässige Vermittlung von Personen aus  dem Ausland oder ins Ausland zu Ehe oder fester Partnerschaft ist das De  -  partement des Innern.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Es übt zugleich die Aufsicht über die im Kanton ansässigen Vermittlungs  -  stellen aus.
                        
                        
                    
                    
                    
                2. Verfahren und Rechtsschutz
§ 2 Rechtsmittel
                            1  Gegen Departementsentscheide kann innert 10 Tagen beim Verwaltungs  -  gericht Beschwerde erhoben werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  SR  220  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)  AS 1999 (Nr. 51).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3)  BGS  111.1  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4)  BGS  211.1  .  GS 95, 126
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1
                        
                        
                    
                    
                    
                3. Schlussbestimmungen
§ 3 Änderung bisherigen Rechts
                            1  Die Änderungen wurden im entsprechenden Erlass nachgeführt.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 4 Inkrafttreten
                            1  Diese Verordnung tritt rückwirkend auf den 1. Januar 2000 in Kraft.  Die Referendumsfrist ist am 25. August 2000 unbenutzt abgelaufen.  Publiziert im Amtsblatt vom 8. September 2000.
                        
                        
                    
                    
                    
                
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