Verordnung über Beiträge an Schulhausbauten
                            7. 5. 2006 – 30/31  IV  B/1/4  Verordnung über Beiträge an Schulhausbauten  (Vom 14. September 2004)  Der Regierungsrat,  gestützt  auf  Artikel  109  Absatz  4  in  Verbindung  mit  Artikel  5  Absatz  2  des  Gesetzes über Schule und Bildung  1)  ,  verordnet:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art. 1  Diese Verordnung regelt die Gewährung von Beiträgen an Schulhausbauten.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 2 Beitragsberechtigt sind ausschliesslich Erweiterungs- und Neubauten, wenn der Bedarf dafür im Rahmen der Planung im Sinne von Artikel 7 der Schul- verordnung 2)
                            ausgewiesen ist und nicht durch die Sanierung von bestehen-  den Bauten abgedeckt werden kann.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art. 3 *  Die  Auszahlung  der  Beiträge  erfolgt  im  Rahmen  der  budgetierten  Kredite  nach Abschluss der Arbeiten und nach erfolgter Prüfung der Bauabrechnung  durch das Departement für Bau und Umwelt. Teilzahlungen gemäss Baufort-  schritt sind möglich.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art. 4  Diese Verordnung tritt auf den 1. Oktober 2004 in Kraft.  Änderung der Verordnung:  Anpassung gemäss Art. 34 Abs. 2 Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetz  (GS II A/3/2): Art. 3 in Kraft ab LG 7. Mai 2006  1)  GS IV B/1/3  2)  GS IV B/31/1