Monitoring Gesetzessammlung

Übereinkunft über die Ausübung der Fischerei in der Birs, soweit diese die Grenze zw... (625.732)

CH - SO

Übereinkunft über die Ausübung der Fischerei in der Birs, soweit diese die Grenze zw... (625.732)

Übereinkunft über die Ausübung der Fischerei in der Birs, soweit diese die Grenze zwischen den Kantonen Basel-Landschaft und Solothurn bildet

1 Übereinkunft über die Ausübung der Fischerei in der Birs, soweit diese die Grenze zwischen den Kantonen Basel- Landschaft und Solothurn bildet Vom 16. Dezember 2008 / 14. Januar 2009 Der Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft und der Regierungsrat des Kantons Solothurn, gestützt auf Artikel 48 der Bundesverfassung vom

18. April 1999, Artikel 24 des Bundesgesetzes über die Fischerei vom

21. Juni 1991 und auf § 21 Absatz 2 des solothurnischen Fischereigesetzes

vom 12. März 2008 schliessen folgende Übereinkunft:

1. Gegenstand und Geltungsbereich

Art. 1

Diese Vereinbarung regelt die Ausübung der Fischerei und Bewirtschaf- tungsmassnahmen in der Birs, soweit diese die Grenze zwischen den Kan- tonen Basel-Landschaft und Solothurn bildet (vom Grenzstein BL/SO beim Metallwerkabsturz bis zur Nepomukbrücke in Dornach). Als Grenze für die beidseitige Ausübung der Fischerei gilt die Mitte des Flussbettes (politische Grenze).

2. Ausübung der Fischerei

Art. 2

In der Birs besteht ein generelles Fischereiverbot vom 15. Oktober bis Ende Februar. Art. 3 Die Fangmindestmasse und Schonzeiten betragen: Fischart Fangmindestmass Schonzeit Forellen 26 cm 15.10. - Ende Februar. Äsche 35 cm 01.02. - 30.04. Barben 35 cm 01.05. - 15.06.
2 Art. 4 Die Fangzahlbeschränkungen betragen: Fischart Pro Tag Forellen 4 Stk. Äsche 4 Stk. Art. 5 Sofern in dieser Übereinkunft nichts Besonderes festgelegt ist, gelten für Inhaberinnen und Inhaber einer basellandschaftlichen Fischereiberechti- gung die basellandschaftlichen Vorschriften und für Besitzerinnen und Besitzer einer solothurnischen Fischereiberechtigung die solothurnischen Vorschriften.

3. Bewirtschaftungsmassnahmen

Art. 6

Die Fischereiverwaltungen beider Kantone können gemeinsam Bewirt- schaftungsmassnahmen festlegen.

4. Schlussbestimmungen

Art. 7

Die Übereinkunft über die Ausübung der Fischerei in der Birs, soweit diese die Grenze zwischen den Kantonen Basel-Landschaft und Solothurn bildet vom 3. Mai 1983 wird aufgehoben. Art. 8 Diese Übereinkunft tritt am 1. Januar 2009 in Kraft. Art. 9 Diese Vereinbarung kann von jedem Vertragspartner mindestens 6 Mona- te zum Voraus auf das Ende eines Kalenderjahres durch schriftliche Erklä- rung gekündigt werden. Vom Eidgenössischen Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation UVEK genehmigt am: 17. April 2009. Publiziert im Amtsblatt vom 3. Juli 2009.
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