Verordnung über die Erhaltung von Wohnraum (853.11)
Verordnung über die Erhaltung von Wohnraum (853.11)
Verordnung über die Erhaltung von Wohnraum
853.11
2. 1976 Verordnung über die Erhaltung von Wohnraum Der Regierungsrat des Kantons Bern, gestützt auf Artikel 13 Absatz 2 des Gesetzes vom 9. September 1975 über die Erhaltung von Wohnraum [nicht mehr gültig; BAG 10–73] , auf Antrag der Direktion der Volkswirtschaft, beschliesst:
Art. 1
Unterstellungsverfahren
1 Unterstellungsbeschlüsse. [Fassung vom 14. 10. 2009]
2 die ihnen über ein baupolizeiliches Bewilligungsverfahren zur Kenntnis gelangenden Abbrüche und wesentlichen baulichen Umwandlungen, sondern auch die blosse Zweckänderung von Wohnraum von sich aus wirksam zu erfassen.
3 [Aufgehoben am 14. 10. 2009]
4 [Aufgehoben am 14. 10. 2009]
Art. 2
Wesentliche bauliche Umwandlung
1 und Ausbauarbeiten sowie Zusammenlegungen oder Aufteilungen von Wohnungen, die den bisherigen Charakter einer Wohnung ändern.
2 von Badezimmern und anderen Anlagen im Sanitär- und Hygienebereich, sofern es sich dabei nicht um überdurchschnittlich luxuriöse Ausstattungen handelt.
Art. 3
Bewilligungsgesuche
1 Volkswirtschaftsdirektion kann ein einheitliches Formular herausgeben.
2 beizulegen.
Art. 4
Preisgünstige Wohnungen Als preis- oder mietzinsgünstig im Sinne von Artikel 5 Buchstabe b [nicht mehr gültig; BAG
10–73] gelten Wohnungen, deren Mietzins den Durchschnitt des Mietzinses für Wohnungen vergleichbarer Grösse, Lage, Ausstattung und Zustand in der Gemeinde nicht übersteigt.
Art. 5
Begriff des Mieters Als Mieter im Sinne der Artikel 7 und 8 des Gesetzes gilt nur, wer zum Hauseigentümer in einem direkten Mietvertragsverhältnis steht.
Art. 6
Inkrafttreten Diese Verordnung tritt mit dem Gesetz über die Erhaltung von Wohnraum in Kraft . Sie ist im Amtsblatt zu veröffentlichen und in die Gesetzessammlung aufzunehmen. Bern, 2. Juni 1976 Martignoni Josi Anhang
2.6.1976 GS 1976/113, in Kraft am 1. 1. 1976 Änderungen
14.10.2009 V BAG 09–119, in Kraft am 1. 1. 2010