Kantonsratsbeschluss betreffend die Verwendung von 10 % der Einnahmen aus dem Alkoholmonopol
                            Kantonsratsbeschluss betreffend die Verwendung von 10  der Einnahmen aus dem Alkoholmonopol  Vom 17. März 1921 (Stand 17. März 1921)  Der Kantonsrat des Kantons Zug,  in Vollziehung des Schlusssatzes von Art.  32  bis    der  revidierten Bundesver  -  fassung vom 22.  Dezember 1885  1  )  beschliesst:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            §  1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Von den  Einnahmen  aus  dem Alkoholmonopol  sind  alljährlich  10  %  zur  Bekämpfung des Alkoholismus in seinen Ursachen und Wirkungen zu ver  -  wenden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            §  2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Der daherige Betrag soll folgende Verwendung finden:  1.  Wenigstens   die   Hälfte   zur   Bekämpfung   des  Alkoholismus   in   seinen  Ursachen:  a)  für   Beiträge   an   Vereine,   welche   sich   speziell   der   Bekämpfung  des Alkoholismus widmen – durch Abhaltung von öffentlichen  Vorträgen zur Belehrung  des Volkes über die schädlichen Wir  -  kungen des Alkohols und über rationelle Volksernährung sowie  durch Verbreitung bezüglicher Zeitschriften;  b)  für   Unterstützung   von   Trinkerheilanstalten   und   Unterbringung  armer Alkoholiker in solchen;  c)  für Beiträge an öffentliche Lese- und Unterhaltungslokale, in de  -  nen keine alkoholischen Getränke verabfolgt werden;  d)  zur   Hebung   der   Volksernährung,   Unterstützung   von   Schulsup  -  penanstalten – besonders während des Winters;  e)  für Naturalverpflegung armer Durchreisender.  1)  AS 8, 349
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.  Der Rest zur Bekämpfung des Alkoholismus in seinen Wirkungen:  a)  zur Versorgung armer Irren in Heilanstalten;  b)  zur Versorgung schwachsinniger, blinder, taubstummer, krüppel  -  hafter und epileptischer armer Kinder in entsprechenden Anstal  -  ten und Beiträge an solche Anstalten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            §  3
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die Gemeinden, Gesellschaften, Vereine und Anstalten, welche in Ausfüh  -  rung der in §  2 erwähnten Zweckbestimmungen Anspruch auf Beiträge zu  haben glauben, sind gehalten, ihre diesbezüglichen Gesuche unter Beilage  der   Rechnungsausweise   für   das   betreffende   Jahr,   jeweilen   bis   spätestens  1.  Dezember dem Regierungsrate einzureichen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            §  4
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Der Regierungsrat wird alsdann die Verteilung im Sinne des Beschlusses  vornehmen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            §  5
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die Auszahlung der Unterstützungen erfolgt durch die Kantonskassa-Ver  -  waltung  1  )  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            §  6
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Mit diesem Beschlusse, der sofort in Kraft tritt, ist derjenige vom 26.  Sep  -  tember 1898  2  )   aufgehoben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Mit der Vollziehung desselben ist der Regierungsrat betraut.  1)  2)  GS 8, 174
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle - Nach Beschluss  Beschluss  Inkrafttreten  Element  Änderung  GS Fundstelle  17.03.1921  17.03.1921  Erlass  Erstfassung  GS 11, 153
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle - Nach Artikel  Element  Beschluss  Inkrafttreten  Änderung  GS Fundstelle  Erlass  17.03.1921  17.03.1921  Erstfassung  GS 11, 153