Verordnung über die Anrechnung und Entschädigung von zusätzlichen Arbeiten der... (126.515.824.2)
Verordnung über die Anrechnung und Entschädigung von zusätzlichen Arbeiten der... (126.515.824.2)
Verordnung über die Anrechnung und Entschädigung von zusätzlichen Arbeiten der Lehrkräfte an den Kantonsschulen
1 Verordnung über die Anrechnung und Entschädigung von zusätzlichen Arbeiten der Lehrkräfte an den Kantonsschulen RRB vom 9. November 1976 Der Regierungsrat des Kantons Solothurn gestützt auf §§ 3 und 23 des Gesetzes über die Kantonsschule vom 29. August 1909
1 ) und auf § 45 Absatz 8 des Gesetzes über das Staatspersonal vom 23. November 1941
2 ) beschliesst:
§ 1. Zusätzliche Arbeiten, die Lehrkräfte der Kantonsschulen neben ihrem
Schuldienst im Auftrag der Schule oder des Kantons als besondere Aufga- ben erfüllen, können auf das Unterrichtsprogramm angerechnet oder durch besondere Entschädigung abgegolten werden.
§ 2.
1 Über das Ausmass der Anrechnung oder die Höhe der Entschädigung entscheidet das Erziehungs-Departement im Einzelfall.
2 Für die Anrechnung zusätzlicher Arbeiten stehen den Rektoren pro Schuljahr fünf Jahresstunden zur Verfügung.
3 )
§ 3. Der Regierungsratsbeschluss über Reduktion des Unterrichtspensums
und Beurlaubung von Lehrkräften der Kantonsschulen vom 13. Mai 1969 bleibt vorbehalten.
§ 4. Der Regierungsratsbeschluss über Reduktion des Unterrichtspensums
für Lehrkräfte der Kantonsschulen vom 26. Mai 1971 wird aufgehoben.
§ 5. Die in § 2 enthaltene Kompetenzdelegation an das Erziehungs-
Departement bedarf der Genehmigung durch den Kantonsrat.
§ 6. Diese Verordnung tritt nach Genehmigung der Kompetenzdelegation
durch den Kantonsrat mit der Publikation im Amtsblatt in Kraft. Vom Kantonsrat am 18. Januar 1977 genehmigt Inkrafttreten am 17. März 1977 ________________
1 ) BGS 414.111.
2 ) Es gilt das Staatspersonalgesetz vom 27. September 1992 (BGS 126.1).
3 ) § 2 Absatz 2 eingefügt am 28. September 1993; GS 92, 949.